Legislator Jurisprudence & Législation
102 2022 171 • TC FR 102 2022 171 Généré par l'IA

Creditor Debt Collection Authorization Upheld Against Unsubstantiated Appeal

Numéro de cause 102 2022 171
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

Généré par l'IA

The appellate court dismissed a debtor's appeal against a lower court's decision granting provisional debt collection authorization to a creditor for CHF 12,000 plus interest, finding that the debtor's appeal lacked the required substantive grounds for review, as it failed to sufficiently detail how the lower court misapplied the law or arbitrarily determined the facts, despite noting the appeal was timely filed. The court reasoned that the debtor's signed account statement constituted a confirmed acknowledgment of debt under the relevant statute, meaning the initial authorization was appropriate, and therefore upheld the decision while imposing the appellate costs on the debtor.

Regeste Legislator

Généré par l'IA

Art. 82 SchKG, Art. 309 Bst, Art. 319 Bst, Art. 84 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 46 ZPO; Creditor Debt Collection Authorization Upheld Against Unsubstantiated Appeal: The court reasoned that the debtor's signed account statement constituted a confirmed acknowledgment of debt under the relevant statute, meaning the initial authorization was appropriate, and therefore upheld the decision while imposing the appellate costs on the debtor.

Mots-clés

Généré par l'IA
recouvrement révocation de la faillite motif de révision qualité pour recourir interprétation de l'arrêt reconnaissance de dette Urteil des II. Zivilappellationshofes des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Dispositions légales citées

Généré par l'IA
Art. 82 SchKG
The court confirmed the lower court's decision to grant provisional relief based on this article.
Art. 309 Bst
August 2022 der Beschwerde (Art. 309 Bst.
Art. 319 Bst
August 2022 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).
Art. 84 Abs. 1 i.V.m
Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m.
Art. 46 Abs. 1 SchKG
Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art.
Art. 46 ZPO
1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art.
Art. 321 Abs. 1 ZPO
46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m.
Art. 17 Abs. 1 Bst
Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst.

Jurisprudence citée

Généré par l'IA
Généré par l'IA

Questions juridiques clés extraites par Legislator

Généré par l'IA
Art. 82 SchKG

The court confirmed the lower court's decision to grant provisional relief based on this article.

Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b ZPO

Cited as the legal basis for imposing procedural costs on the losing party.

Art. 106 Abs. 1 ZPO

Cited as the legal basis for imposing procedural costs on the losing party.

Art. 322 ZPO

Cited in relation to the non-award of party compensation because no statement of reply was requested.

Vous souhaitez savoir comment cet arrêt s'applique à votre dossier ?

Analysez cette décision avec la législation fédérale, le droit cantonal, la doctrine et la jurisprudence subséquente dans Legislator AI.

Ouvrir dans Legislator →

Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00

www.fr.ch/tc

102 2022 171

Urteil vom 13. Oktober 2022

II. Zivilappellationshof

Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Markus Ducret, Michel Favre Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen

B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

Gegenstand Provisorische Rechtsöffnung (Art. 82 SchKG)

Beschwerde vom 12. September 2022 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Saanebezirks vom 25. August 2022

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 25. August 2022 erteilte der Präsident des Zivilgerichts des Saanebezirks der B.________ AG die provisorische Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Saanebezirks gegen A.________ für den Betrag von CHF 12'000.- nebst Zins zu 5% seit dem 17. März 2021 sowie für die Betreibungskosten im Umfang von CHF 75.25 und auferlegte ihr die Gerichtskosten.

B. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 12. September 2022 über diesen Entscheid.

C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten des Vorrichters beigezogen.

Erwägungen

1.

1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom

25. August 2022 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).

1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom

31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; 131.11]).

1.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Der angefochtene Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 1. September 2022 zugestellt (vgl. Akten des Zivilgerichtspräsidenten). Somit erfolgte die am 12. September 2022 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht, da der letzte Tag der Beschwerdefrist an einem Sonntag war.

1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art.

320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, Kantonsgericht KG

auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Urteil KG FR 102 2020 115 vom 14. Juli 2020 E. 2; 102 2021 117 vom 2. August 2021 E. 2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

Die Beschwerdeführerin erwähnt in ihrer Eingabe, dass im angefochtenen Entscheid der Hinweis auf eine vereinbarte Ratenzahlung mit der Gläubigerin fehle. Ausserdem habe sie immer noch keine korrigierte Abrechnung bzw. Rechnung der B.________ AG erhalten, obwohl sie diese mehrfach angefordert habe.

Die am 12. September 2022 eingereichte Beschwerde erfüllt damit die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerdeschrift selbst bei grosszügiger Auslegung und Handhabung nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde zudem ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt.

3.

3.1. Nach Art. 82 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger die provisorische Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einer durch öffentliche Urkunde festgestellten oder durch Unterschrift bekräftigten Schuldanerkennung beruht. Der Richter spricht dieselbe aus, sofern der Betriebene nicht Einwendungen, welche die Schuldanerkennung entkräften, sofort glaubhaft macht (Art. 82 Abs.

2 SchKG).

Als Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 Abs. 1 SchKG ist ein eigenhändig von der betriebenen Person oder deren Stellvertreter unterzeichnetes Schriftstück zu qualifizieren, wenn aus ihm dessen Wille hervorgeht, dem Betreibenden vorbehaltsund bedingungslos eine bestimmte oder leicht bestimmbare fällige Geldsumme zu bezahlen (vgl. BGE 145 III 20 E. 4.1.1 mit Hinweisen).

Das Verfahren der provisorischen Rechtsöffnung ist ein Urkundenprozess, dessen Gegenstand nicht die Feststellung des materiellen Bestandes der in Betreibung gesetzten Forderung, sondern das Vorhandensein eines Vollstreckungstitels ist. Der Rechtsöffnungsrichter würdigt nur die Beweiskraft der vom Gläubiger vorgelegten Urkunde, ihre formelle Natur, und anerkennt ihre Vollstreckbarkeit, wenn der Schuldner seine Einwendungen nicht sofort glaubhaft macht (vgl. BGE 145 III 160

E. 5.1). Er hat von Amtes wegen namentlich das Vorliegen einer Schuldanerkennung, die Identität des Betreibenden und des in dieser Urkunde bezeichneten Gläubigers, die Identität des Betriebenen und des bezeichneten Schuldners und die Identität der in Betreibung gesetzten und der anerkannten Forderung zu prüfen (vgl. BGE 142 III 720 E. 4.1).

3.2. Mit dem Vorrichter ist festzustellen, dass der von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Kontoauszug (Gesuchsbeilage 6) eine durch Unterschrift bekräftigte Schuldanerkennung im Sinne von Art. 82 SchKG darstellt.

Die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

4.

Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist Kantonsgericht KG

mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 250.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

Es wurde gemäss Art. 322 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten.

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 250.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom

17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 13. Oktober 2022/mdu

EXPED-SIGN-01 EXPED-SIGN-02 Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: