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F-9104/2025 • BVGer F-9104/2025 KI-generiert

Switzerland v. Germany: Dublin Regulation Asylum Claim Upheld

Geschäftsnummer F-9104/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to refuse asylum and order removal to Germany under the Dublin Regulation, finding that Germany was the responsible state for processing the asylum claim because the applicant had previously applied there. The court reasoned that Germany's asylum system does not have systemic deficiencies that would compel Switzerland to assume responsibility, and no specific circumstances presented by the applicant justified Switzerland taking over the case. The court also dismissed claims of health issues and threats in Germany, noting that the applicant had not provided evidence and that Germany has adequate medical facilities and legal protections.

Legislator-Regeste

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Art. 18 Abs. 1 Bst, Art. 56 VwVG, Art. 105 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Switzerland v. Germany: Dublin Regulation Asylum Claim Upheld: The court reasoned that Germany's asylum system does not have systemic deficiencies that would compel Switzerland to assume responsibility, and no specific circumstances presented by the applicant justified Switzerland taking over the case. The court also dismissed claims of health issues and threats in Germany, noting that the applicant had not provided evidence and that Germany has adequate medical facilities and legal protections.

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Abschiebung Gesetzlicher Schutz Asylgesetz Rechtssysteme Herkunftslandprinzip

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 1 Bst
November 2025 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 56 VwVG
November 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.
Art. 105 AsylG
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Art. 111 Bst
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst.
Art. 3 Abs. 2 Dub
4.1 m.w.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the legal basis for the decision not to enter the asylum application.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the legal basis for ordering the expulsion to Germany.

Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013

This provision is cited to establish Germany's responsibility for processing the asylum application.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing costs on the losing party.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-9104/2025

Urteil vom 1. Dezember 2025

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;

Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien A._______, geb. (...), Algerien, c/o BAZ Basel, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 19. November 2025.

F-9104/2025

Sachverhalt:

A. A.a A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) suchte am 6. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 27. November 2024 bereits in Deutschland um Asyl ersucht hatte.

A.b Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 14. November 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Das gleichentags gestellte Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz hiessen die deutschen Behörden am 17. November 2025 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

A.c Mit Verfügung vom 19. November 2025 – gleichentags eröffnet – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete seine Überstellung nach Deutschland an.

B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 26. November 2025 (Eingang beim BVGer) Beschwerde und beantragte, die sofortige Aussetzung der Überstellung nach Deutschland, die erneute individuelle Prüfung seiner persönlichen Gefährdungslage und die Anerkennung, dass Deutschland für ihn kein sicherer Staat sei. Überdies sei sein aktueller psychischer und gesundheitlicher Zustand zu berücksichtigen und es sei ihm die Möglichkeit einzuräumen, die angekündigten Beweismittel nachzureichen.

B.b Am 27. November 2025 setzte der Instruktionsrichter den Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus.

F-9104/2025

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-8329/2025 vom 3. November 2025

E. 4.1 m.w.H.), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

2.2 Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Die erstmals auf Beschwerdeebene behaupteten gesundheitlichen Probleme (Verletzung bzw. Erkrankung am Finger, schwerwiegende psychische Probleme) blieben gänzlich unbelegt. Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs an, es gehe ihm physisch und psychisch gut. Im Übrigen verfügt Deutschland zweifellos über eine ausreichende medizinische Infrastruktur für deren Behandlung (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer F-7987/2025 vom

F-9104/2025

31. Oktober 2025 E. 2.2 m.H.). Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungslage in Deutschland ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer diesbezüglich an die deutschen Polizeiund Justizbehörden zu wenden hat. Deutschland ist ein Rechtsstaat und die Behörden sind gewillt und fähig, staatlichen Schutz zu gewähren. Entsprechend ist der Antrag auf Einreichung weiterer Beweismittel zum Nachweis der dortigen Bedrohungslage abzuweisen.

3. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv: nächste Seite)

F-9104/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

Versand: