Appeal Granted: Reversal of Denial of Free Legal Aid in Maintenance Debt Case
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe appellant sought a reversal of the lower court's decision denying him free legal aid in a main proceeding concerning debt collection based on maintenance obligations, arguing that as a full-time student without assets or income other than the disputed maintenance payments, he qualified as indigent and his claim was not hopeless. The appellate court found that the appellant had sufficiently substantiated his financial situation as being dependent on external support and actively pursuing education, establishing presumptive need, and further determined that his main claim was not clearly hopeless upon a summary review of the merits; consequently, the court granted the appeal, reversed the initial decision to deny free legal aid for the main proceeding, awarded him full legal aid including appointed counsel, and ordered the Canton to bear the appeal costs and pay the appellant's legal fees.
Regeste Legislator
Généré par l'IAArt. 121 ZPO, Art. 85a SchKG, Art. 121 i.V.m, Art. 319 ZPO, Art. 119 Abs. 3 ZPO, Art. 321 Abs. 2 ZPO; Appeal Granted: Reversal of Denial of Free Legal Aid in Maintenance Debt Case: The appellate court found that the appellant had sufficiently substantiated his financial situation as being dependent on external support and actively pursuing education, establishing presumptive need, and further determined that his main claim was not clearly hopeless upon a summary review of the merits; consequently, the court granted the appeal, reversed the initial decision to deny free legal aid for the main proceeding, awarded him full legal aid including appointed counsel, and ordered the Canton to bear the appeal costs and pay the appellant's legal fees.
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
Généré par l'IAJurisprudence citée
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Généré par l'IAQuestions juridiques clés extraites par Legislator
Généré par l'IAThe provision grounds the primary claim concerning which the decision on legal aid was made.
The decision on the appeal concerning legal aid is based on this article.
Cited in conjunction with Art. 121 ZPO regarding the appealability of the decision on legal aid.
Cited as a ground for appeal concerning the incorrect application of law.
Cited as a ground for appeal concerning the manifestly incorrect finding of facts.
Applied to exclude new applications, factual assertions, and evidence in the appeal proceedings.
Applied as the procedural basis allowing the court to rule based on the case files.
Establishes the substantive criteria for granting free legal aid (lack of means and non-frivolous claim).
Cited regarding the possibility of granting free legal aid fully or partially.
Cited regarding the applicant's duty to disclose income and assets.
Determines the summary procedure for deciding on the application for free legal aid.
Cited regarding the general rule that court costs are not levied in the legal aid application procedure.
Used as the general basis for awarding party compensation upon success in the appeal.
Cited regarding the basis for fixing the lawyer's fee as a global compensation.
Cited regarding the maximum amount for lawyer's fees in appeals against decisions of a single judge.
Cited as a factor to consider when fixing the global party compensation.
This article is cited in the reasoning section (not in the dispositive), related to the appeal to the Federal Tribunal, and should thus be excluded based on the rules. However, upon careful review of the dispositive (III), no LTF articles are explicitly cited in the final orders, only procedural articles from the ZPO and JR, and the substantive ground (Art. 85a SchKG for context).
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Texte complet
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc
102 2022 31
102 2022 33
Urteil vom 29. März 2022
II. Zivilappellationshof
Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo
Parteien A.________, Beklagter, Gesuchsteller und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christoph Spahr
im Verfahren gegen
B.________, Klägerin im Hauptverfahren, vertreten durch Rechtsanwältin Carole Sorg
Gegenstand Beschwerde betreffend unentgeltliche Rechtspflege (Art. 121 ZPO)
Beschwerde vom 20. Mai 2021 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 26. April 2021
Gesuch vom 20. Mai 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts vom 14. Januar 2022 (5A_602/2021)
— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG
Sachverhalt
A. Im Rahmen einer von B.________ gegen ihn eingereichten Klage gemäss Art. 85a SchKG ersuchte A.________ am 31. März 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Ernennung von Rechtsanwalt Christoph Spahr als unentgeltlicher Rechtsbeistand.
Der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Entscheid vom 26. April 2021 ohne Kostenfolge ab.
B. A.________ erhob am 20. Mai 2021 Beschwerde gegen den die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden Entscheid und beantragt unter Kostenund Entschädigungsfolge, dass der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Christoph Spar als sein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu ernennen sei, eventualiter sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen und über das Gesuch nach Vorliegen der Klageantwort zu entscheiden. Gleichzeitig ersuchte A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren.
B.________, welche im vorliegenden Verfahren keine Parteistellung innehat, liess sich innert Frist nicht vernehmen.
C. Mit Entscheid vom 22. Juni 2021 trat der Vizepräsident des II. Zivilappellationshofs nicht auf die Beschwerde vom 20. Mai 2021 ein und schrieb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos ab.
D. A.________ erhob Beschwerde an das Bundesgericht wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs. Mit Urteil vom 14. Januar 2022 (5A_602/2021) hiess dieses die Beschwerde gut, soweit darauf einzutreten war, hob das Urteil vom 22. Juni 2021 auf und wies die Sache zu neuem Entscheid unter Wahrung des rechtlichen Gehörs (Replikrecht) an den hiesigen Hof zurück.
Der Vizepräsident stellte A.________ am 15. Februar 2022 die Aktennotiz vom 18. Juni 2021 zur Ausübung des Replikrechts zu. A.________ reichte seine Replik am 24. Februar 2022 ein und ersuchte um antragsgemässe Entscheidung und Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Erwägungen
1.
Gemäss Rechtsprechung sind nach einem Rückweisungsentscheid des Bundesgerichts sowohl dieses selbst als auch die kantonalen Instanzen an die rechtliche Beurteilung gebunden sind, mit der die Rückweisung begründet wurde. Wegen dieser Bindung der Gerichte ist es ihnen wie auch den Parteien – abgesehen von zulässigen Noven – verwehrt, der Beurteilung des Rechtsstreits einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zu unterstellen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden waren. Wie weit die Gerichte und Parteien an die erste Entscheidung gebunden sind, ergibt sich aus der Begründung der Rückweisung, die sowohl den Rahmen für die neuen Tatsachenfeststellungen als auch jenen für die neue rechtliche Begründung vorgibt. Es können Kantonsgericht KG
daher keine Argumente vorgetragen werden, die das Bundesgericht schon in seinem Rückweisungsentscheid verworfen hat oder die es im Beschwerdeverfahren gar nicht prüfen musste, weil die Parteien sie nicht vorbrachten, obwohl sie dies tun konnten und mussten (vgl. BGE 135 III 334
E. 2 und 2.1; Urteil BGer 4A_241/2020 vom 9. September 2020 E. 3.1).
2.
2.1. Nach Art. 121 i.V.m. Art. 319 ZPO ist der Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit Beschwerde anfechtbar. Das Gericht entscheidet über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
Gestützt auf die Akten und die Ausführungen des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom
25. August 2021 im Rahmen seiner Stellungnahme an das Bundesgericht lässt sich nicht abschliessend klären, wann der Entscheid vom 26. April 2021 versandt und dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist. Folglich ist vom Beschwerdeführer angegebenen Zustelldatum vom 10. Mai 2021 auszugehen, so dass die am 20. Mai 2021 erhobene Beschwerde fristgerecht erfolgte. Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.2. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art.
320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.
2.3. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Immerhin müssen Noven in der Beschwerde zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Der grundsätzliche Ausschluss von Noven gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch für Verfahren, die – wie das Verfahren betreffend die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, wenn auch eingeschränkt durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit – der Untersuchungsmaxime unterstehen (Urteil BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 mit Verweis auf Urteil BGer 5A_405/2011 vom 27. September 2011 E. 4.5.3, nicht publ. In BGE 137 III 470).
Sofern der Beschwerdeführer mit den neu eingereichten Beweismitteln und den dadurch vorgebrachten Tatsachen sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren und nicht seine Beschwerde begründet, sind diese zulässig. Die übrigen neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren nicht zulässig.
2.4. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
3.
Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Bst. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2 ZPO).
3.1. Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Kantonsgericht KG
Umständen Rechnung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichtsund Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen. Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichtsund Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten und gegebenenfalls zusätzlich die Parteikosten der Gegenpartei sicherzustellen (BGE 141 III 369 E. 4.1). Zu den finanziellen Mitteln gehören nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 144 III 531 E. 4.1).
Nach Art. 119 Abs. 2 ZPO hat die gesuchstellende Person ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht. Die mit dem Gesuch befasste Behörde ist weder verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin abzuklären, noch muss sie unbesehen alles, was behauptet wird, von Amtes wegen überprüfen (Urteil BGer 5A_726/2017 vom
23. Mai 2018 E. 3.2). Die gesuchtstellende Partei hat ihre wirtschaftliche Sitaution offen zu legen und ihre Mittellosigkeit, die als negative Tatsache nicht strikt unter Beweis gestellt werden kann, sowie die Erfolgsaussichten der Rechtsbegehren glaubhaft zu machen (RÜEGG/RÜEGG, in Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 2017, Art. 119 N. 3). Der entsprechende Beweis ist dadurch zu erbringen, dass positive Sachumstände nachgewiesen werden, aus welchen die negative Tatsache gefolgert werden kann (vgl. Urteil BGer 2C_166/2019 vom 27. Februar 2019
E. 2.2).
3.2. Vorliegend hat der Gerichstpräsident festgehalten, der Beschwerdeführer habe in seinem Gesuch keine Angaben zu allfälligen Einnahmen gemacht, sondern sich darauf beschränkt, sich auf seinen Status als Schüler an der C.________ Highschool in D.________ und das fehlende Vermögen zu berufen. Der Beschwerdeführer habe es auch versäumt, seine monatlichen Auslagen zu beziffern und/oder zu belegen. Demzufolge sei die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern.
Der Beschwerdeführer legt einleitend mit Verweis auf das hängige Hauptverfahren, in dem es um eine Klage nach Art. 85a SchKG betreffend Unterhaltszahlungen geht, dar, weshalb diejenigen Beweismittel eingereicht wurden, die nun eben bei den Akten liegen. Die Mittellosigkeit als negative Tatsache sei glaubhaft zu machen und er habe in seinen Eingaben glaubwürdig dargelegt, dass er nach wie vor ausschliesslich die Schule besuche und auf seinen High-School-Abschluss hinarbeite. Er könne schlicht nicht beweisen, dass er ausser den im Streit liegenden Unterhaltsbeiträgen über kein weiteres Einkommen verfüge (negativa non sunt probanda). Überdies sei es nicht aussergewöhnlich – wenn nicht sogar notorisch –, dass Vollzeit-Schüler/Studenten, welche ein High-School- Diplom anstrebten, nur in ausserordentlich seltenen Fällen Zeit fänden, einer bezahlten Nebenbeschäftigung nachzugehen. Eine solche sei für den Beschwerdeführer, der zusätzlich durch ein Asperger-Syndrom belastet sei, schlicht und einfach nicht möglich. Er besitze kein eigenes Vermögen, weshalb er auch keine Angaben dazu liefern oder Urkunden einreichen könne. Tatsache sei, dass er bis dato ausschliesslich die Schule besuche und auch keine Erbschaft angetreten habe.
Er wohne zusammen mit seinem jüngeren Bruder beim Vater und müsse seit Januar 2021 vollständig von Vater, welcher seinerseits nur eine Altersrente beziehe, unterstützt werden. Er sei zur Bestreitung seines Lebensunterhalts auf finanzielle Mittel angewiesen, die ihm jedoch vollständig fehlten, seit die Mutter und Klägerin im Hauptverfahren keine Unterhaltszahlungen mehr leiste. Die aktuelle Mittellosigkeit ergebe sich aus dem Umstand, dass sein einziges Einkommen – nämlich die Unterhaltszahlungen, deren Zahlung die Mutter seit Monaten verweigere – weggefallen sei. Erst Kantonsgericht KG
recht sei es ihm nicht möglich, einen Prozess zu finanzieren, der ihm von seiner eigenen Mutter aufgezwungen worden sei.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz übergehe offensichtliche (und gar notorische) Tatsachen und verlangte Beweise für Nichtexistierendes, was von ihm nicht gefordert werden könne. Damit verletze sie seinen Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege.
3.3. Unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren keine Belege zu seiner Einkommensund Vermögenssituation eingereicht hat. Er hat aber andere Unterlagen zu positiven Sachumständen, insbesondere zu seiner Ausbildung, beigebracht, aus welchen auf seine prozessuale Bedürftigkeit geschlossen werden kann. Er hat glaubhaft dargelegt, dass er sich noch in Ausbildung befindet und aktuell weder Einkommen noch Vermögen hat. Dies kann vor dem Hintergrund des hängigen Hauptverfahrens zudem als offensichtlich angesehen werden.
3.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest vorläufig – nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 142 III 138
E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen).
3.5. Aufgrund einer summarischen Prüfung der Prozessaussichten ist festzustellen, dass die Gewinnaussichten und Verlustgefahren sich ungefähr die Waage halten oder zumindest nur wenig geringer sind, so dass das Begehren des Beschwerdeführers nicht als aussichtslos erscheint.
3.6. Aus den vorgenannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen und dem Beschwerdeführer antragsgemäss im Verfahren vor dem Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks (10 2021 117) die vollständige unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und Rechtsanwalt Christoph Spahr als sein amtlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
4.
4.1. Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach der Rechtsprechung fällt einzig das Gesuchsverfahren unter Art. 119 Abs. 6 ZPO und ist demnach grundsätzlich kostenlos, hingegen nicht das Beschwerdeverfahren gegen einen die unentgeltliche Rechtspflege abweisenden oder entziehenden Entscheid der ersten Instanz (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3.2).
Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde sind die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von CHF 500.- vorliegend dem Staat aufzuerlegen.
4.2. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist das Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ein solches zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat. Im erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren handelt es sich um ein Einparteiverfahren, bei dem Partei ist, wessen Sache behandelt wird. Dies ändert sich jedoch, wenn gegen den erstinstanzlichen Entscheid Beschwerde erhoben wird. Dann liegt ein Zweiparteienverfahren vor. Die Erstinstanz kann daher Kantonsgericht KG
wie in Fällen der Rechtsverzögerungsbeschwerde als Gegenpartei verstanden werden (vgl. BGE
140 III 501 E. 4.1.2 mit Hinweisen). Im Fall des Obsiegens ist der Beschwerdeführer so zu behandeln wie in jedem andern Fall des Obsiegens, das heisst, es ist ihm eine normale Parteientschädigung gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO zuzusprechen (vgl. BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Folglich muss die dem Beschwerdeführer geschuldete Parteientschädigung dem Staat auferlegt werden.
Die als Parteientschädigung geschuldeten Anwaltshonorare werden in Form einer globalen Entschädigung festgesetzt (Art. 64 Abs. 1 Bst. a und e des Justizreglements vom 30. November 2010 [JR; SGF 130.11]). Der Höchstbetrag der Entschädigung bei Beschwerden gegen die Urteile des Einzelrichters beträgt CHF 3‘000.- (Art. 64 Abs. 1 Bst. e JR). Bei globaler Festsetzung berücksichtigt die Behörde namentlich Art, Schwierigkeit und Umfang des Verfahrens sowie die notwendige Arbeit der Anwältin oder des Anwalts, das Interesse und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien (Art. 63 Abs. 2 JR). Die Arbeit des Rechtsbeistandes im vorliegenden Verfahren bestand in der Ausarbeitung der Beschwerde gegen den einseitigen Entscheid der ersten Instanz sowie der Stellungnahme zum Replikrecht und in der Kenntnisnahme des vorliegenden Entscheides. In Anbetracht dessen ist die Parteientschädigung inklusive Auslagen global auf CHF 945.- zuzüglich der Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 72.75 festzusetzen. Für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wurde der Beschwerdeführer bereits separat entschädigt.
4.3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist somit als gegenstandslos abzuschreiben.
(Dispositiv auf nachfolgender Seite)
Kantonsgericht KG
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Ziff. 1 des Dispositivs des Entscheids des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom
26. April 2021 wird abgeändert und lautet neu wie folgt:
1. Das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
Folglich wird A.________ für das Verfahren nach Art. 85a SchKG die vollständige unentgeltliche Rechtspflege gewährt, unter Beiordnung von Rechtsanwalt Christoph Spahr als amtlicher Rechtsbeistand.
II. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos abgeschrieben.
III. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Staat Freiburg auferlegt.
Die Gerichtskosten werden auf CHF 500.- festgesetzt.
A.________ wird für das Beschwerdeverfahren zu Lasten des Staates Freiburg eine Parteientschädigung von CHF 1'017.75, inkl. MwSt. zu CHF 72.75, zugesprochen.
IV. Zustellung.
Das Bundesgericht beurteilt als ordentliche Beschwerdeinstanz Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Es beurteilt ebenfalls subsidiäre Verfassungsbeschwerden; das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. BGG geregelt. In beiden Fällen ist die begründete Beschwerdeschrift innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Urteilsausfertigung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Führt eine Partei gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungsbeschwerde, so hat sie beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.
Freiburg, 29. März 2022/fju
Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: