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105 2018 136 • TC FR 105 2018 136 Généré par l'IA

Debtor's Appeal Regarding Wage Garnishment Calculation and Refusal of Silent Garnishment Dismissed

Numéro de cause 105 2018 136
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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A debtor appealed an enforcement office's decision to garnish their wages based on a calculated subsistence minimum, challenging the calculation and the refusal to implement a silent wage garnishment. The court upheld the enforcement office's revised calculation, finding that the recognized expenses, including a maximum justifiable leasing rate, were reasonable according to established jurisprudence, and ruled that silent wage garnishment was not mandatory as it required the consent of all creditors, which was not obtained. Consequently, the appeal was dismissed, though no court costs were imposed.

Regeste Legislator

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Art. 93 SchKG, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 17 Abs. 4 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Debtor's Appeal Regarding Wage Garnishment Calculation and Refusal of Silent Garnishment Dismissed: The court upheld the enforcement office's revised calculation, finding that the recognized expenses, including a maximum justifiable leasing rate, were reasonable according to established jurisprudence, and ruled that silent wage garnishment was not mandatory as it required the consent of all creditors, which was not obtained. Consequently, the appeal was dismissed, though no court costs were imposed.

Mots-clés

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calcul de la saisie de salaire décision d'exécution salaire minimum calcul des frais opposition tardive arriérés de loyer

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 93 SchKG

Although cited in the subject line, the actual ground for the dismissal (order I) is not explicitly tied to an article in the dispositive beyond procedural and cost regulations.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

This article establishes that the procedure before the cantonal supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters is free of charge, leading to the decision not to levy court costs (Order II).

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc

105 2018 136

Urteil vom 25. September 2018 Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiber: Mischa Poffet

Parteien A.________, Beschwerdeführer

gegen

das BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz

Gegenstand Existenzminimum (Art. 93 SchKG)

Beschwerde vom 18. August 2018 gegen die Verfügung des Betreibungsamts des Sensebezirks vom 14. August 2018 bzw. die Wiedererwägung vom 6. September 2018

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 14. August 2018 hat das Betreibungsamt des Sensebezirks den Lohn von A.________ in der das Existenzminimum von CHF 1'625.- übersteigenden Höhe gepfändet und die Lohnpfändung gleichentags dessen Arbeitgeberin, der B.________ SA, Zweigniederlassung, angezeigt.

B. Gegen diese Verfügung erhebt A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) am

22. August 2018 Beschwerde ans Kantonsgericht und beanstandet die Berechnung seines pfändbaren Einkommensteils sowie den Nichtvollzug in Form der stillen Lohnpfändung.

C. Am 10. September 2018 teilte das Betreibungsamt des Sensebezirks (nachfolgend: das Betreibungsamt) mit, es habe aufgrund der eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers eine Neuberechnung vorgenommen. Mit Verfügung vom 6. September 2018 setzte es das Existenzminimum neu auf CHF 2'114.70 fest und zeigte die Lohnpfändung erneut der Arbeitgeberin des Beschwerdeführers an.

Zur Stellungnahme des Betreibungsamts sowie zur neu verfügten Lohnpfändung vom

6. September 2018 liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen.

Erwägungen

1.

1.1. Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 5 des Ausführungsgesetzes vom 12. Februar 2015 zur Bundesgesetzgebung über Schuldbetreibung und Konkurs [AGSchKG; SGF 28.1] sowie Art. 19 des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise [RKG; SGF 131.11]).

1.2. Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 14. August 2018 zugestellt. Die am

22. August 2018 erhobene Beschwerde ist somit fristgerecht erfolgt.

1.3. Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens muss die Beschwerde aber einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. Zwar formuliert der Beschwerdeführer kein ausdrückliches Rechtsbegehren, aus der Begründung sowie dem weiteren Inhalt seines Schreibens (Aufzählung seiner notwendigen Ausgaben) ergibt sich jedoch ohne weiteres, dass der Beschwerdeführer eine Neuberechnung seines Existenzminimums bzw. die stille Lohnpfändung – und damit die Änderung der Verfügung vom 14. August 2018 – beantragt.

Kantonsgericht KG

1.4. Mit der Neuberechnung sowie der Verfügung vom 6. September 2018 machte das Betreibungsamt von seiner Möglichkeit der Wiedererwägung nach Art. 17 Abs. 4 SchKG Gebrauch, bei erhobener Beschwerde bis zum Zeitpunkt der Vernehmlassung neu zu verfügen. Insoweit den Begehren des Beschwerdeführers dabei entsprochen wird, ist die Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben, wobei eine teilweise Gegenstandslosigkeit möglich ist (BGE 126 III 85 E. 3). Vorliegend hat das Betreibungsamt das Existenzminimum zwar höher angesetzt – was im Interesse des Beschwerdeführers liegt – es hat jedoch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Beträge nicht vollumfänglich berücksichtigt und auch die beantragte stille Lohnpfändung nicht vollzogen. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

2.

Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Berechnung des Betreibungsamts sei falsch, da weder das Leasing noch die Autoversicherung berücksichtigt worden seien.

2.1. Das Betreibungsamt hält in seiner Stellungnahme fest, es habe im August 2018 erfahren, dass der Beschwerdeführer für die B.________ SA arbeite. Da gegen ihn bereits eine Lohnpfändung am Laufen gewesen sei, habe es die Anzeige betreffend Lohnpfändung der neuen Arbeitgeberin und eine entsprechende Verfügung dem Beschwerdeführer zugestellt. Der Beschwerdeführer habe beim Betreibungsamt eine Kopie der Beschwerde sowie Dokumente zur Anrechnung eingereicht, aufgrund derer die Neuberechnung (Existenzminimum von CHF 2'114.70 anstatt bisher CHF 1'625.-) vorgenommen worden sei. Den Grundbetrag setzte es auf CHF 1'000.- fest, da sich eine Reduzierung aufgrund der Wohnverhältnisse (der Beschwerdeführer lebt mit seinem Bruder bei seinen Grosseltern) rechtfertige. Versicherung und Reisekosten für das Auto des Beschwerdeführers seien in der Höhe von CHF 472.70 berücksichtigt worden (CHF 797.90 für Benzin, Versicherungen, Steuern und Leasing minus CHF 325.20 für Auslagenersatz des Arbeitgebers). Beim Leasing anerkenne das Betreibungsamt höchsten einen monatlichen Betrag von CHF 400.-, da dieser ausreiche, um ein "normales" Fahrzeug zu leasen.

2.2. Die Berechnung des Betreibungsamts erscheint nachvollziehbar und der Beschwerdeführer begründet nicht weiter, inwiefern diese fehlerhaft sein sollte. So entspricht insbesondere auch die Begründung der höchstzulässigen Leasingrate der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach im Fall eines Leasings zu teurer Kompetenzgüter die Leasingraten von bedarfsgerechtem Kompetenzgut einzusetzen sind (Urteil BGer 5A_27/2010 vom 15. April 2010 E. 3.2.2, bestätigt in BGE 140 III 337 E. 5.2). Die Ausgaben des Beschwerdeführers für Strassensteuer und Versicherung wurden berücksichtigt. Die Berechnung des Betreibungsamts ist nicht zu beanstanden und die Rüge des Beschwerdeführers unbegründet.

3.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die stille Lohnpfändung sei nicht vorgenommen worden, obschon ihm diese ab Antreten einer neuen Arbeitsstelle in Aussicht gestellt worden sei.

3.1. Dem entgegnet das Betreibungsamt, der Beschwerdeführer habe eine stille Lohnpfändung zwar beantragt, es habe ihr jedoch nur ein Gläubiger zugestimmt, weshalb die Lohnpfändung direkt der Arbeitgeberin zugestellt worden sei.

3.2. Auch in diesem Punkt handelte das Betreibungsamt in Konformität mit der geltenden Praxis. Die stille Lohnpfändung – auf die ohnehin kein Rechtsanspruch besteht – erfordert unter anderem die Einwilligung sämtlicher Gläubiger der betreffenden Pfändungsgruppe (Urteil BGer Kantonsgericht KG

5A_544/2012 vom 24. Juli 2012; VONDER MÜHLL, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, Art. 93 N. 45). Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

4.

Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

5.

Das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

Die Kammer erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 25. September 2018/mpo

Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: