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F-889/2026 • BVGer F-889/2026 KI-generiert

Asylum Refusal Upheld: Dublin Regulation and Applicant's Concerns Addressed

Geschäftsnummer F-889/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to refuse asylum and order removal to Germany, finding that Germany was responsible under the Dublin Regulation due to previous asylum applications there. The court reasoned that Germany's asylum system does not have systemic flaws, and there were no grounds for Switzerland to exercise its right to self-entry, even considering the applicant's hearing impairment and concerns about personal safety and health, as Germany is a functioning state capable of addressing these issues and providing necessary medical care. The appeal was dismissed, and the request for free legal aid was denied as the appeal was deemed without merit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 3. Februar 2026

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Asylgrund Abschiebung unentgeltliche Rechtspflege Rechtssysteme Selbstkontrolle auf freiwilliger Basis

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 105 AsylG
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.
Art. 111 Bst
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst.
Art. 111a AsylG
AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).
Art. 18 Abs. 1 Bst
Februar 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Used to justify the non-admission of the asylum application in the context of the Dublin procedure.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Basis for upholding the contested decision and dismissing the appeal.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Used to reject the request for free legal aid and assistance due to the hopelessness of the legal claims.

Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG

Used in conjunction with Art. 65 VwVG to reject the request for free legal aid and assistance due to the hopelessness of the legal claims.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Used to determine the amount of court costs to be imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-889/2026

Urteil vom 10. Februar 2026

Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann;

Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien A._______, geboren am (…), Pakistan, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 3. Februar 2026.

F-889/2026

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 18. Januar 2026 in der Schweiz um Asyl. Mit Verfügung vom 3. Februar 2026 (eröffnet am Folgetag) trat die Vorinstanz auf sein Asylgesuch nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Deutschland an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Weisungsvollzug, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin.

B. B.a Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 4. Februar 2026 (Poststempel: 5. Februar 2026) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen bezüglich des Zugangs zum Asylverfahren, adäquater medizinischer Versorgung und Unterbringung von den Behörden des zuständigen Dublinstaats einzuholen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und das Migrationsamt sei anzuweisen, keine Vollzugshandlungen durchzuführen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ein amtlicher Rechtsbeistand beizuordnen.

B.b Am 6. Februar 2026 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108 Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e

F-889/2026

AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

2.

2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass der Beschwerdeführer erstmals am 4. August 2016 und zuletzt am 12. November 2024 in Deutschland um Asyl ersucht hat, weshalb grundsätzlich Deutschland für die Durchführung seines Asylund Wegweisungsverfahren zuständig ist. Die deutschen Behörden haben ihre Zuständigkeit denn auch am 2. Februar 2026 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO explizit anerkannt (vollständige Referenz: Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist).

Die Vorinstanz hat zu Recht erwogen, dass das deutsche Asylund Aufnahmesystem keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie zutreffend festgehalten, dass die Überstellung des Beschwerdeführers durch einen deutschen Wegweisungsentscheid nicht infrage gestellt wird.

Überdies hat sie berücksichtigt, dass seine Hörbeeinträchtigung das Dublin-Gespräch zwar erschwert, er den telefonischen Dolmetscher aber gut verstanden und die Richtigkeit des Protokolls schriftlich bestätigt hat. Sie hat somit zu Recht von einer Wiederholung des Dublin-Gesprächs abgesehen. Zudem hat sie sein unsubstantiiertes Vorbringen, in Deutschland hätten ihm gefährliche Leute sehr wehgetan, beachtet und erwogen, dass Deutschland ein funktionierender Rechtsstaat mit einer schutzwilligen und -fähigen Polizeibehörde ist, an die er sich diesbezüglich wenden kann.

Ferner hat sie seine Gesundheitssituation ([…]) zu Recht als hinreichend erstellt erachtet und rechtskonform erwogen, dass diese einer Überstellung nicht entgegensteht, auch weil er in Deutschland medizinische (weiter-)behandelt werden kann. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und hat seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet (vgl. Art. 44 AsylG).

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Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern: Er ist erneut aufzufordern, sich im Fall, dass er sich in Deutschland durch Landsleute mit (…) bedroht fühlt, an die deutschen Polizeibehörden zu wenden, die als schutzwillig und -fähig gelten (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-7/2026 vom 8. Januar 2026 E. 2.2, F-9104/2025 vom 1. Dezember 2025

E. 2.2, F-8329/2025 vom 3. November 2025 E. 5.2). Es wird weder vorgebracht noch ersichtlich, dass er dies erfolglos getan hätte. Überdies sind seine vorgebrachten Stressund Hörprobleme nicht als derart gravierend zu werten, dass gestützt auf Art. 3 EMRK von seiner Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. Urteil des EGMR, Paposhvili gegen Belgien vom

13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; bestätigt durch Urteil des EGMR, Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Auch verfügt Deutschland über eine ausreichende, für Dublin-Rückkehrende zugängliche medizinische und psychiatrisch-psychotherapeutische Infrastruktur (vgl. zuletzt etwa Urteile des BVGer F-7/2026 E. 2.2, F-9418/2025 vom 10. Dezember 2025

E. 3.2, F-9104/2025 E. 2.2). Die Vorinstanz ist verpflichtet und wird entsprechend daran erinnert, die deutschen Behörden vor der Überstellung des Beschwerdeführers über dessen Gesundheitszustand zu informieren (vgl. Art. 32 Abs. 1 Dublin-III-VO). Zu denken ist insbesondere an die von ihr am 3. Februar 2026 vermerkten (…). Vor diesem Hintergrund sind auch die nicht weiter begründeten Anträge, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltserstellung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subeventualiter seien individuelle Zusicherungen der deutschen Behörden betreffend Zugang zum Asylverfahren, medizinischer Versorgung und Unterbringung einzuholen, abzuweisen.

3. Im Ergebnis erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit diesem Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin und das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde wird gegenstandslos.

4.

4.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ist abzuweisen, da die Rechtsbegehren ‒ wie es sich aus den vorste-

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henden Erwägungen ergibt ‒ als aussichtslos zu bezeichnen waren (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG).

4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf total Fr. 750.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

5. Dieses Urteil ist endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nachfolgende Seite)

F-889/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Meike Pauletzki