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F-9291/2025 • BVGer F-9291/2025 KI-generiert

Dublin Regulation: Asylum Seeker's Application Rejected, Removal to Germany Upheld

Geschäftsnummer F-9291/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker who previously applied for asylum in Germany then applied for asylum in Switzerland, triggering the Dublin Regulation. The court upheld the decision to not consider the asylum application and to remove the individual to Germany, finding that Germany's asylum system is not deficient and that the applicant's claimed health issues and fears of persecution in Germany were unsubstantiated or should be addressed through German legal channels.

Legislator-Regeste

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Art. 31a Abs. 1 Bst, Art. 18 Abs. 1 Bst, Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Dublin Regulation: Asylum Seeker's Application Rejected, Removal to Germany Upheld: The court upheld the decision to not consider the asylum application and to remove the individual to Germany, finding that Germany's asylum system is not deficient and that the applicant's claimed health issues and fears of persecution in Germany were unsubstantiated or should be addressed through German legal channels.

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Abschiebung Verfolgung Wiedererwägung des Asylgesuchs Rechtssysteme Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 18 Abs. 1 Bst
November 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 105 AsylG
This provision establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Art. 111 Bst
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst.
Art. 3 Abs. 2 Dub
4.1 m.w.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is the legal basis for the State Secretariat for Migration (SEM) to not enter into the asylum application, as it was established that another member state (Germany) is responsible for examining the asylum application.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the basis for ordering the deportation to Germany.

Art. 105 AsylG

This provision establishes the Federal Administrative Court's jurisdiction.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for a decision by a single judge with the consent of a second judge in specific circumstances, including clearly unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

These provisions allow for the appeal to be processed without written submissions and with a summary justification in specific circumstances, including clearly unfounded appeals.

Art. 106 AsylG

This provision confirms that the appeal is rejected, leading to the upholding of the SEM's decision.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision states that the judgment is final.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision stipulates that the costs are borne by the unsuccessful party.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR173.320.2)

These articles are cited for the determination of the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-9291/2025

Urteil vom 17. Dezember 2025

Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig;

Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien A._______, geboren am (…), Syrien, c/o BAZ Brugg, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. November 2025 / N (…).

F-9291/2025

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 3. November 2025 um Asyl in der Schweiz. Ein Abgleich des Staatssekretariats für Migration (SEM) mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank «Eurodac» ergab, dass er bereits am 9. Januar 2024 in Deutschland Asyl beantragt hatte.

B. Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 20. November 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Deutschland gewährt. In diesem Rahmen wurde ihm auch die Gelegenheit gegeben, sich zu seinem gesundheitlichen Zustand zu äussern.

C. Am 21. November 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden hiessen am 25. November 2025 das Ersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut.

D. Mit Verfügung vom 28. November 2025 (eröffnet am selben Tag) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und verfügte die Überstellung nach Deutschland. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E. Mit elektronischer Eingabe vom 2. Dezember 2025 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

F-9291/2025

F. Am 3. Dezember 2025 verfügte der unterzeichnende Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp.

G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Dezember 2025 (eröffnet am 8. Dezember 2025) forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer unter Androhung eines Nichteintretensentscheids mit Kostenfolge dazu auf, innerhalb dreier Tage ab Verfügungserhalt eine formgültige Eingabe einzureichen. Mit schriftlicher Eingabe vom 9. Dezember 2025 kam er dieser Aufforderung nach.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-8329/2025 vom 3. November 2025

E. 4.1 m.w.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwen-

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dung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

2.2. Die auf Rechtsmittelebene vorgebrachten Gründe vermögen nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die behaupteten gesundheitlichen Probleme (Stress, schwere psychische Belastung) blieben völlig unbelegt. Im Übrigen verfügt Deutschland über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-7987/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 2.2 m.H.). Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungslage in Deutschland ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an die deutschen Justizbehörden zu wenden hat. Deutschland ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-9104/2025 vom 1. Dezember 2025 E. 2.2). Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers – die Angst vor einer Rückschiebung durch die deutschen Behörden nach Syrien

– ist darauf hinzuweisen, dass sich Weiterungen zur Einhaltung des Non- Refoulement-Gebots durch die deutschen Behörden vor dem Hintergrund, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor), erübrigen (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Dublin-III- VO den Antragstellenden kein Wahlrecht hinsichtlich des Mitgliedstaates, der ihren Antrag prüfen soll, gewährt (BVGE 2010/45 E. 8.3 [noch die Dublin-II-VO betreffend]).

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 23. September 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist gegenstandslos geworden.

4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

F-9291/2025

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3).

(Dispositiv nächste Seite)

F-9291/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

Versand: