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102 2017 351 • TC FR 102 2017 351 Généré par l'IA

Cantonal Court Upholds Enforcement Based on Penalty Decree Despite Appellant's Claim of Non-Finality

Numéro de cause 102 2017 351
Autorité / Tribunal
Juridiction Suisse · Canton de Fribourg (CH-FR)
Date de la décision
Issue du litige Rejeté (Dismissed)
Frais judiciaires à la charge du recourant

Synthèse Legislator

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The Cantonal Court dismissed an appeal against a decision granting definitive legal authorization for the recovery of CHF 2,326.20 plus costs based on a penalty decree. The appellant argued that the underlying penalty was not yet legally final because an appeal had been lodged, making execution inappropriate, but the court found this claim constituted a new factual assertion inadmissible in the appeal proceedings since it was not raised during the initial summary proceedings for legal authorization. Furthermore, the court noted that the penalty decree cited in the enforcement action appeared to concern a different date than the one referenced by the appellant's submitted court summons, thus upholding the initial authorization based on the existing, enforceable decree.

Regeste Legislator

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Art. 80 SchKG, Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m, Art. 319 lit. a ZPO, Art. 84 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 46 ZPO; Cantonal Court Upholds Enforcement Based on Penalty Decree Despite Appellant's Claim of Non-Finality: The appellant argued that the underlying penalty was not yet legally final because an appeal had been lodged, making execution inappropriate, but the court found this claim constituted a new factual assertion inadmissible in the appeal proceedings since it was not raised during the initial summary proceedings for legal authorization. Furthermore, the court noted that the penalty decree cited in the enforcement action appeared to concern a different date than the one referenced by the appellant's submitted court summons, thus upholding the initial authorization based on the existing, enforceable decree.

Mots-clés

Généré par l'IA
décision d'exécution citation à comparaître opposition tardive paiement de l'amende décision anticipée en matière fiscale recouvrement des frais Urteil des II. Zivilappellationshofs des Kantonsgerichts | Rechtsöffnung

Dispositions légales citées

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Jurisprudence citée

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Questions juridiques clés extraites par Legislator

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Art. 106 Abs. 1 ZPO

Used to order the losing party (A.________) to bear the procedural costs of the appeal proceedings.

Art. 322 Abs. 1 ZPO

Used to deny the opposing party (Staat Freiburg) compensation because no statement of reply was requested.

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Texte complet

Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG

Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg

T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc

102 2017 351

Urteil vom 12. Dezember 2017

II. Zivilappellationshof

Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Catherine Overney, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Frédérique Jungo

Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen

STAAT FREIBURG, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, Gesuchsteller und Beschwerdegegner

Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG)

Beschwerde vom 4. Dezember 2017 gegen den Entscheid des Präsidenten des Zivilgerichts des B.________ vom 23. November 2017

— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG

Sachverhalt

A. Mit Entscheid vom 23. November 2017 gewährte der Präsident des Zivilgerichts des B.________ dem Staat Freiburg, vertreten durch die Staatsanwaltschaft, in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des B.________ die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2‘326.20, für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 73.30, für die Parteientschädigung von CHF 30.- sowie für die Gerichtskosten von CHF 200.-. Die dem Staat geschuldeten Gerichtskosten wurden vom geleisteten Kostenvorschuss des Staates Freiburg bezogen und sind diesem durch A.________ zurückzuerstatten.

B. A.________ beschwerte sich am 1. Dezember 2017 (Postaufgabe: 4. Dezember 2017) über diesen Entscheid.

A.________ (nachfolgend: der Beschwerdeführer) macht geltend, gegen den der Busse zugrunde liegende Strafbefehl sei aufgrund seiner Einsprache ein Verfahren hängig. Sein Rechtsverständnis bzw. Gerechtigkeitssinn sage ihm, dass es nicht möglich sei, eine Betreibung betreffend eine nicht rechtskräftige Busse durchzusetzen. Er beantragt die Aufhebung des Entscheids; die Betreibungsund Gerichtskosten seien dem Staat Freiburg aufzuerlegen und ihm eine Entschädigung zuzusprechen.

C. Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen; Stellungnahmen wurden keine eingeholt.

Erwägungen

1.

1.1 Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom

23. November 2017 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. Art. 319 lit. a ZPO).

1.2 Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 des Justizgesetzes vom 31. Mai 2010 [JG; SGF 130.1], Art. 17 Abs. 1 lit. c des Reglements für das Kantonsgericht vom 22. November 2012 [RKG; SGF 131.11]).

1.3 Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs.

2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 24. November 2017 zugestellt. Die am 4. Dezember 2017 der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit innert der 10-tägigen Frist.

1.4 Aus der Beschwerdeschrift muss ersichtlich sein, gegen welchen Entscheid sie sich richtet, was daran falsch sein soll und was der Beschwerdeführer verlangt. An die Begründung der Beschwerde werden keine allzu hohen Anforderungen gestellt; es genügt, wenn sie eine Kantonsgericht KG

verständliche und ausdrückliche Kritik am angefochtenen Entscheid enthält (BGE 118 III 1 E. 2a). Mindestens aber muss die Beschwerde einen Antrag und eine summarische Begründung aufweisen, ansonsten kann nicht darauf eingetreten werden.

Die Beschwerde enthält sowohl einen Antrag als auch eine Begründung und es ist klar, gegen welchen Entscheid sie sich richtet; sie genügt folglich den gesetzlichen Anforderungen. Auf die formund fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

1.5 Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art.

320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen.

1.6 Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

In seiner Beschwerde vom 4. Dezember 2017 bringt der Beschwerdeführer vor, seine Verurteilung zu der der Betreibung zugrunde liegenden Busse sei aufgrund seiner Einsprache und des nun hängigen Verfahrens nicht rechtskräftig und reicht die Vorladung zur Sitzung des Polizeirichters des B.________ vom 30. Januar 2018 ein. Es ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Rechtsöffnungsverfahren innert der ihm mit Verfügung vom 11. Oktober 2017 durch die Präsidentin ad hoc des Zivilgerichts des B.________ angesetzten Frist keine Stellungnahme einreichte. Somit handelt es sich beim Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Strafbefehl nicht rechtskräftig sei, um eine neue Tatsachenbehauptung, welche im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist.

Im Übrigen stützt sich die Betreibung Nr. ccc auf den vollstreckbaren und rechtskräftigen Strafbefehl vom 23. März 2017 (D 16 1548), währenddem sich die vom Beschwerdeführer eingereichte Vorladung auf einen Strafbefehl vom 23. Mai 2017 bezieht. Es scheint sich somit nicht um denselben Strafbefehl zu handeln.

1.7 Weitere Rügen enthält die Beschwerdeschrift nicht. Der angefochtene Entscheid ist im Ergebnis nicht zu beanstanden und die Beschwerde folglich abzuweisen.

2. Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen und hat daher die Prozesskosten zu tragen. Die Gerichtskosten sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 150.- festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Es wurde gemäss Art. 322 Abs. 1 ZPO keine Vernehmlassung eingeholt und der Gegenpartei sind keine weiteren Umtriebe entstanden; es ist somit keine Entschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv auf nachfolgender Seite)

Kantonsgericht KG

Der Hof erkennt:

I. Die Beschwerde wird abgewiesen.

II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 150.- festgesetzt.

Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

III. Zustellung.

Dieses Urteil kann innert 30 Tagen nach seiner Eröffnung mit Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 113–119 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Freiburg, 12. Dezember 2017/fju

Der Präsident Die Gerichtsschreiberin