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102 2024 14 • TC FR 102 2024 14 Généré par l'IA

Appeal Regarding Timeliness of Request for Reasoned Decision on Opening of Execution Proceedings

Numéro de cause 102 2024 14
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires sans frais

Synthèse Legislator

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The appellate court addressed a party's appeal against a lower court's decision that dismissed their request for the reasoned written decision accompanying a ruling on definitive opening of execution proceedings as untimely. The court first allowed the appeal proceedings to be conducted in German, despite the initial decision being in French, as it caused no disadvantage to the opposing party. However, the court ultimately dismissed the appeal on the grounds that the appellant failed to provide a proper statement of grounds demonstrating how the challenged decision violated the law or contained factual errors, as required for admissibility, and further confirmed that the lower court correctly determined the request for a reasoned decision was filed outside the ten-day statutory period following notification of the judgment's dispositive part.

Regeste Legislator

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Art. 239 ZPO, Art. 148 ZPO, Art. 115 Abs. 4 i.V.m, Art. 115 Abs. 2 Bst, Art. 115 Abs. 5 JG, Art. 118 Abs. 1 JG; Appeal Regarding Timeliness of Request for Reasoned Decision on Opening of Execution Proceedings: The court first allowed the appeal proceedings to be conducted in German, despite the initial decision being in French, as it caused no disadvantage to the opposing party. However, the court ultimately dismissed the appeal on the grounds that the appellant failed to provide a proper statement of grounds demonstrating how the challenged decision violated the law or contained factual errors, as required for admissibility, and further confirmed that the lower court correctly determined the request for a reasoned decision was filed outside the ten-day statutory period following notification of the judgment's dispositive part.

Mots-clés

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motivation tardive ouverture de la procédure notification de la décision motifs légaux réquisition de continuer la poursuite recours contre décision de renvoi Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 239 Abs. 2 ZPO

The court implicitly uses this provision (by referring to its consequence) when concluding that the appeal would have to be dismissed anyway because the request for grounds was late, as not requesting grounds implies waiver of appeal.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

This provision dictates that the appeal must contain a statement of reasons, and the lack thereof led to the non-admissibility ruling (E. 3).

Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO

Cited as the basis for the appealability of the interlocutory decision rejecting the request for grounds.

Art. 326 ZPO

Cited to state the exclusion of new requests, facts, and evidence in the appeal proceedings.

Art. 327 Abs. 2 ZPO

Cited as the basis for deciding the appeal based on the case files.

Art. 239 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning of E. 4, which supports the dismissal of the appeal on the merits, as the request for grounds was late.

Art. 142 Abs. 2 ZPO

Cited regarding the commencement date of the ten-day period for requesting the grounds of the decision.

Art. 143 Abs. 1 ZPO

Cited regarding the deadline for filing submissions with the court or post office.

Art. 148 ZPO

Cited in the context of the missed deadline for requesting grounds, noting no request for reinstatement was made.

Art. 118 Abs. 1 JG

Used by the court to justify changing the language of the appeal proceedings to German.

Art. 64 LTF

This provision is implicitly covered by Order II and III regarding the treatment of the request for free legal aid, although the specific provision cited in the dispositive is not explicitly listed in the concluding orders (Order II addresses the request as moot, Order III states no costs are charged, which often relates to Art. 64 LTF/Art. 66 LTF).

Art. 66 al. 1 LTF

Although not explicitly cited in the dispositive, Order III states that no costs are charged, which relates to the rules on costs, typically governed by Art. 66 LTF in the context of the BGG, but here, the cantonal provisions on costs are generally applied, and Order III explicitly states 'Es werden keine Kosten erhoben' (No costs are charged).

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

www.fr.ch/tc

102 2024 14

102 2024 23

Urteil vom 19. Februar 2024

II. Zivilappellationshof

Besetzung Vizepräsident: Markus Ducret Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen

B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Céline de Weck Immelé

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung; Gesuch um begründeten Entscheid (Art.

239 ZPO)

Beschwerde vom 31. Januar 2024 gegen den Entscheid der Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks vom 24. Januar 2024

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 16. November 2023 hiess die Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks das Gesuch um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung von B.________ teilweise gut und auferlegte A.________ die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und einer Parteientschädigung. Sie eröffnete den Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs und wies die Parteien darauf hin, dass innert einer Frist von 10 Tagen die schriftliche Begründung verlangt werden kann (Art. 239 Abs. 1 und 2 ZPO).

A.________ ersuchte mit Schreiben vom 22. November 2023, welches am 28. November 2023 der Post übergeben wurde, um Begründung des Entscheids.

B. Die Präsidentin des Zivilgerichts des Seebezirks (nachfolgend: die Zivilgerichtspräsidentin) wies dieses Gesuch am 24. Januar 2024 ab. Sie stellte fest, dass das Gesuch nach Ablauf der zehntägigen Frist und damit verspätet erfolgt ist. A.________ habe kein Gesuch um Wiederherstellung der Frist (Art. 148 ZPO) gestellt und mache nicht geltend, das Versäumnis sei ihm nicht anzulasten.

C. A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) beschwerte sich am 29. Januar 2024 (Postaufgabe: 31. Januar 2024) über diesen Entscheid. Er beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Auferlegung sämtlicher Gerichtskosten und Gebühren an den Staat Freiburg, die Änderung der Verfahrenssprache, Rechtsstillstand bis zu seiner Entlassung sowie implizit die neue Festsetzung seines Existenzminimums in Anwendung der gesetzlichen Grundlagen.

D. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

1.

Grundsätzlich wird das Rechtsmittelverfahren in der Sprache des angefochtenen Entscheids, hier Französisch, durchgeführt (Art. 115 Abs. 4 i.V.m. Art. 115 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1]). Gemäss Art. 115 Abs. 5 JG können sich die Parteien unabhängig von der Verfahrenssprache mündlich und schriftlich in der Amtssprache ihrer Wahl an Behörden wenden, deren Gerichtsbarkeit sich auf das ganze Kantonsgebiet erstreckt. Das Kantonsgericht als für den ganzen Kanton zuständige Behörde kann von den Regeln der Art. 115 Abs. 2-4 abweichen, wenn den Verfahrensparteien daraus kein schwerwiegender Nachteil erwächst (Art. 118 Abs. 1 JG).

Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde auf Deutsch eingereicht und beantragt mit Hinweis auf Art. 8 BV explizit, die Verfahrenssprache seinen Sprachverständnissen anzupassen. Er sei deutschsprechend. Da der Beschwerdegegnerin im vorliegenden Verfahren kein Nachteil erwächst, rechtfertigt es sich, das Beschwerdeverfahren fortan gestützt auf Art. 118 Abs. 1 JG auf Deutsch durchzuführen und den Entscheid in deutscher Sprache zu verfassen.

Kantonsgericht KG

2.

2.1. Gemäss Art. 239 Abs. 1 Bst. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid ohne schriftliche Begründung eröffnen durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wurde das Begehren um Begründung verspätet gestellt, hat das Gericht dies in einem prozessleitenden Entscheid festzuhalten (STECK/BRUNNER, in Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 239 N. 25).

2.2. Eine prozessleitende Verfügung ist nach Art. 319 Bst. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde anfechtbar. Die Beschwerdefrist beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 25. Januar 2024 zugestellt (vgl. Akten der Zivilgerichtspräsidentin). Somit erfolgte die vom 29. Januar 2024 datierte und am

31. Januar 2024 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht.

2.3. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art.

320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

2.4. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

2.5. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

3.

Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Urteile KG FR 102 2020 115 vom 14. Juli 2020 E. 2; 102 2021 117 vom 2. August 2021 E. 2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

Der Beschwerdeführer äussert in seiner Eingabe sein allgemeines Unbehagen gegenüber den (Justiz-)behörden und deren Umgang mit Inhaftierten. Die am 31. Januar 2024 eingereichte Beschwerde erfüllt damit die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerdeschrift nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist. Es fehlt jegliche massgebende Begründung, da sich der Beschwerdeführer nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder weshalb die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde zudem ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt.

Kantonsgericht KG

4.

Wie einleitend festgehalten, kann eine Partei innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids eine schriftliche Begründung verlangen. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, beginnen am folgenden Tag zu laufen (Art. 142 Abs. 2 ZPO). Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 143 Abs. 1 ZPO).

Gemäss den Akten der Zivilgerichtspräsidentin wurde das Entscheiddispositiv vom 16. November 2023 dem Beschwerdeführer am 17. November 2023 zugestellt. Die zehntägige Frist begann am

18. November 2023 zu laufen und endete am 27. November 2023. Folglich hat die Zivilgerichtspräsidentin zu Recht festgestellt, dass das zwar vom 22. November 2023 datierte, aber erst am 28. November 2023 der Post übergebene Gesuch um schriftliche Begründung verspätet erfolgte. Ein Gesuch um Wiederherstellung der Frist nach Art. 148 ZPO wurde nicht gestellt. Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach ihm Schreiben erst am Tag des Ablaufs der Einsprachefrist überreicht werden und es keine Gewähr gebe, wann seine Briefe mit A-Post oder Einschreiben der Post übergeben werden oder den Empfänger erreichen, stellen jedenfalls kein solches Gesuch dar und sind nicht belegt.

Die Beschwerde wäre somit auch aus diesem Grund abzuweisen.

5.

Es werden ausnahmsweise keine Kosten erhoben. Damit wird das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenstandslos.

(Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben.

III. Es werden keine Kosten erhoben.

IV. Zustellung.

Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.

Freiburg, 19. Februar 2024/fju

Der Vizepräsident Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin