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102 2021 104 • TC FR 102 2021 104 Généré par l'IA

Unemployment Benefit Overpayment Recovery Appeal Dismissed for Procedural Defects

Numéro de cause 102 2021 104
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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The Cantonal Court rejected an appeal against a lower court's decision that granted definitive authorization to proceed (definitive Rechtsöffnung) for the recovery of CHF 23,278.90 in overpaid unemployment benefits. The appellant argued that the debt should not be repaid, citing prescription for amounts paid up to December 2016, but failed to properly articulate how the lower court erred in its application of the law or its factual findings, thus not meeting the formal requirements for a valid appeal, leading to non-admissibility on procedural grounds. Furthermore, the court reasoned that since the claim was based on a finalized recovery order, the relevant issue was the five-year prescription period for enforcement, which had not yet expired for the collection of the legally established debt.

Regeste Legislator

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Art. 80 SchKG, Art. 309 Bst, Art. 319 Bst, Art. 84 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 46 ZPO; Unemployment Benefit Overpayment Recovery Appeal Dismissed for Procedural Defects: The appellant argued that the debt should not be repaid, citing prescription for amounts paid up to December 2016, but failed to properly articulate how the lower court erred in its application of the law or its factual findings, thus not meeting the formal requirements for a valid appeal, leading to non-admissibility on procedural grounds. Furthermore, the court reasoned that since the claim was based on a finalized recovery order, the relevant issue was the five-year prescription period for enforcement, which had not yet expired for the collection of the legally established debt.

Mots-clés

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perception indue d'indemnités de chômage prétention en poursuite vice de procédure chômage décision d'exécution renaissance du droit à la prestation d'assurance Urteil des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO

Used to rule on the allocation of procedural costs, imposing them on the losing party.

Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG

Used to set the amount of the court costs for the appeal procedure.

Art. 321 Abs. 1 ZPO

Cited implicitly in the reasoning regarding the failure to meet the requirements for substantiating the appeal (although not explicitly cited in the dispositive orders I, II, III, it is cited in the reasoning regarding non-admission, which precedes the final order of dismissal).

Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal (though not explicitly repeated in the final orders, it relates to the basis for the decision on entry into merits).

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 630, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00 tribunalcantonal@fr.ch www.fr.ch/tc

102 2021 104

Urteil vom 16. August 2021

II. Zivilappellationshof

Besetzung Präsidentin: Dina Beti Richter: Catherine Overney, Markus Ducret Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo

Parteien A.________, Gesuchsgegnerin und Beschwerdeführerin gegen

B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG)

Beschwerde vom 3. Juni 2021 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des Seebezirks vom 6. Mai 2021

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 6. Mai 2021 hiess der Präsident des Zivilgerichts des Seebezirks das Gesuch der B.________ teilweise gut und gewährte ihr in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Seebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 23'278.90, für die Zahlungsbefehlskosten von CHF 103.30 sowie für die Gerichtskosten von CHF 350.-. Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen.

B. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) beschwerte sich am 3. Juni 2021 über diesen Entscheid und beantragt dessen Aufhebung. Der Entscheid sei dahingehend abzuändern, dass sie die ausbezahlten Sozialversicherungsleistungen bzw. die zu viel bezahlten Leistungen der Arbeitslosenkasse nicht zurückzuerstatten habe. Zudem erhebt sie eventualiter die Verjährungseinrede für die bis und mit Dezember 2016 ausbezahlten Leistungen.

Die B.________ (nachfolgend: die Beschwerdegegnerin) liess sich innert Frist nicht vernehmen.

C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen.

Erwägungen

1.

1.1. Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom

6. Mai 2021 der Beschwerde (Art. 309 Bst. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 Bst. a ZPO).

1.2. Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs.

1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario, Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom

31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 Bst. c des Reglements für das Kantonsgericht betreffend seine Organisation und seine Arbeitsweise vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]).

1.3. Gemäss Art. 251 Bst. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Im summarischen Verfahren beträgt die Beschwerdefrist 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO).

Der begründete Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 25. Mai 2021 zugestellt (vgl. Akten des Zivilgerichtspräsidenten). Somit erfolgte die am 3. Juni 2021 der Post übergebene Beschwerde fristgerecht.

1.4. Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art.

320 Bst. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Anderseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 Bst. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

Kantonsgericht KG

1.5. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

1.6. Über eine Beschwerde kann aufgrund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.7. Der Streitwert beträgt CHF 23'278.90; Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 zweiter Satz ZPO).

2.

Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). In der Beschwerdeschrift ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, welche Sachverhaltselemente unrichtig sind und inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Erfüllt die Beschwerde grundlegende Anforderungen an Form oder Inhalt nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten (Urteil KG FR 102 2020 115 vom 14. Juli 2020 E. 2;

102 2021 117 vom 2. August 2021 E. 2.1; BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

Aus der Eingabe der Beschwerdeführerin geht hervor, dass sie mangelnde Deutschkenntnisse habe und die deutsche Sprache nicht beherrsche, weswegen sie um Hilfe gebeten habe. Sie habe keine Möglichkeit gehabt, ihre Angaben zu überprüfen, sondern sei gar davon abgehalten worden mit dem Hinweis, die Formulare seien korrekt ausgefüllt worden. Der Beizug einer Übersetzung sei vom RAV abgelehnt worden. Es liege aufgrund ihrer psychischen und physischen Verfassung sowie der finanziellen Situation ein Härtefall vor. Überdies mache sie die Verjährungseinrede geltend und beantrage, es sei auf Gerichtskosten zu verzichten. Mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach für den Betrag von CHF 23'278.90 ein gültiger vollstreckbarer definitiver Rechtsöffnungstitel vorliegt und die materielle Richtigkeit rechtskräftiger Verfügungen im Rechtsöffnungsverfahren nicht zu überprüfen ist, sofern nicht ihre Nichtigkeit festzustellen ist, wofür keine Indizien geliefert würden, setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander. Es ist nicht ersichtlich, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet und die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt hat oder weshalb die Sachverhaltsfeststellung unrichtig ist.

Die am 3. Juni 2021 eingereichte Beschwerde erfüllt die Anforderungen an den Inhalt bzw. die Begründung einer Beschwerdeschrift selbst bei grosszügiger Auslegung und Handhabung nicht, so dass darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen wäre die Beschwerde zudem ohnehin abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt.

3.

Die Beschwerdeführerin macht, wie schon vor der Vorinstanz, die Verjährungseinrede geltend und bringt vor, die zu viel ausbezahlten Leistungen bis und mit Dezember 2016 seien bereits verjährt und folglich nicht zurückzuerstatten. Sie beruft sich dabei auf Art. 25 ATSG, begründet ihre Einrede aber im Weiteren nicht.

3.1. Nach Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Gericht die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid beruht. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweizerischen Gerichts, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).

Kantonsgericht KG

3.2. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ATSG sind unrechtmässig bezogene Leistungen der Arbeitslosenversicherung zurückzuerstatten. Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend (Art. 25 Abs. 2 ATSG).

Bei den Fristen nach Art. 25 Abs. 2 ATSG handelt es sich um von Amtes wegen zu berücksichtigende Verwirkungsfristen. Diese sind rechtsprechungsgemäss gewahrt, wenn vor Ablauf der massgebenden Frist eine Rückerstattungsverfügung ergeht. Wurde die Rückforderung einmal fristund formgerecht geltend gemacht, ist die Frist zu ihrer Festsetzung ein für allemal gewahrt, und zwar selbst dann, wenn die entsprechende Verfügung nachträglich aufgehoben und durch eine inhaltlich berichtigte neue ersetzt werden muss. Das spätere rechtliche Schicksal der Rückerstattungsverfügung spielt demnach keine Rolle. In solchen Fällen stellt sich die Frage der Verwirkung erst wieder bei der Vollstreckung, nachdem die Rückerstattungsforderung rechtskräftig geworden ist. Für die Vollstreckung rechtskräftig festgesetzter Rückforderungen gilt eine fünfjährige Verwirkungsfrist (Urteil BGer 8C_152/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.3. Bei der vorliegend betriebenen Forderung handelt es sich um die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Leistungen der Arbeitslosenversicherung im Betrag von CHF 23'278.90. Dieser Anspruch wurde mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. Dezember 2016 rechtskräftig festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Verfügung keine Einsprache erhoben und ihr Erlassgesuch wurde abgelehnt. Es geht vorliegend nicht um den Anspruch auf Rückforderung als solchen, sondern um die Vollstreckung der bereits verfügten Rückforderung. Folglich geht es auch nicht um die Verjährung des Rückforderungsanspruchs, welcher nach Art. 25 Abs. 2 ATSG zu beurteilen wäre, sondern um die Verjährung der Vollstreckung des rechtskräftig verfügten Rückforderungsanspruchs. Hierbei ist die fünfjährige Vollstreckungsfrist ab Rechtskraft der Verfügung der Rückforderung massgebend und es ist festzustellen, dass die Vollstreckung dieser Rückforderung nicht verwirkt ist.

Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

4.

Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung, werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 95 Abs. 1 Bst. a und b, 106 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 400.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Sie werden vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

Im Beschwerdeverfahren hat die Beschwerdegegnerin keine Stellungnahme eingereicht und ihr sind keine weiteren Umstände entstanden; es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten.

Kantonsgericht KG

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 400.- festgesetzt und vom geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 16. August 2021/fju

Die Präsidentin: Die Gerichtsschreiberin: