Enforcement of Alimony Debt vs. Substantive Correctness of Underlying Calculation
Synthèse Legislator
Généré par l'IAThe appellant challenged a lower court's decision to grant definitive legal authorization for the seizure of property to enforce an alimony debt of CHF 18,000.00, arguing the underlying maintenance order was based on a demonstrably false calculation. The court reasoned that definitive legal authorization proceedings under debt enforcement law are limited to verifying the enforceability of the supporting judgment and whether the debt has been settled or prescribed since that judgment; therefore, the appellant's attempt to contest the substantive correctness of the original alimony calculation, which was based on an enforceable judicial decision, was irrelevant to the current enforcement matter, leading to the dismissal of the appeal.
Regeste Legislator
Généré par l'IAArt. 80 SchKG, Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m, Art. 84 Abs. 1 i.V.m, Art. 46 Abs. 1 SchKG, Art. 46 ZPO, Art. 321 Abs. 1 ZPO; Enforcement of Alimony Debt vs. Substantive Correctness of Underlying Calculation: The court reasoned that definitive legal authorization proceedings under debt enforcement law are limited to verifying the enforceability of the supporting judgment and whether the debt has been settled or prescribed since that judgment; therefore, the appellant's attempt to contest the substantive correctness of the original alimony calculation, which was based on an enforceable judicial decision, was irrelevant to the current enforcement matter, leading to the dismissal of the appeal.
Mots-clés
Généré par l'IADispositions légales citées
Généré par l'IADécisions connexes
Généré par l'IAQuestions juridiques clés extraites par Legislator
Généré par l'IAThis article establishes the legal basis for the creditor to request definitive lifting of the objection to execution, which was the subject of the lower court's decision being reviewed.
This article defines the debtor's available defenses (payment, deferral, prescription) against a claim based on an enforceable judgment, which the appellant failed to invoke.
This article concerns the grounds for appeal, specifically the review of incorrect application of the law, which is relevant to the court's full cognisance in this matter, although the appeal was ultimately dismissed on other grounds.
This article concerns the grounds for appeal, specifically the review of obviously incorrect findings of fact, which the appellant invoked.
This article was cited in relation to the timely submission of the appeal grounds, although the ultimate dismissal related to the content.
This procedural rule was applied to decide not to serve the appeal on the opposing party for comments.
This procedural rule was applied to decide that the appeal could be judged based on the case files alone.
This article was used to rule on the allocation of court costs to the losing party (the appellant).
This provision, along with Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG, was used to determine the amount of the court costs for the appeal proceedings.
This provision, along with Art. 48 GebV SchKG, was used to determine the amount of the court costs for the appeal proceedings.
Texte complet
Tribunal cantonal TC Kantonsgericht KG
Augustinergasse 3, Postfach 1654, 1701 Freiburg
T +41 26 304 15 00, F +41 26 304 15 01 www.fr.ch/tc
102 2015 139
Urteil vom 30. Juni 2015
II. Zivilappellationshof
Besetzung Präsident: Adrian Urwyler Richter: Jérôme Delabays, Michel Favre Gerichtsschreiberin: Rahel Brühwiler
Parteien A.________, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer gegen
B.________, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Heider
Gegenstand Definitive Rechtsöffnung (Art. 80 SchKG)
Beschwerde vom 21. Mai 2015 gegen das Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Sensebezirks vom 11. Mai 2015
— Pouvoir Judiciaire PJ Gerichtsbehörden GB Kantonsgericht KG
Sachverhalt
A. Die Parteien stehen seit dem Jahre 2007 in einem Scheidungsverfahren. B.________ leitete am 26. März 2015 zwecks Geltendmachung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge von CHF 18‘000.00 das Betreibungsverfahren Nr. ccc ein. A.________ erhob Rechtsvorschlag. Am 9. April 2015 ersuchte die Gesuchstellerin um Gewährung der definitiven Rechtsöffnung.
Mit Entscheid vom 11. Mai 2015 gewährte der Präsident des Zivilgerichts des Sensebezirks in der Betreibung Nr. ccc des Betreibungsamtes des Sensebezirks die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 18'000.00 zuzüglich Zins von 5% seit dem 15. November 2014 (mittlerer Verfalltag), für die Kosten des Zahlungsbefehls von CHF 103.30 sowie für die Parteientschädigung von CHF 200.00 und die Gerichtskosten von CHF 300.00.
B. Gegen diesen Entscheid führte A.________ mit Schreiben vom 20. Mai 2015 [Postaufgabe
21. Mai 2015] Beschwerde „wegen offensichtlich falsche[r] Feststellung des Sachverhalts und Gesuch um Aufschiebung der Vollstreckung“. Er bringt vor, den Betreibungen liege ein offensichtlich falsches Urteil zugrunde und die gemachten Fehler seien leicht erkennbar; dieses Urteil sei wertlos und somit die Grundlage für die Betreibungen hinfällig. Er verweist auf neue, von seinem Treuhänder erstellte Zahlen.
C. Mit Schreiben vom 22. Mai 2015 wurde A.________ aufgefordert, binnen 5 Tagen den angefochtenen Entscheid einzureichen; dieser Aufforderung kam er nicht nach.
Der II. Zivilappellationshof hat die Akten beigezogen. Stellungnahmen wurden keine eingeholt.
Erwägungen
1. a) Mangels Berufungsfähigkeit unterliegt der angefochtene Rechtsöffnungsentscheid vom
11. Mai 2015 der Beschwerde (Art. 309 lit. b Ziff. 3 i.V.m. 319 lit. a ZPO).
b) Als Rechtsmittelinstanz für das erstinstanzliche Gericht am Betreibungsort ist der
II. Zivilappellationshof in funktioneller und örtlicher Hinsicht zuständig (Art. 84 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 SchKG und Art. 46 ZPO e contrario; Art. 321 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 52 JG, Art. 17 Abs. 1 lit. c Reglement für das Kantonsgericht vom 22. November 2012).
c) Gemäss Art. 251 lit. a ZPO werden Entscheide in Rechtsöffnungssachen im summarischen Verfahren gefällt. Die Beschwerdefrist beträgt im summarischen Verfahren 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2015 zugestellt (act. 7). Die am 21. Mai 2015 der Post übergebene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.
d) Der Streitwert beträgt CHF 18‘000.00. Zinsen, Betreibungskosten, Gerichtskosten und Parteientschädigung werden nicht berücksichtigt (Art. 91 Abs. 1 S. 2 ZPO).
e) Gestützt auf Art. 322 Abs. 1 ZPO ist von der Zustellung der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin zur Stellungnahme abzusehen. Über eine Beschwerde kann auf Grund der Akten entschieden werden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2. a) Die Beschwerde hat eine Begründung aufzuweisen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus dieser muss ersichtlich sein, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet. Das Vorliegen einer Begründung bildet Prozessvoraussetzung.
Kantonsgericht KG
Mit der Beschwerde kann einerseits eine unrichtige Rechtsanwendung gerügt werden (Art. 320 lit. a ZPO). Diesbezüglich entscheidet das Kantonsgericht mit voller Kognition. Andererseits kommt als Beschwerdegrund die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts in Frage (Art. 320 lit. b ZPO). In tatsächlicher Hinsicht ist somit lediglich eine Willkürprüfung vorgesehen. Beruht eine tatsächliche Feststellung allerdings auf einer unrichtigen Anwendung der einschlägigen beweisrechtlichen Normen, ist die Rechtsmittelinstanz in ihrer Kognition nicht eingeschränkt.
b) Der Beschwerdeführer bringt vor, die Rechtsöffnung sei abzuweisen, da der ihr zugrundeliegende Entscheid fehlerhaft sei.
c) Die Vorinstanz hat festgehalten, die in Betreibung gesetzte Forderung beruhe auf dem seit dem 28. November 2014 vollstreckbaren Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Waadt, wonach der Beschwerdeführer verpflichtet sei, monatlich CHF 2'250.00 (gemäss act. 2/5 seit dem 1. August 2015) an den Unterhalt der Beschwerdegegnerin zu bezahlen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dem Rechtsöffnungsentscheid vom 11. Mai 2015 nicht auseinander, sondern kritisiert den Entscheid der Waadtländer Justiz, die für die Berechnung der Unterhaltsbeiträge auf falsche Zahlen abgestellt habe und bezeichnet das Vorgehen als Justizmanipulation. Der Beschwerdeführer verkennt, dass das Verfahren betreffend definitive Rechtsöffnung Bestandteil des Vollstreckungsverfahrens ist. Seine Aufgabe ist die Abklärung der Vollstreckbarkeit eines gerichtlichen Entscheids und die Prüfung, ob die Forderung nach Entscheidfällung aus materiellrechtlichen Gründen untergegangen ist.
Die Forderung stützt sich auf den seit dem 28. November 2014 vollstreckbaren Entscheid der Einzelrichterin des Kantonsgerichts Waadt; das Vorgehen der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags resp. die definitive Rechtsöffnung verlangen, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren Urteil einer Behörde des Bundes oder des Kantons beruht. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Derartige Einwände hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3. a) Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Als solche gilt dem Ausgang des Verfahrens entsprechend der Beschwerdeführer.
Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind namentlich in Berücksichtigung der in Betreibung gesetzten Summe auf pauschal CHF 200.00 festzusetzen (Art. 48 und 61 Abs. 1 GebV SchKG).
b) Vernehmlassungen wurden keine eingeholt, es ist somit keine Parteientschädigung auszurichten.
Kantonsgericht KG
Der Hof erkennt:
I. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.
Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist gegenstandlos und wird abgeschrieben.
II. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden A.________ auferlegt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden auf pauschal CHF 200.00 festgesetzt.
Es wird keine Parteienentschädigung ausgerichtet.
III. Zustellung.
Dieses Urteil kann innert 10 Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht angefochten werden. Das Beschwerderecht und die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen sind in den Art. 72–77 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) geregelt. Die begründete Beschwerdeschrift ist beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
Freiburg, 30. Juni 2015/aur
Präsident Gerichtsschreiberin-Berichterstatterin .