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105 2015 141 • TC FR 105 2015 141 Généré par l'IA

Creditor's Appeal Against Collection Office Fees Declared Defunct After Amended Decision

Numéro de cause 105 2015 141
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige struck_off
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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A creditor filed a complaint against the collection office's decision upholding the fees charged for issuing four separate payment orders stemming from two initial debt enforcement requests. The collection office subsequently reconsidered its decision, partially correcting the invoice and providing a detailed cost explanation, leading the creditor to fail to respond when asked if they wished to maintain the appeal against the amended decision. The court reasoned that when a collection office partially grants the appellant's requests through reconsideration, the appeal becomes moot concerning the granted portions, and since the appellant did not pursue the appeal against the remaining parts of the amended decision within the stipulated timeframe, the entire appeal proceeding was declared defunct.

Regeste Legislator

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Art. 16 GebV, Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 13 EGSchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 17 Abs. 4 SchKG, Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG; Creditor's Appeal Against Collection Office Fees Declared Defunct After Amended Decision: The collection office subsequently reconsidered its decision, partially correcting the invoice and providing a detailed cost explanation, leading the creditor to fail to respond when asked if they wished to maintain the appeal against the amended decision. The court reasoned that when a collection office partially grants the appellant's requests through reconsideration, the appeal becomes moot concerning the granted portions, and since the appellant did not pursue the appeal against the remaining parts of the amended decision within the stipulated timeframe, the entire appeal proceeding was declared defunct.

Mots-clés

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recouvrement mise à la charge des émoluments ordre de paiement frais d'exécution bénéfice suspension de liquidation de faillite

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in section 3 regarding the decision not to levy costs.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc

105 2015 141

Urteil vom 22. Februar 2016 Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Laura Granito

Parteien A.________, Beschwerdeführer

gegen

BETREIBUNGSAMT DES SENSEBEZIRKS, Vorinstanz

Gegenstand Betreibungskosten (Art. 16 GebV SchKG)

Beschwerde vom 5. November 2015 gegen die Verfügung des Betreibungsamts des Sensebezirks vom 2. November 2015

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Am 14. August 2015 reichte A.________ zwei Betreibungsbegehren gegen mehrere Personen beim Betreibungsamt des Sensebezirks ein. Der Gläubiger wurde vom Betreibungsamt telefonisch darauf hingewiesen, dass für jeden einzelnen Schuldner ein separater Zahlungsbefehl notwendig sei. A.________ stimmte der Ausstellung separater Zahlungsbefehle für jeden der Schuldner zu.

B. Am 27. Oktober 2015 sandte das Betreibungsamt dem Gläubiger die Rechnung für die Zahlungsbefehle sowie die Gläubigerdoppel der vier Zahlungsbefehle.

Mit Eingabe an das Betreibungsamt vom 29. Oktober 2015 beanstandete A.________ die ihm für die vier Betreibungsbegehren zugestellte Rechnung.

In seiner Verfügung vom 2. November wies das Betreibungsamt darauf hin, dass die Betreibungskosten dem Tarif nach Art. 16 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs entsprechen würden und hielt an der Rechnung für die vier Zahlungsbefehle fest.

C. In seiner Beschwerde vom 5. November 2015 rügte A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) die Höhe der vom Betreibungsamt für die Ausstellung der vier Zahlungsbefehle erhobenen Kosten.

D. Mit Stellungnahme vom 30. November 2015 beantragte das Betreibungsamt des Sensebezirks, die Beschwerde sei abzuweisen. Gleichzeitig räumte es aber ein, dass ihm bei der Rechnungsstellung zwei kleinere Fehler unterlaufen seien und berichtigte die Rechnung entsprechend.

E. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2015 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter der Schuldbetreibungsund Konkurskammer aufgefordert, ihm bis zum 15. Dezember 2015 mitzuteilen, ob er die Beschwerde trotz der durch das Betreibungsamt am 30. November 2015 vorgenommenen Rechnungskorrektur und der detaillierten Erklärung des Amts zur Kostenzusammensetzung aufrechterhalte.

F. Der Beschwerdeführer reagierte innert der ihm angesetzten Frist nicht.

Erwägungen

1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 EGSchKG). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

b) Die angefochtene Verfügung wurde am 2. November 2015 mit A-Post versandt. Mit Eingabe vom 5. November 2015 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde. Diese erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG.

2. a) Mit der Erhebung einer Beschwerde wird der Streitgegenstand grundsätzlich an die Aufsichtsbehörde übertragen. Der Devolutiveffekt wird jedoch im Beschwerdeverfahren im Interesse der Prozessökonomie modifiziert. Gemäss Art. 17 Abs. 4 SchKG kann das Kantonsgericht KG

Betreibungsamt die angefochtene Verfügung bis zum Zeitpunkt der Abgabe seiner Vernehmlassung innert angesetzter eventuell erstreckter Frist in Wiedererwägung ziehen. Der volle Devolutiveffekt tritt mit dem Eingang der Vernehmlassung bei der Aufsichtsbehörde ein (BGE

110 III 57 E. 2). Die Wiedererwägung kann zum Widerruf oder zu einer teilweisen Aufhebung oder Abänderung der früheren Verfügung führen. Diesfalls wird das Beschwerdeverfahren nur insofern gegenstandslos, als den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen worden ist (BSK-SchKG I- COMETTA/MÖCKLI, Art. 17 N 61-64; KUKO SchKG-DIETH, Art. 17 N 34-35; BGE 126 III 85 E. 3).

Das Betreibungsamt hat seine Verfügung vom 2. November 2016 insofern in Wiedererwägung gezogen, als es die Rechnung für die vier Betreibungsbegehren in zwei Punkten abgeändert hat und den Einwänden des Schuldners somit teilweise Rechnung getragen hat. Ausserdem hat es die Zusammensetzung der für die vier Betreibungsbegehren erhobenen Kosten detailliert erläutert.

b) Soweit das Betreibungsamt den Argumenten des Beschwerdeführers entsprochen hat, ist Beschwerdeverfahren gegenstandslos.

c) Wie die ursprüngliche Verfügung unterliegt auch die abgeänderte Verfügung des Betreibungsamts der Beschwerde an die kantonale Aufsichtsbehörde. Bei der Beschwerdefrist als gesetzliche Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, d.h. sie kann grundsätzlich nicht erstreckt werden. Als Prozessvoraussetzung ist ihre Einhaltung von Amtes wegen zu prüfen, auf eine verspätete Beschwerde tritt die Aufsichtsbehörde nicht ein (BSK-SchKG I, a.a.O., Art. 17 N 50-52).

Am 1. Dezember 2015 wurde dem Schuldner eine Kopie der Stellungnahme des Betreibungsamts vom 30. November 2015 zugestellt und am 3. Dezember 2015 wurde er vom Instruktionsrichter der Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts aufgefordert, ihm bis zum

15. Dezember 2015 mitzuteilen, ob er die Beschwerde trotz der durch das Betreibungsamt am

26. August 2013 vorgenommenen Rechnungskorrektur und der detaillierten Erklärung des Amts zur Kostenzusammensetzung aufrechterhalte.

Innert der ihm angesetzten Frist liess sich der Beschwerdeführer nicht vernehmen. Die neue Verfügung des Betreibungsamtes wurde demnach nicht angefochten und die Weiterführung des Verfahrens nicht verlangt. Gegen die neue Verfügung des Betreibungsamtes wurde keine Beschwerde erhoben; davon ist Kenntnis zu nehmen und das Verfahren als erledigt abzuschreiben.

3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Kantonsgericht KG

Die Kammer erkennt:

I. Das Beschwerdeverfahren 105 2015 141 wird als gegenstandslos abgeschrieben.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 22. Februar 2016/rbr

Präsidentin Gerichtsschreiberin