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102 2025 115 • TC FR 102 2025 115 Généré par l'IA

Appeal Dismissed for Lack of Specified Repayment Date in Loan Agreement

Numéro de cause 102 2025 115
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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The Appellate Court dismissed a complaint challenging the refusal of provisional legal authorization for debt collection proceedings, reasoning that the initial court correctly denied the request because the supporting loan agreement lacked a specified repayment date, meaning the claim's maturity could not be immediately established as required under the relevant enforcement code article, and further determined that the appellant's supplementary evidence and factual claims submitted late or in the appeal were inadmissible under procedural rules limiting the scope of review to evidence presented at the first instance prior to the decision.

Regeste Legislator

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Art. 82 SchKG, Art. 309 Bst, Art. 319 Bst, Art. 84 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 46 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Specified Repayment Date in Loan Agreement: Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Mots-clés

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remboursement du prêt prétention en poursuite décision d'exécution inobservation du délai légal ouverture de la procédure provision ad litem Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Dispositions légales citées

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Art. 82 SchKG
The appeal was dismissed because the necessary, valid title for provisional opening of execution was lacking.
Art. 309 Bst
Mai 2025 der Beschwerde (Art. 309 Bst.
Art. 319 Bst
Mai 2025 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).
Art. 84 Abs. 1 i.V.m
Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m.
Art. 46 Abs. 1 SchKG
Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art.
Art. 46 ZPO
1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art.
Art. 321 Abs. 1 ZPO
46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Bst
Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst.

Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 82 SchKG

The appeal was dismissed because the necessary, valid title for provisional opening of execution was lacking.

Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b ZPO

Applied to order the losing party to bear the procedural costs of the appeal proceedings.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to order the losing party to bear the procedural costs of the appeal proceedings.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to set the amount of the court costs for the appeal proceedings.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

www.fr.ch/tc

102 2025 115

Urteil vom 16. Juli 2025

II. Zivilappellationshof

Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin gegen

B.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin

Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG)

Beschwerde vom 6. Juni 2025 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 1. Mai 2025

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Mit Entscheiddispositiv vom 1. Mai 2025 wies die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks das Gesuch von A.________ um Gewährung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks ab und auferlegte ihr die Gerichtskosten.

B. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich mit Eingabe vom 6. Juni 2025 über diesen Entscheid. Sie beantragt die Aufhebung des von der Schuldnerin erhobenen Rechtsvorschlags durch provisorische Rechtsöffnung sowie deren Verpflichtung zur Zahlung von CHF 34'051.- zuzüglich eines Pauschalbetrages von CHF 25'000.- als Schadenersatz wegen Rufschädigung und Geschäftsausfall. Eventuelle Verfahrensund Gerichtskosten seien der Schuldnerin aufzuerlegen.

C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahme wurde keine eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom

1. Mai 2025 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).

1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der

II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).

1.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Der begründete Entscheid vom 26. Mai 2025 [recte: 1. Mai 2025] wurde der Beschwerdeführerin am

27. Mai 2025 zugestellt (vgl. Akten der Zivilgerichtspräsidentin). Somit erfolgte die am 6. Juni 2025 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht. Die am 30. Juni 2025 und folglich nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereichte ergänzende Stellungnahme mit zusätzlichen Unterlagen und Erklärungen kann hingegen nicht berücksichtigt werden.

1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

Kantonsgericht KG

Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 11. Februar 2025 beinhaltete den Antrag, in der Betreibung Nr. ccc die Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 34'051.- nebst Zins zu 8% seit dem 19. Juni 2024 sowie für die Betreibungskosten. Sie stützte sich dabei auf einen Darlehensvertrag 19. Juni 2024. Nebst dem Zahlungsbefehl und dem Darlehensvertrag wurden Abrechnungen des Betreibungsamtes für den Zahlungsbefehl sowie die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens, ein Partnership Agreement, ausgetauschte Whatsappnachrichten in thailändischer Schrift sowie Excel-Tabellen mit einem Gewinnauszug eines Konzerts vorgelegt. Erst nach Zustellung des Entscheiddispositivs und mit dem Gesuch um schriftliche Begründung des Entscheids wurden weitere Tatsachenbehauptungen sowie umfangreiche Beweismittel eingereicht. Die im Beschwerdeverfahren auf einem USB-Stick übermittelten Beweismittel gelten daher – selbst wenn sie mit den bereits im Rahmen des Begründungsgesuchs eingereichten Beweismitteln übereinstimmen sollten – als neu und können im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Gleiches gilt für die im Beschwerdeverfahren neu eingereichte letzte Mahnung. Auch sämtliche neuen Tatsachenbehauptungen und Rechtsbegehren in der Beschwerdeschrift, welche nicht bereits im Rechtsöffnungsverfahren vor der Vorinstanz vorgebracht wurden, und zwar vor Eröffnung des Entscheiddispositivs, bleiben im Beschwerdeverfahren unbeachtlich.

1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, es liege ein gültiger Rechtsöffnungstitel vor und die Schuld sei trotz Fehlens eines Rückzahlungsdatums im Vertrag fällig, da die Schuldnerin ihre Rückzahlungspflicht wiederholt bestätigt und Rückzahlungsvorschläge gemacht habe.

2.1. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist ein eigenhändig vom Betriebenen oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Schriftstück zu qualifizieren, wenn aus ihm dessen Wille hervorgeht, dem Betreibenden vorbehaltsund bedingungslos eine bestimmte oder leicht bestimmbare fällige Geldsumme zu bezahlen (vgl. BGE 145 III 20 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, dessen Gegenstand nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels ist. Der Rechtsöffnungsrichter würdigt nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, ihre formelle Natur, und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht (vgl. BGE

145 III 160 E. 5.1). Er hat von Amtes wegen namentlich das Vorliegen einer Schuldanerkennung, die Identität des Betreibenden und des in dieser Urkunde bezeichneten Gläubigers, die Identität des Betriebenen und des bezeichneten Schuldners und die Identität der in Betreibung gesetzten und der anerkannten Forderung zu prüfen (vgl. BGE 142 III 720 E. 4.1).

2.2. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass der eingereichte Darlehensvertrag vom

19. Juni 2024 keinen Rückzahlungstermin festlegt und die Fälligkeit der Darlehensforderung zum Zeitpunkt der Einleitung der Betreibung nicht belegt ist, zumindest nicht in den Unterlagen, welche berücksichtigt werden können und nicht in einer dem Gericht verständlichen Sprache oder Schrift.

Kantonsgericht KG

Im vorliegenden Fall fehlt es damit am erforderlichen, gültigen Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 82 SchKG, weshalb das Gesuch um Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung zu Recht abgewiesen wurde.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

3.

Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 400.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten.

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 16. Juli 2025/fju

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin