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105 2016 27 • TC FR 105 2016 27 Généré par l'IA

Realization of Debtor's Share in Simple Partnership through Dissolution and Liquidation

Numéro de cause 105 2016 27
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Admis (Allowed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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Where a creditor sought the public auction of a debtor's share in a simple partnership concerning real estate, the court determined the appropriate method of realization under debt enforcement and bankruptcy law, guided by the regulation concerning the seizure and realization of shares in communal property. Since most creditors and the enforcement office favored the dissolution and liquidation of the partnership with the co-partner purchasing the debtor's half-share at a determined value, and considering that auctioning the share might result in a lower yield due to a limited pool of potential bidders, the court ruled in favor of dissolving the simple partnership under the proposed terms.

Regeste Legislator

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Art. 132 SchKG, Art. 10 VVAG, Art. 132 Abs. 1 SchKG, Art. 132 Abs. 3 SchKG, Art. 10 Abs. 1 VVAG, Art. 10 Abs. 2 VVAG; Realization of Debtor's Share in Simple Partnership through Dissolution and Liquidation: Since most creditors and the enforcement office favored the dissolution and liquidation of the partnership with the co-partner purchasing the debtor's half-share at a determined value, and considering that auctioning the share might result in a lower yield due to a limited pool of potential bidders, the court ruled in favor of dissolving the simple partnership under the proposed terms.

Mots-clés

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dissolution de la société simple réalisation d'immeubles société en commandite masse en faillite fortune immobilière associé

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 132 SchKG

This article governs the procedure for realizing assets that are not ordinary movable or immovable property, which is the basis for the court's decision on the method of realization.

Art. 10 VVAG

Cited in the reasoning section (Erwägung 1.c) regarding the power of the supervisory authority to order the dissolution of the community and liquidation, which is the order pronounced in section I.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited as the basis for the decision not to impose any court costs in order II.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc

105 2016 27

Urteil vom 31. Mai 2016 Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Mirjam Brodbeck

Parteien BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS in Sachen

A.________, Schuldner,

B.________, Gesellschafterin,

C.________, Pfändungsgläubiger,

D.________ AG, Pfändungsgläubiger,

E.________, Pfändungsgläubiger,

F.________ AG, Pfändungsgläubiger,

G.________ AG, Pfändungsgläubiger

Gegenstand Art. 132 SchKG, Art. 10 VVAG – Verwertung von Vermögensbestandteilen anderer Art gemäss Art. 132 Abs. 1 SchKG

Gesuch des Betreibungsamtes des Sensebezirks vom 19. April 2016

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Am 14. Mai 2015 wurde der Liquidationsanteil von A.________ am Gesamteigentum der einfachen Gesellschaft, bestehend aus B.________ und A.________, am Grundstück Nr. hhh der Gemeinde I.________, gepfändet. Am 11. August 2015 und 9. November 2015 wurde der Anteil jeweils auch noch für weitere Gläubiger gepfändet.

B. Nachdem die Gläubiger die Verwertung des Anteilrechts verlangten, hat das Betreibungsamt des Sensebezirks alle beteiligten Parteien zu einer Einigungsverhandlung vom 20. Januar 2016 geladen. Daran teilgenommen haben der Schuldner, seine Ehefrau und ein Vertreter der Gemeinde I.________. Die C.________ und die D.________ AG, Pfändungsgläubiger, sowie die J.________bank, Grundpfandgläubigerin, haben sich für die Sitzung entschuldigt. Die G.________ AG und die K.________ fehlten.

An der Einigungsverhandlung vom 20. Januar 2016 wurde festgestellt, dass kein schriftlicher Gesellschaftsvertrag vorliegt; es blieb aber unbestritten, dass die Ehepartner je zur Hälfte beteiligt sind. Das Betreibungsamt schlug vor, die einfache Gesellschaft aufzulösen und den Anteil von A.________ auf B.________, gegen die keine Pfändungen laufen, zu übertragen. Zu zahlen wäre die Hälfte des Vermögenswerts des Grundstücks (Verkehrswert minus vertragliche Pfandrechte). Auch wurde entschieden, auf eine Verkehrswertschatzung eines unabhängigen Experten zu verzichten. Der Finanzverwalter der Gemeinde I.________ erklärte sich bereit, den Verkehrswert aufgrund der Verkaufspreise der letzten Jahre von ähnlichen Eigentumswohnungen in I.________ festzustellen. Gestützt auf diese Abklärungen und den Erfahrungswerten des Betreibungsamtes wurde für das Grundstück Nr. hhh ein Verkehrswert von CHF 350'000.- vorgeschlagen. Die J.________bank erklärte sich bereit, die Hypothek auf dem Grundstück aufzustocken, damit B.________ den Anteil des Ehemanns übernehmen kann.

Mit Schreiben vom 1. März 2016 wurde das Ergebnis den Teilnehmern der Einigungsverhandlung unterbreitet und somit entschieden, dass die Gesellschaft aufgelöst werden soll und B.________ den Anteil von A.________ für den Betrag von CHF 28'810.00 übernehmen soll.

Dieser Vorschlag wurde am 3. März 2016 allen Gläubigern unterbreitet. Bis auf die C.________ stimmten alle dem Vorschlag zu. Per E-Mail vom 14. März 2016 teilte die C.________ mit, dass der Erlös ihre Forderung nicht decke und sie somit nicht einverstanden seien.

C. Am 1. April 2016 forderte das Betreibungsamt die C.________ auf, binnen 10 Tagen einen Antrag über die weiteren Verwertungsmassnahmen zu stellen. Diese teilte am 13. April 2016 mit, sie verzichte auf einen Antrag und warte den Entscheid des Kantonsgerichtes ab.

D. In Nachachtung von Art. 10 VVAG übermittelte das Amt am 19. April 2016 die Betreibungsakten der Schuldbetreibungsund Konkurskammer, auf dass sie neue Einigungsverhandlungen anordne oder einen Entscheid treffe. Der Vorsteher beantragt, die einfache Gesellschaft B.________ und A.________ zu den vorgeschlagenen Bedingungen aufzulösen.

E. Am 2. Mai 2016 forderte die Schuldbetreibungsund Konkurskammer die Gläubiger auf, binnen 10 Tagen Ihren Antrag über die Verwertungsart (Auflösung der Gemeinschaft und deren Liquidation / Anteilsversteigerung) zu stellen.

Kantonsgericht KG

Es sind keine Anträge gestellt worden, so dass die Schuldbetreibungsund Konkurskammer darauf verzichtet, erneut eine Einigungsverhandlung durchzuführen.

Erwägungen

1. a) Nach Art. 132 Abs. 1 SchKG ersucht der Betreibungsbeamte die Aufsichtsbehörde um Bestimmung des Verfahrens, wenn Vermögensbestandteile anderer Art zu verwerten sind, wie eine Nutzniessung oder ein Anteil an einer unverteilten Erbschaft, an einer Gemeinderschaft, an Gesellschaftsgut oder an einem andern gemeinschaftlichen Vermögen. Die Aufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten die Versteigerung anordnen oder die Verwertung einem Verwalter übertragen oder eine andere Vorkehrung treffen (Art. 132 Abs. 3 SchKG).

b) Die Einzelheiten betreffend die Verwertung von Gesamthandanteilen sind dabei in der Verordnung des Bundesgerichts über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen vom 17. Januar 1923 (VVAG; SR 281.41) geregelt. Diese Verordnung sieht präziser definierte Massnahmen vor, welche die gemäss Art. 132 Abs. 3 SchKG der Aufsichtsbehörde zuerkannte Kompetenz einschränken (BGE 135 III 179 E. 2.1).

Gelingt eine gütliche Verständigung nicht, so fordert nach Art. 10 Abs. 1 VVAG das Betreibungsamt oder die Behörde, welche die Einigungsverhandlungen leitet, die pfändenden Gläubiger, den Schuldner und die Mitanteilhaber auf, ihre Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen innert zehn Tagen zu stellen, und übermittelt nach Ablauf dieser Frist die sämtlichen Betreibungsakten der für das Verfahren nach Art. 132 SchKG zuständigen Aufsichtsbehörde. Diese kann nochmals Einigungsverhandlungen anordnen.

Die Aufsichtsbehörde verfügt unter möglichster Berücksichtigung der Anträge der Beteiligten, ob das gepfändete Anteilsrecht als solches versteigert oder ob die Auflösung der Gemeinschaft und Liquidation des Gemeinschaftsvermögens nach den für die betreffende Gemeinschaft geltenden Vorschriften herbeigeführt werden soll (Art. 10 Abs. 2 VVAG).

Die Versteigerung soll in der Regel nur dann angeordnet werden, wenn der Wert des Anteilsrechts gestützt auf die im Pfändungsverfahren oder beim Einigungsversuch gemachten Erhebungen annähernd bestimmt werden kann. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, über diesen Wert neue Erhebungen, insbesondere die Inventarisierung des Gemeinschaftsvermögens, anzuordnen (Art.

10 Abs. 3 VVAG).

Den Gläubigern, welche die Auflösung der Gemeinschaft verlangen, ist eine Frist zur Vorschussleistung anzusetzen mit der Androhung, es werde andernfalls das Anteilsrecht als solches versteigert (Art. 10 Abs. 4 VVAG).

c) Die Kompetenz der Aufsichtsbehörde beschränkt sich demnach auf die Bestimmung des Verwertungsmodus. Zudem kann die Aufsichtsbehörde nur entweder die Auflösung der Gemeinschaft und deren Liquidation verfügen (unter Ansetzung einer Frist für die Leistung eines entsprechenden Kostenvorschusses und Androhung der Anteilsversteigerung bei Nichtleistung) oder die Versteigerung des Anteils am Gemeinschaftsvermögen anordnen; dabei handelt es sich um einen freien Ermessensentscheid. Vor ihrem Entscheid gemäss Art. 10 Abs. 2 VVAG hat die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 132 SchKG die Beteiligten anzuhören. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung schliesst diese Anhörungspflicht nicht die Verpflichtung zur nochmaligen Kantonsgericht KG

Vorladung der Betroffenen ein, sondern nur diejenige zur Mitberücksichtigung ihrer Anträge nach Möglichkeit (BGE 87 III 106 E. 2). Die erneute Einholung einer Meinungsäusserung der Beteiligten ist allerdings dann unerlässlich, wenn die Aufsichtsbehörde auf Antrag des Betreibungsamtes ihren Entscheid über die Verwertungsart in Wiedererwägung zieht (BGE 96 III 10 E. 4 i.f.; zum Ganzen: RUTZ/ROTH, in Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., 2010, Art. 132 N. 19-21).

d) Gemäss Art. 10 Abs. 3 VVAG ist die Versteigerung des Anteilsrechts in der Regel nur dann anzuordnen, wenn dessen Wert annähernd bestimmt werden kann. Sinn dieser Vorschrift ist es, einer Verschleuderung des Anteilsrechtes vorzubeugen. Gemäss BGE 80 III 117 E. 1 ist der Wert eines Anteilsrechts nicht annähernd bestimmbar, wenn zwischen dem Schuldner und den Mitanteilinhabern im Rahmen des Gesamthandverhältnisses Forderungen strittig sind (RUTZ/ROTH, a.a.O., Art. 132 N. 27). In einem solchen Falle ist regelmässig die Liquidation der Gesamthandgemeinschaft anzuordnen. Handelt es sich um eine Erbengemeinschaft, so hat das Betreibungsamt die Vornahme der Teilung unter Mitwirkung der nach Art. 609 ZGB zuständigen Behörde zu verlangen (Art. 12 Satz 2 VVAG).

2. Es besteht keine Veranlassung, dem Antrag des Betreibungsamtes nicht zu entsprechen. Bis auf die C.________ haben alle Gläubiger nach der Einigungsverhandlung dem Antrag des Betreibungsamtes, die einfache Gesellschaft B.________ und A.________ zu den vorgeschlagenen Bedingungen aufzulösen, zugestimmt. Das Argument der C.________ („unsere Forderung ist nicht gedeckt“) geht in diesem Verfahrensstadium an der Sache vorbei; zu prüfen ist einzig, welche Verwertungsart voraussichtlich ein besseres Resultat ergibt. Vorliegend ist die Zwangsverwertung des Mitteigentumsanteils zwar möglich, da der Wert mit der Schätzung durch Gemeinde und Betreibungsamtes genügend bestimmt ist. Es erscheint jedoch offensichtlich, dass der Kreis der möglichen Interessenten beschränkt ist und als Bieter wohl v.a. die Familie auftreten wird. Demnach besteht die Gefahr, dass bei einer Versteigerung des Miteigentumsanteils der Erlös geringer ausfallen wird. Es erscheint daher sachgerecht, die einfache Gesellschaft aufzulösen.

3. Es werden keine Kosten erhoben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Die Kammer erkennt:

I. Die einfache Gesellschaft B.________ und A.________ wird aufgelöst.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72-77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 31. Mai 2016/aur Kantonsgericht KG

Präsidentin Gerichtsschreiberin