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102 2024 80 • TC FR 102 2024 80 Généré par l'IA

Tax Assessment Service Dispute and Debt Clearance Appeal Dismissal

Numéro de cause 102 2024 80
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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The appellate court considered a challenge to a lower court's partial granting of definitive debt clearance based on a property gains tax assessment, where the appellant argued the underlying administrative decision was not properly served, thereby preventing a timely objection. The court found that the initial decision's enforceability was sufficiently established by the tax authority's confirmation that no objection had been filed, and the appellant's claim of late service was not credible, especially since other correspondence was delivered to the same address; consequently, the appeal was dismissed as obviously unfounded, and the associated request for legal aid was denied because the appeal lacked reasonable prospects of success.

Regeste Legislator

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Art. 309 Bst, Art. 319 Bst, Art. 84 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 46 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Tax Assessment Service Dispute and Debt Clearance Appeal Dismissal: The court found that the initial decision's enforceability was sufficiently established by the tax authority's confirmation that no objection had been filed, and the appellant's claim of late service was not credible, especially since other correspondence was delivered to the same address; consequently, the appeal was dismissed as obviously unfounded, and the associated request for legal aid was denied because the appeal lacked reasonable prospects of success.

Mots-clés

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taxations fiscales assistance judiciaire gratuite autorité fiscale recours contre des décisions administratives demande partielle opposition au commandement de payer Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Dispositions légales citées

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Art. 309 Bst
Januar 2024 der Beschwerde (Art. 309 Bst.
Art. 319 Bst
Januar 2024 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).
Art. 84 Abs. 1 i.V.m
Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m.
Art. 46 Abs. 1 SchKG
Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art.
Art. 46 ZPO
1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art.
Art. 321 Abs. 1 ZPO
46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Bst
Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst.
Art. 251 Bst
Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 117 ZPO

The court denied the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO

The unsuccessful party (A.________) was ordered to bear the procedural costs.

Art. 322 ZPO

Cited implicitly as the basis for not awarding party compensation because no statement of reply was obtained and no further expenses were incurred by the opposing party.

Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to set the judicial costs for the appeal procedure at CHF 300.-.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

www.fr.ch/tc

102 2024 80

102 2024 87

Urteil vom 24. Juni 2024

II. Zivilappellationshof

Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen

B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung

Beschwerde vom 16. Mai 2024 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks vom 9. April 2024

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks hiess das Gesuch um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung der B.________ mit Entscheid vom 9. April 2024 teilweise gut. Sie erteilte der B.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 6'528.- nebst Zins zu 3% seit dem 6. Juli 2023, für die Kosten des Zahlungsbefehls in der Höhe von CHF 74.- sowie für die A.________ auferlegten Gerichtskosten von CHF 240.-.

B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 16. Mai 2024 über diesen Entscheid und ersucht implizit um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom

3. Januar 2024 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).

1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom

31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).

1.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2024 zugestellt (vgl. Akten der Zivilgerichtspräsidentin), so dass die am 16. Mai 2024 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgte.

1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art.

320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

Die erstmals im Beschwerdeverfahren eingereichten Veranlagungsanzeigen vom 30. März und

26. Mai 2023, die Steuererklärung 2019 sowie die Kaufverträge vom 13. Juli 2004 und vom

19. Februar 2021 und die entsprechenden Tatsachenbehauptungen können als neue Beweismittel Kantonsgericht KG

und neue Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Sie hätten vor dem Rechtsöffnungsrichter eingereicht bzw. vorgetragen werden müssen.

1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Jede vollstreckbare Verfügung einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, die auf Geldzahlung lautet, berechtigt zur definitiven Rechtsöffnung und ist insoweit den gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt (Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG; Urteil 5D_30/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1).

Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

2.2. Ob die Vollstreckbarkeit gegeben ist, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen (vgl. BGE 148 III 225 E. 4.1.2.2 in fine). Entscheide, die dem Adressaten nicht eröffnet worden sind, entfalten grundsätzlich keine Rechtswirkung, d.h. sie erwachsen nicht in Rechtskraft und können nicht vollstreckt werden. Der Nachweis der Vollstreckbarkeit im Sinne von Art. 80 Abs.

1 SchKG und damit der Zustellung obliegt grundsätzlich dem Gläubiger, der den Rechtsöffnungstitel vorlegt. Eine Rechtskraftbescheinigung vermag die nicht gehörige Eröffnung nicht zu heilen (Urteil 5D_30/2021 vom 20. Dezember 2021 E. 2.1).

Die ständige Rechtsprechung des Kantonsgerichts verlangt, dass sich die Vollstreckbarkeit des definitiven Rechtsöffnungstitels aus dem Titel selbst oder einer sich auf den Titel beziehenden Urkunde ergibt (vgl. Urteile KG FR 102 2020 43 vom 27. April 2020 E. 3.2; 102 2018 109 vom

4. September 2018 E. 2.2; 102 2016 36 vom 13. April 2016 E. 2a, in FZR 2016 142; 102 2016 102 vom 1. Juni 2016 E. 3a; 102 2018 113 vom 28. Mai 2018 E. 3.2). In seinem Urteil 102 2018 109 vom

4. September 2018 hielt das Kantonsgericht in E. 2.2 jedoch fest, dass sich der Fall einer Verwaltungsbehörde – welche im Anwendungsbereich des Einspracheverfahrens selbst zu attestieren hat, dass keine Einsprache erhoben wurde und die Verfügung vollstreckbar ist – von den der obig zitierten Rechtsprechung Anlass gebenden Fällen unterscheidet. Hier rechtfertigt es sich, eine entsprechende Bestätigung der Vollstreckbarkeit der Verfügung im Rechtsöffnungsgesuch selbst genügen zu lassen (vgl. auch Urteil KG FR 102 2016 154 vom 7. September 2016 E. 3b).

2.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Veranlagungsanzeige und auch die Rechnungen und Mahnungen seien ihm an eine falsche Adresse geschickt worden, weshalb er die Dokumente durch die verspätete Weiterleitung erst mehrere Monate später erhalten habe, was ihm zudem die Möglichkeit genommen habe, fristgerecht Einsprache zu erheben. Dabei handelt es sich um Schutzbehauptungen, wie nachfolgend aufgezeigt wird.

Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 11. März 2024 stützt sich auf die Rechnung betreffend Grundstückgewinnsteuer vom 5. Juni 2023 über den Betrag von CHF 6'528.-. Diese Rechnung wurde aufgrund der Veranlagungsanzeige betreffend Kantonssteuer über die Grundstückgewinne 2021, welche den Betrag der Gemeindesteuer auf diesen Betrag festsetzte, erlassen. Die Kantonale Steuerverwaltung bestätigte am 5. März 2024 die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit Kantonsgericht KG

der Veranlagungsanzeige 2021 mangels Einsprache und die Berechtigung der Gemeinde, die Grundstückgewinnsteuer zu erheben, was die Beschwerdegegnerin in ihrem Rechtsöffnungsbegehren erläutert. Die Vollstreckbarkeit ist folglich gegeben. Dass dem Beschwerdeführer die Veranlagungsanzeige, welche an seine private Adresse in Lugnorre adressiert worden war, erst Monate später zugestellt worden sei, erscheint unter Berücksichtigung, dass auch der Zahlungsbefehl an ebendiese Adresse geschickt wurde und innert Frist zugestellt werden konnte, nicht glaubwürdig. Zudem wurden die Rechnungen und Mahnungen der Beschwerdegegnerin entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht an eine falsche Adresse, sondern an seinen zu diesem Zeitpunkt aktuellen Aufenthaltsort adressiert. Der Einwand des Beschwerdeführers ist damit insgesamt nicht glaubhaft und die Beschwerde folglich offensichtlich unbegründet, weshalb diese abzuweisen ist.

3.

3.1. Zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert, hat der Beschwerdeführer mündlich erklärt, im Rahmen der am 16. Mai 2024 eingereichten Beschwerde um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht zu haben. Ein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren kann der Rechtsschrift jedoch nicht entnommen werden. Der Beschwerdeführer beschwert sich lediglich darüber, dass die Vorinstanz seinen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege mit Rechtsbeistand nicht behandelt habe. Ob daraus abgeleitet werden kann, dass er auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht, kann offenbleiben, da ein entsprechendes Gesuch sowieso abzuweisen wäre.

Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2).

Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist zwar im Beschwerdeverfahren nicht belegt, aufgrund seiner Situation aber offensichtlich. In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen hätte eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zum Prozess entschlossen und die Beschwerde ist somit als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach abzuweisen.

3.2. Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 300.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG).

Kantonsgericht KG

Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

III. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten werden auf CHF 300.- festgesetzt.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

IV. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 24. Juni 2024/fju

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin