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105 2014 147 • TC FR 105 2014 147 Généré par l'IA

Appeal Against Seizure Dismissed for Lack of Specific Grounds

Numéro de cause 105 2014 147
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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A party filed a complaint against a seizure notice following a debt collection procedure initiated after the party had opposed an initial payment order, which was later upheld by a definitive order for continuation of proceedings. The court dismissed the complaint because, although timely filed with an incorrect authority before being forwarded, the appeal lacked the requisite statement of the specific request and a summary of the grounds criticizing the seizure notice, as the grounds raised—relating to underlying tax assessments or general payment claims—are matters beyond the enforcement authority's scope of review, which must proceed with the seizure upon a valid continuation request from the creditor.

Regeste Legislator

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Art. 17 Abs. 1 SchKG, Art. 13 EGSchKG, Art. 17 Abs. 2 SchKG, Art. 32 Abs. 2 SchKG, Art. 88 SchKG, Art. 85 SchKG; Appeal Against Seizure Dismissed for Lack of Specific Grounds: The court dismissed the complaint because, although timely filed with an incorrect authority before being forwarded, the appeal lacked the requisite statement of the specific request and a summary of the grounds criticizing the seizure notice, as the grounds raised—relating to underlying tax assessments or general payment claims—are matters beyond the enforcement authority's scope of review, which must proceed with the seizure upon a valid continuation request from the creditor.

Mots-clés

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prétention en poursuite procédure de taxation fiscale ordre de saisie pouvoir d'examen autorité fiscale procédures connexes

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 17 Abs. 2 SchKG

The appeal was not entered upon due to lack of grounds, which is a procedural outcome related to the timeliness requirement mentioned in this article.

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG

Cited in the reasoning section regarding costs, which are waived in the final order.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc

105 2014 147

Urteil vom 25. November 2014 Schuldbetreibungsund Konkurskammer

Besetzung Präsidentin: Catherine Overney Richter: Adrian Urwyler, Dina Beti Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler

Parteien A.________, Beschwerdeführer

gegen

BETREIBUNGSAMT DES SEEBEZIRKS, Vorinstanz

Gegenstand Betreibung auf Pfändung (Art. 89-150 SchKG)

Beschwerde vom 14. November 2014 gegen die Pfändungsankündigung vom 5. November 2014

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Das Betreibungsamt des Seebezirks stellte A.________ am 3. April 2014 den Zahlungsbefehl Nr. 691044 am Schalter zu; A.________ erhob unverzüglich Rechtsvorschlag. Am

30. Oktober 2014 stellte die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren unter Beilage des rechtskräftigen Urteils des Gerichtspräsidenten des Seebezirks vom 8. August 2014 über die definitive Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 691044. Am 5. November 2014 stellte das Betreibungsamt A.________ die Pfändungsankündigung per A-Post zu.

B. Am 14. November 2014 reichte A.________ beim Gericht des Seebezirks gegen diese Pfändungsankündigung Beschwerde ein. Er bringt namentlich Einwände gegen die Veranlagungsanzeige der Kantonalen Steuerverwaltung vor und macht geltend, alles sei bezahlt.

C. Mit Stellungnahme vom 21. November 2014 beantragt das Betreibungsamt die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

1. a) Soweit nicht eine gerichtliche Klage vorgesehen ist, kann gegen jede Verfügung des Betreibungsamts mit Beschwerde an die Schuldbetreibungsund Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde gelangt werden (Art. 17 Abs. 1 SchKG; Art. 13 EGSchKG). Die Pfändungsankündigung ist eine anfechtbare Verfügung des Betreibungsamts und nicht bloss Mitteilung einer späteren Verfügung (BSK SchKG I-ANDRÉ E. LEBRECHT, Art. 90 N 9). Die Beschwerde muss innert zehn Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, erhoben werden (Art. 17 Abs. 2 SchKG).

b) Die angefochtene Verfügung wurde am 7. November 2014 mit A-Post versandt. Mit Eingabe vom 14. November 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Gericht des Seebezirks – und damit bei einer unzuständigen Behörde – Beschwerde. Eine Frist ist auch dann gewahrt, wenn vor ihrem Ablauf ein unzuständiges Amt angerufen wird; dieses überweist die Eingabe unverzüglich dem zuständigen Amt (Art. 32 Abs. 2 SchKG). Die Beschwerde ist am 17. November 2014 bei der Schuldbetreibungsund Konkurskammer eingetroffen und erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG.

c) Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn sie eine verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden. Die vorliegende Beschwerde wird zwar als Einsprache gegen die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. 691044 bezeichnet, enthält aber weder einen Antrag noch eine summarische Begründung, welche Fehler oder Versäumnisse dem Betreibungsamt im Zusammenhang mit der Pfändungsankündigung vorgeworfen werden. Die Beschwerde genügt somit den Anforderungen nicht. Soweit sich der Beschwerdeführer zu der der Betreibung zugrunde liegenden Veranlagungsanzeige äussert, kann das Betreibungsamt diese nicht kontrollieren. Forderungsgrund, Herkunft oder Fälligkeit der Schuld sind der Prüfung durch das Betreibungsamt entzogen.

Kantonsgericht KG

Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher mangels Begründung nicht einzutreten.

2. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 88 SchKG kann der Gläubiger frühestens 20 Tage nach der Zustellung des Zahlungsbefehls das Fortsetzungsbegehren stellen. Dieses Recht erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Das Betreibungsund Konkursverfahren ist dadurch gekennzeichnet, dass es nur auf Initiative des Gläubigers durchgeführt wird. Dies gilt sowohl für das Betreibungsbegehren als auch für das Fortsetzungsbegehren im Rahmen der Betreibung auf Pfändung. Die Fortsetzung der Betreibung setzt einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl voraus. Das Fortsetzungsbegehren ist beim zuständigen Betreibungsamt am Wohnort des Schuldners zu stellen. Bei Vorliegen eines gültigen Fortsetzungsbegehrens muss die Pfändung vollzogen werden (Art. 89 ff. SchKG). Das Betreibungsamt kann weder von sich aus noch auf Einrede des Schuldners die Begründetheit des Fortsetzungsbegehrens prüfen. Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens kann auf den Vollzug der Pfändung nur verzichtet werden, wenn das Fortsetzungsbegehren vom Gläubiger zurückgezogen oder eine richterliche Einstellungsverfügung (Art. 85 SchKG) erlassen wird (BSK SchKG I- ANDRÉ E. LEBRECHT , Art. 88 N 1 ff.) Die Gläubigerin verfügte über einen rechtskräftigen Zahlungsbefehl, was sie zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens legitimierte. Der Zahlungsbefehl wurde dem Schuldner am 3. April 2014 zugestellt, das Fortsetzungsbegehren vom 30. Oktober 2014 erfolgte somit fristgerecht. Gestützt auf dieses Begehren hat das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin zu Recht die Pfändungsankündigung vom 5. November 2014 zugestellt.

3. Kosten sind keine zu erheben (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Die Kammer erkennt:

I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

II. Es werden keine Kosten erhoben.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 25. November 2014/aur

Präsidentin Gerichtsschreiberin