Appeal Dismissed for Lack of Prerequisite Payment Order in Debt Enforcement Review
Synthèse Legislator
Généré par l'IAAn appellant sought review of a lower court decision that refused to entertain their request for definitive legal recognition (Rechtsöffnung) in debt enforcement proceedings, citing the appellant's failure to submit the requisite payment order. The appellate court determined that although the appeal was timely filed—as the ten-day deadline, triggered by a constructive delivery notice for an uncollected registered letter, had been respected—the lower court acted correctly because the appellant had failed to submit the necessary payment order with their initial application, which is a prerequisite for examining the merits of a legal recognition request, leading the court to dismiss the appeal and deny the appellant's request for free legal aid due to insufficient justification.
Regeste Legislator
Généré par l'IAArt. 80 SchKG, Art. 309 Bst, Art. 319 Bst, Art. 84 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 46 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Prerequisite Payment Order in Debt Enforcement Review: The appellate court determined that although the appeal was timely filed—as the ten-day deadline, triggered by a constructive delivery notice for an uncollected registered letter, had been respected—the lower court acted correctly because the appellant had failed to submit the necessary payment order with their initial application, which is a prerequisite for examining the merits of a legal recognition request, leading the court to dismiss the appeal and deny the appellant's request for free legal aid due to insufficient justification.
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
Généré par l'IADécisions connexes
Généré par l'IAQuestions juridiques clés extraites par Legislator
Généré par l'IAUsed to deny the request for legal aid because the petitioner failed to justify the necessary prerequisites.
Used to order the losing party (the appellant) to bear the procedural costs.
Cited as the procedural basis for not seeking further statements (Vernehmlassung) from the opposing party.
Texte complet
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00
www.fr.ch/tc
102 2025 14
102 2025 15
Urteil vom 7. Mai 2025
II. Zivilappellationshof
Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Silvia Aguirre
Parteien A.________, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, gegen
B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner
Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG)
Beschwerde vom 27. Januar 2025 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 9. Januar 2025
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG
Sachverhalt
A. Mit Entscheid vom 9. Januar 2205 trat die Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks nicht auf das Gesuch von A.________ um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks ein und auferlegte ihm die Gerichtskosten von CHF 200.-.
B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 27. Januar 2025 (Postaufgabe) über diesen Entscheid. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und eine Parteientschädigung von CHF 3'500.-. Gleichzeitig beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege.
C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten der Vorrichterin beigezogen.
Erwägungen
1.
1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom
25. August 2023 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).
1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom
31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).
1.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Für die Berechnung, die Einhaltung und den Lauf der Fristen gelten die Bestimmungen der ZPO, sofern das SchKG nichts anderes bestimmt (Art. 31 SchKG). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO). Die Zustellung einer eingeschriebenen Postsendung, die nicht abgeholt worden ist, gilt am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 138 Abs. 3 Bst. a ZPO).
Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. Januar 2025 zur Abholung gemeldet (vgl. Akten der Zivilgerichtspräsidentin, act. 6a). Da der Beschwerdeführer das Einschreiben nicht abgeholt hat, gilt dieses als am 18. Januar 2025 als zugestellt (Zustellfiktion). Er hat das Verfahren eingeleitet und musste deshalb mit einer Zustellung rechnen. Mit Eingabe vom 27. Januar 2025 wurde die Rechtsmittelfrist eingehalten. Auf die Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten.
1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art.
320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits Kantonsgericht KG
kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.
1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
Der Beschwerdeführer macht eine unrichtige Rechtsanwendung und eine fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts geltend. Er bestreitet, die Schreiben vom 28. November und 24. Dezember 2024, mit welchen er aufgefordert wurde, den Zahlungsbefehl einzureichen, erhalten zu haben. Er behauptet, dass diese an eine falsche Adresse gesandt wurden.
2.1. Den Akten der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer generell eingeschriebene Postsendungen nicht abholt (vgl. act. 4, 6a, 7a, 9 und 11, Akten Vorinstanz). Weiter ergibt sich, dass sämtliche Einschreiben an die D.________, in E.________, gesandt wurden und somit an die vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch verwendete Adresse (act. 1).
Den angeforderten Zahlungsbefehl Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks reichte er erst am 14. Januar 2025 (act. 9/2) ein, obwohl ihm das nicht abgeholte Einschreiben vom 28. November 2024 bereits am 24. Dezember 2024 nochmals mit A-Post zugestellt wurde.
Bei Erlass des angefochtenen Entscheids vom 9. Januar 2025 war somit der vorgenannte Zahlungsbefehl nicht vorhanden.
2.2. Als Gesuchsteller musste der Beschwerdeführer mit der Zustellung von gerichtlichen Akten und Verfügungen rechnen, weshalb für ihn die Zustellfiktion gilt.
2.3. Das Rechtsöffnungsgesuch ist kurz zu begründen und diesem sind insbesondere der Rechtsöffnungstitel und der Zahlungsbefehl beizulegen (vgl. STAEHELIN, in Basler Kommentar Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, Art. 84 N. 36a). Der Rechtsöffnungsrichter hat zu prüfen, ob eine gültige Betreibung und ein gültiger Rechtsvorschlag vorliegen. Fehlen diese, so mangelt es an einem Rechtsschutzinteresse und auf das Gesuch um Rechtsöffnung kann infolge Fehlens einer Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden (vgl. STAEHELIN, Art. 84
N. 64).
Der Vorrichterin lag bei ihrem Entscheid kein Zahlungsbefehl vor, so dass sie auf das Gesuch vom
21. November 2024 nicht eintreten konnte.
2.4. Der Entscheid vom 9. Januar 2025 ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Rechtspflege.
3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen. Es obliegt dem Gesuchsteller, das Vorliegen dieser Vorgaben zu begründen.
Kantonsgericht KG
3.2. Das Gesuch des Beschwerdeführers enthält weder Angaben zu seiner finanziellen Situation noch eine Begründung zur Nicht-Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren. Das Gesuch ist folglich bereits aus diesem Grund abzuweisen. Zudem hätte eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zum Prozess entschlossen und die Rechtsbegehren müssten somit als aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher auch aus diesem Grund abzuweisen.
4.
Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 100.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG).
Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten.
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen.
II. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
III. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 100.- festgesetzt.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen
IV. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen
Freiburg, 7. Mai 2025 /mdu
Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin