Legislator Jurisprudence & Législation
102 2024 239 • TC FR 102 2024 239 Généré par l'IA

Debt Enforcement Provisional Remedy Rejection Affirmed

Numéro de cause 102 2024 239
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The Cantonal Court reviewed a complaint challenging the lower court's rejection of a request for provisional legal remedy in debt enforcement proceedings. The appellate court affirmed the dismissal because the requirement under the enforcement statute—that the debt must be based on a written acknowledgment of debt confirmed by signature or public deed—was not met; specifically, the debtor's statements presented by the creditor did not demonstrate an unconditional will to pay a fixed sum, and newly presented facts and evidence in the appeal were inadmissible.

Regeste Legislator

Généré par l'IA

Art. 82 SchKG, Art. 309 Bst, Art. 319 Bst, Art. 84 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 46 ZPO; Debt Enforcement Provisional Remedy Rejection Affirmed: The appellate court affirmed the dismissal because the requirement under the enforcement statute—that the debt must be based on a written acknowledgment of debt confirmed by signature or public deed—was not met; specifically, the debtor's statements presented by the creditor did not demonstrate an unconditional will to pay a fixed sum, and newly presented facts and evidence in the appeal were inadmissible.

Mots-clés

Généré par l'IA
poursuite pour dettes dette publique absence de signature annulation du jugement de faillite exécution provisoire procédure préjudicielle d'urgence Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Dispositions légales citées

Généré par l'IA
Art. 82 SchKG
The appeal was rejected because the necessary title for provisional execution (Schuldanerkennung) under this article was found to be lacking.
Art. 309 Bst
Dezember 2024 der Beschwerde (Art. 309 Bst.
Art. 319 Bst
Dezember 2024 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).
Art. 84 Abs. 1 i.V.m
Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m.
Art. 46 Abs. 1 SchKG
Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art.
Art. 46 ZPO
1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art.
Art. 321 Abs. 1 ZPO
46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Bst
Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst.

Jurisprudence citée

Généré par l'IA
Généré par l'IA

Questions juridiques clés extraites par Legislator

Généré par l'IA
Art. 82 SchKG

The appeal was rejected because the necessary title for provisional execution (Schuldanerkennung) under this article was found to be lacking.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the procedural costs of the appeal on the losing party.

Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b ZPO

Cited as the basis for imposing costs (court fees and party compensation) on the unsuccessful party.

Art. 322 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation because no statement of reply was requested.

Vous souhaitez savoir comment cet arrêt s'applique à votre dossier ?

Analysez cette décision avec la législation fédérale, le droit cantonal, la doctrine et la jurisprudence subséquente dans Legislator AI.

Ouvrir dans Legislator →

Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

www.fr.ch/tc

102 2024 239

Urteil vom 10. Februar 2025

II. Zivilappellationshof

Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien A.________, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin, gegen

B.________, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner

Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG)

Beschwerde vom 20. Dezember 2024 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 5. Dezember 2024

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 5. Dezember 2024 wies die Präsidentin des Zivilgerichts des Sensebezirks das Gesuch von A.________ um Gewährung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks ab und auferlegt ihr die Gerichtskosten.

B. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich mit Eingabe vom

20. Dezember 2024 (Postaufgabe) über diesen Entscheid. Sie beantragt in Aufhebung des angefochtenen Entscheids die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 31'901.52 zuzüglich Zinsen, eventualiter für den Betrag von CHF 23'590.- bzw. CHF 16'800.- zuzüglich Zinsen. Die Angelegenheit sei im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz oder des Beschwerdegegners.

C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahme wurde keine eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom

5. Dezember 2024 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).

1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom

31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).

1.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 9. Dezember 2024 zugestellt (vgl. Akten der Zivilgerichtspräsidentin). Unter Berücksichtigung von Art. 145 Abs. 4 ZPO (Fassung in Kraft bis 31. Dezember 2024), Art. 63 und 56 Ziff. 2 SchKG erfolgte die am 20. Dezember 2024 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht.

1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art.

320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

Kantonsgericht KG

Das Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 17. bzw. 18. Oktober 2024 beinhaltete den Antrag, in der Betreibung Nr. ccc die Rechtsöffnung zu erteilen für den Betrag von CHF 31'901.52 nebst Zins zu 5% seit dem 1. August 2024 mit der Begründung «veruntreutes Darlehen aus Kredit gem. am 12.8.2024 in Kraft getretenen Strafbefehls vom 2.8.2024». Im Beschwerdeverfahren versucht die Beschwerdeführerin darzulegen, dass eine Schuldanerkennung und folglich ein provisorischer Rechtsöffnungstitel besteht. Sämtliche neuen Tatsachenbehauptungen der Beschwerdeschrift, welche nicht bereits im Rechtsöffnungsverfahren vor der Vorinstanz vorgebracht wurden, insbesondere der neu vorgetragene Sachverhalt, können im Beschwerdeverfahren aber nicht berücksichtigt werden. Auch die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Whatsapp-Nachrichten sind unzulässig.

1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Die Beschwerdeführerin macht eine unrichtige Rechtsanwendung bzw. zumindest eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend.

2.1. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs. 2 SchKG).

Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist ein eigenhändig vom Betriebenen oder seinem Stellvertreter unterzeichnetes Schriftstück zu qualifizieren, wenn aus ihm dessen Wille hervorgeht, dem Betreibenden vorbehaltsund bedingungslos eine bestimmte oder leicht bestimmbare fällige Geldsumme zu bezahlen (vgl. BGE 145 III 20 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, dessen Gegenstand nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels ist. Der Rechtsöffnungsrichter würdigt nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, ihre formelle Natur, und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht (vgl. BGE 145 III 160

E. 5.1). Er hat von Amtes wegen namentlich das Vorliegen einer Schuldanerkennung, die Identität des Betreibenden und des in dieser Urkunde bezeichneten Gläubigers, die Identität des Betriebenen und des bezeichneten Schuldners und die Identität der in Betreibung gesetzten und der anerkannten Forderung zu prüfen (vgl. BGE 142 III 720 E. 4.1).

2.2. Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder eine durch öffentliche Urkunde noch durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG vorliegt. Die Stellungnahme des Beschwerdegegners, in welcher er im erstinstanzlichen Verfahren seine Sichtweise darlegte, stellt keine Schuldanerkennung dar, da es am vorbehaltsund bedingungslosen Willen, der Beschwerdeführerin eine bestimmte oder leicht bestimmbare fällige Geldsumme zu bezahlen, fehlt. Auch die vor der Vorinstanz eingereichten Unterlagen belegen keine unterzeichnete Schuldanerkennung. Im vorliegenden Fall fehlt es damit am erforderlichen Rechtsöffnungstitel, weshalb das Gesuch um Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung zu Recht abgewiesen wurde.

Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Kantonsgericht KG

3.

Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 400.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten.

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten werden auf CHF 400.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 10. Februar 2025/fju

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin