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102 2022 161 • TC FR 102 2022 161 Généré par l'IA

Creditor Bankruptcy Order Upheld Despite Specific Debt Payment

Numéro de cause 102 2022 161
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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A creditor filed a bankruptcy request against a debtor concerning an outstanding debt, interest, and costs, leading the lower court to declare bankruptcy after the debtor failed to appear at the hearing or provide documentation proving payment or justified objections. The debtor appealed this decision, arguing the debt was settled with a post-judgment transfer, but the appellate court upheld the initial ruling because while the specific debt was paid, the debtor failed to credibly demonstrate overall solvency through relevant documentation, citing a history of significant, recent collection proceedings as evidence against solvency.

Regeste Legislator

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Art. 174 SchKG, Art. 172 SchKG, Art. 174 Abs. 1 SchKG, Art. 320 ZPO, Art. 327 Abs. 2 ZPO, Art. 174 Abs. 2 SchKG; Creditor Bankruptcy Order Upheld Despite Specific Debt Payment: The debtor appealed this decision, arguing the debt was settled with a post-judgment transfer, but the appellate court upheld the initial ruling because while the specific debt was paid, the debtor failed to credibly demonstrate overall solvency through relevant documentation, citing a history of significant, recent collection proceedings as evidence against solvency.

Mots-clés

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procédure de faillite ordre de paiement réquisition de poursuite consignation de dette paiement des intérêts concordat dans la faillite

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 174 Abs. 2 SchKG

The appeal was dismissed because the appellant failed to substantiate his solvency, which is a condition for overturning the bankruptcy order under this article.

Art. 195 SchKG

The appellant was informed of the possibility of revoking the bankruptcy in accordance with this provision.

Art. 52 GebV SchKG

Used to determine the fixed fee for the appeal proceedings costs.

Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to determine the fixed fee for the appeal proceedings costs.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for not awarding party compensation because no response was requested.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc

102 2022 161

102 2022 162

Urteil vom 13. September 2022

II. Zivilappellationshof

Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Michel Favre, Markus Ducret Gerichtsschreiberin- Berichterstatterin: Frédérique Jungo

Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Pascal Friolet,

gegen

B.________ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

Gegenstand Konkurs (Art. 174 SchKG)

Beschwerde vom 5. September 2022 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 22. August 2022

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Am 7. Juli 2022 stellte die B.________ AG in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks ein Konkursbegehren gegen A.________ für den Forderungsbetrag von CHF 714.10, nebst Zins zu 5% seit dem 31. März 2021, für die Betreibungskosten von CHF 140.95 sowie Mahngebühren von CHF 7.-.

Der Konkursrichter setzte die Verhandlung auf den 22. August 2022, 10.00 Uhr, an und teilte den Parteien mit, dass die Konkurseröffnung ausgesprochen werden muss, sofern A.________ bis zum Verhandlungstermin nicht durch Urkunden beweist, dass die Schuld, Zinsen und Kosten inbegriffen, ausmachend CHF 1'111.75, getilgt ist oder ihm Stundung gewährt oder das Konkursbegehren zurückgezogen wurde oder begründete Einwendungen nach Art. 172 SchKG erhoben werden.

B. Trotz ordnungsgemässer Vorladung erschienen die Parteien nicht zur Konkursverhandlung. Der Gerichtspräsident eröffnete den Konkurs über A.________ und auferlegte ihm die Gerichtskosten im Betrag von CHF 200.-.

Mit Eingabe vom 5. September 2022 erhob A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) Beschwerde gegen den Konkursentscheid vom 22. August 2022 und beantragt dessen Aufhebung sowie die Erteilung der aufschiebenden Wirkung.

Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1. Der Entscheid des Konkursgerichts kann innert zehn Tagen nach dessen Zustellung mit Beschwerde gemäss ZPO angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

Der angefochtene Entscheid der Gerichtspräsidentin des Sensebezirks vom 22. August 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 24. August 2022 zugestellt. Die am 5. September 2022 eingereichte Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

1.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und/oder die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Parteien können dabei nach Art. 174 SchKG unechte Noven (Abs. 1) sowie unter bestimmten Voraussetzungen echte Noven (Abs. 2) vorbringen.

1.3. Die Rechtsmittelinstanz kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1. Nach Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, inzwischen getilgt ist (Ziff. 1), dass der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist (Ziff. 2) oder dass der Kantonsgericht KG

Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Ziff. 3). Zu tilgen ist die betriebene Forderung inkl. sämtlicher Kosten. Hinzukommen die Kosten des Konkursgerichts sowie des Konkursamts (TALBOT, in Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, Art.

174 N. 14).

Der Schuldner hat die Zahlungsfähigkeit mit der Beschwerde glaubhaft zu machen und mit dieser sind auch die Urkunden für den Beweis der Konkursaufhebungsgründe im Sinne von Ziff. 1-3 einzureichen (BGE 139 III 491 E. 4). Für die Konkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG muss folgerichtig gelten, was für das Beibringen der Urkunden zu ihrem Beweis gilt. Konkurshinderungsgründe sind gemäss Art. 174 SchKG nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden (BGE 136 III 294 E. 3.2).

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 132 III 715 E. 3.1 mit Hinweis). Im Hinblick auf die Aufhebung der Konkurseröffnung heisst dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Konkursiten wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. In diesem Bereich dürfen keine zu strengen Anforderungen gestellt werden, insbesondere wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens des Schuldners nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann. Es liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der Schuldner muss namentlich nachweisen, dass gegen ihn kein Konkursbegehren in einer ordentlichen Konkursoder in einer Wechselbetreibung hängig ist und dass keine weiteren vollsteckbaren Betreibungen vorliegen. Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Grundsätzlich als zahlungsunfähig erweist sich ein Schuldner, der beispielsweise Konkursandrohungen anhäufen lässt, systematisch Rechtsvorschlag erhebt und selbst kleinere Beträge nicht bezahlt. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten eines Konkursiten gewonnen Gesamteindruck (STAEHELIN, in Basler Kommentar SchKG, Ergänzungsband zur 2. Aufl. 2017, Art. 174 N. 26a mit weiteren Hinweisen).

2.2. Den Akten lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer der B.________ AG am

30. August 2022 einen Betrag von CHF 1'111.75 per Post überwiesen hat. Mithin sind die Konkursforderung und sämtliche Kosten getilgt.

In Bezug auf die Zahlungsfähigkeit reicht der Beschwerdeführer keine Belege ein, um diese darzutun. Aus den vom ihm eingereichten Auszügen aus dem Betreibungsregister ergibt sich, dass seit 2017 Betreibungen im Umfang von CHF 46'102.35, wovon deren vier im Jahre 2022 für einen Betrag von CHF 16'544.25 eingeleitet wurden. Zudem befindet sich die Betreibung Nr. ddd im Stadium der Konkursandrohung.

Mithin ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seiner Obliegenheit nicht nachgekommen ist und seine Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht hat. Er begnügt sich damit zu erwähnen, dass er über regelmässige monatliche Einkünfte von knapp CHF 2’600.- verfügt und hofft, nach Abklingen der Covid-Pandemie monatliche Einkünfte von CHF 5'800.- aus seiner gewerblichen Tätigkeit zu generieren. Auch sonst gibt es keine Hinweise, dass es sich nur um eine vorübergehende Zahlungsschwierigkeit handelt.

Kantonsgericht KG

2.3. Mangels Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit ist die Beschwerde abzuweisen und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.

Der Beschwerdeführer wird auf die Möglichkeit eines Widerrufs des Konkurses hingewiesen (Art.

195 SchKG).

3.

Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos und ist abzuschreiben.

4.

Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Die Gerichtsgebühr ist pauschal auf CHF 500.- festzusetzen (Art. 52 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wurde gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Der Konkursentscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 22. August 2022 wird bestätigt.

II. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos und wird abgeschrieben.

III. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden auf CHF 500.- festgesetzt und A.________ auferlegt.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

IV. Zustellung.

V.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 13. September 2022/mdu

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin: