Legislator Jurisprudence & Législation
102 2024 191 • TC FR 102 2024 191 Généré par l'IA

Appeal Dismissed for Lack of Formal Compliance and Failure to Address Substantive Findings; Free Legal Aid Denied

Numéro de cause 102 2024 191
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Irrecevable (Inadmissible)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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The court dismissed an appeal against a lower court's decision that granted definitive legal remedy (Rechtsöffnung) to a municipality for an outstanding debt of CHF 1,441.60 plus interest and costs, because the appellant failed to meet the minimum formal requirements for the appeal; specifically, the appellant made irrelevant accusations against the court and entirely failed to address the lower court's substantive finding that a valid title existed and no defenses were raised, thus precluding substantive review. Furthermore, the court denied the request for free legal aid because the appellant failed to provide any documentation regarding their financial situation, violating the obligation of cooperation, and the appeal was deemed unlikely to succeed on the merits.

Regeste Legislator

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Art. 80 SchKG, Art. 309 Bst, Art. 319 Bst, Art. 84 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 46 ZPO; Appeal Dismissed for Lack of Formal Compliance and Failure to Address Substantive Findings; Free Legal Aid Denied: Furthermore, the court denied the request for free legal aid because the appellant failed to provide any documentation regarding their financial situation, violating the obligation of cooperation, and the appeal was deemed unlikely to succeed on the merits.

Mots-clés

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assistance judiciaire gratuite défaut de conditions matérielles défaut de preuve retrait de la requête examen sur le fond recours en carence Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Dispositions légales citées

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Art. 80 SchKG
Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG); unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
Art. 309 Bst
Oktober 2024 der Beschwerde (Art. 309 Bst.
Art. 319 Bst
Oktober 2024 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).
Art. 84 Abs. 1 i.V.m
Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m.
Art. 46 Abs. 1 SchKG
Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art.
Art. 46 ZPO
Cited in contrast (e contrario) to determine the court's jurisdiction.
Art. 321 Abs. 1 ZPO
Cited in the reasoning to establish the court's jurisdiction.
Art. 17 Abs. 1 Bst
Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst.

Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 322 ZPO

Cited in the reasoning related to the absence of awarding party compensation due to the simplified procedure.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Basis for ordering the losing party (the appellant) to bear the procedural costs.

Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b ZPO

Basis for ordering the losing party to bear procedural costs (court costs and party compensation).

Art. 119 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning to explain why the request for legal aid was rejected due to the appellant's failure to comply with disclosure obligations.

Art. 117 ZPO

Cited in the reasoning as the condition for granting legal aid, which was ultimately denied.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the requirement for a statement of grounds in the appeal.

Art. 320 Bst. a ZPO

Cited in the reasoning regarding the grounds for appeal (incorrect application of law).

Art. 320 Bst. b ZPO

Cited in the reasoning regarding the grounds for appeal (manifestly incorrect finding of facts).

Art. 327 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning allowing the decision to be made based on the files.

Art. 326 ZPO

Cited in the reasoning concerning the exclusion of new motions, facts, and evidence in the appeal.

Art. 321 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning regarding the 10-day deadline for appeals in summary proceedings.

Art. 251 Bst. a ZPO

Cited in the reasoning to establish that decisions in legal opening matters are made under summary procedure.

Art. 319 Bst. a ZPO

Cited in conjunction with Art. 309 letter b number 3 ZPO to establish the appealability of the decision.

Art. 309 Bst. b Ziff. 3 ZPO

Cited in conjunction with Art. 319 letter a ZPO to establish the appealability of the decision.

Art. 52 JG

Cited in the reasoning to determine the court's jurisdiction.

Art. 17 Abs. 1 Bst. c RKG

Cited in the reasoning to determine the court's jurisdiction.

Art. 46 ZPO

Cited in contrast (e contrario) to determine the court's jurisdiction.

Art. 46 SchKG

Cited in conjunction with Art. 84 para. 1 SchKG to establish the court's jurisdiction.

Art. 84 Abs. 1 SchKG

Cited in conjunction with Art. 46 ZPO to establish the court's jurisdiction.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to establish the court's jurisdiction.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive (orders I-IV).

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly cited in the dispositive (orders I-IV).

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

www.fr.ch/tc

102 2024 191

102 2024 212

Urteil vom 28. November 2024

II. Zivilappellationshof

Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, gegen

GEMEINDE B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG); unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

Beschwerde vom 28. Oktober 2024 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 18. Oktober 2024

Gesuch vom 14. November 2024

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks hiess das Gesuch um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung der Gemeinde B.________ mit Entscheid vom 18. Oktober 2024 gut. Er erteilte der Gemeinde B.________ in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 1'441.60 nebst Zins zu 3% seit dem 1. Mai 2024, für die Verzugszinsen bis 30. April 2024 im Betrag von CHF 63.25, für die Betreibungskosten von CHF 74.- sowie für die A.________ auferlegte Parteientschädigung von CHF 50.- und die Gerichtskosten von CHF 200.-.

B. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 28. Oktober 2024 über diesen Entscheid und ersuchte am 14. November 2024 um Gewährung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege.

C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom

18. Oktober 2024 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).

1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom

31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).

1.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 21. Oktober 2024 zugestellt (vgl. die Akten des Zivilgerichtspräsidenten), so dass die am 28. Oktober 2024 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht erfolgte.

1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

Kantonsgericht KG

2.

Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Urteil KG FR 102 2020 115 vom 14. Juli 2020 E. 2; 102 2021 117 vom 2. August 2021 E. 2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Beschwerde wegen Amtsund Machtmissbrauch der Richterinnen und Richter des Kantonsgerichts, welches selber Partei sei, sind im vorliegenden Verfahren zwischen ihm und der Gemeinde B.________ nicht relevant. Im Übrigen äussert der Beschwerdeführer seinen grossen Missmut gegenüber dem Staat und den Gerichtsbehörden in mehrfacher Weise. Er erklärt, von den Behörden gezwungen zu werden, die Steuern nicht zu bezahlen, was seine letzte Möglichkeit zur Notwehr sei. Mit den Ausführungen der Vorinstanz zur Sache, nämlich dass ein Rechtsöffnungstitel vorliegt und keine Einwendungen für die Tilgung oder Stundung der Schuld vorgebracht wurden, setzt sich der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auseinander. Er führt nicht aus, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leiden würde und zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder weshalb die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist.

Seine Ausführungen erfüllen die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerde nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.

3.

3.1. Gemäss Art. 117 ZPO hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wer nicht über die notwendigen Mittel verfügt und wessen Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die gesuchstellende Person hat ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Urteil BGer 4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 11.1, nicht publiziert in BGE

149 III 67). Art. 119 Abs. 2 ZPO setzt voraus, dass die von den Ansprechern eingegebenen Belege umfassend Aufschluss über die Einkommensund Vermögensverhältnisse sowie sämtliche finanziellen Verpflichtungen geben (BGE 149 III 67 E. 11.4.1). Das Gericht hat den Sachverhalt immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (Urteile BGer 4A_667/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2; 5A_502/2017 vom 15. August 2017 E. 3.2; je mit Hinweis). Von einer Nachfrage kann unter anderem dann abgesehen werden, wenn einem Gesuchsteller aus einem früheren Verfahren bekannt war, dass er seine finanziellen Verhältnisse umfassend offenund belegen muss, und er dies später unterlässt. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die richterliche Fragepflicht weder die zumutbare Mitwirkung der Parteien bei der Feststellung des Sachverhalts ersetzen noch prozessuale Nachlässigkeiten ausgleichen soll (Urteil BGer 4A_622/2020 vom 5. Februar 2021 E. 2.4 m.H.).

3.2. Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Kantonsgericht KG

Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2).

3.3. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, zu erklären, er habe laut Gesetz Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege und verlange diese bedingungslos. Er reichte aber keine Belege zu seiner Einkommensund Vermögenssituation oder zu seinen finanziellen Verpflichtungen ein, so dass festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht nachgekommen ist und seine aktuellen finanziellen Verhältnisse in keiner Weise darlegt, obwohl ihm die diesbezüglichen Anforderungen aus einem früheren Verfahren (vgl. Urteil KG FR 102 2016 168 vom

3. März 2017 E. 5) bekannt sind. Eine Nachfrist ist folglich nicht anzusetzen. Bereits aus diesem Grund ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen.

Im Übrigen hätte eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung nicht zum Prozess entschlossen und die Beschwerde ist somit als aussichtslos zu bezeichnen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher auch aus diesem Grund abzuweisen.

4.

Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 200.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG).

Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten.

(Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG

Der Hof erkennt:

I. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

II. Das Gesuch um Erteilung der vollständigen unentgeltlichen Rechtspflege vom 14. November 2024 wird abgewiesen.

III. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten werden auf CHF 200.- festgesetzt.

Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.

IV. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 28. November 2024/fju

Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin