Asylum Seeker's Right to Choose Canton Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court reviewed an asylum seeker's appeal regarding their assigned canton. The asylum seeker had been granted refugee status and asylum but was assigned to a specific canton. The court found that recognized refugees have a general right to choose their place of residence and that the lower authority failed to consider the asylum seeker's status and their request for assignment to a different canton, thereby violating their duty to provide reasons and adequately investigate the facts. Consequently, the court upheld the appeal, overturned the canton assignment, and remanded the case back to the lower authority for further investigation, specifically to determine if there were grounds to refuse the requested canton assignment and if such refusal would be proportionate.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 105 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Asylum Seeker's Right to Choose Canton Upheld: The asylum seeker had been granted refugee status and asylum but was assigned to a specific canton. The court found that recognized refugees have a general right to choose their place of residence and that the lower authority failed to consider the asylum seeker's status and their request for assignment to a different canton, thereby violating their duty to provide reasons and adequately investigate the facts. Consequently, the court upheld the appeal, overturned the canton assignment, and remanded the case back to the lower authority for further investigation, specifically to determine if there were grounds to refuse the requested canton assignment and if such refusal would be proportionate.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertDetermines that no costs are to be charged in this case due to the outcome of the proceedings.
States that no party compensation is awarded because the unrepresented complainant did not incur disproportionately high necessary costs.
Declares this judgment as final.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-8425/2025
Urteil vom 24. November 2025
Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Yannick Antoniazza-Hafner;
Gerichtsschreiberin Megen Sulejmanagic.
Parteien A._______, geb. 1997, Afghanistan, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;
Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2025.
F-8425/2025
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 16. August 2025 in der Schweiz um Asyl.
B. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 (eröffnet am selben Tag) anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling (Dispositivziffer 1), gewährte ihm Asyl (Dispositivziffer 2), wies ihn dem Kanton B._______ zu (Dispositivziffer 3) und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat (Dispositivziffer 4).
C. Gegen die Kantonszuweisung erhob der Beschwerdeführer am 3. November 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, er sei dem Kanton C._______ zuzuweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
F-8425/2025
2. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt festgehalten hat, ist die Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht auf anerkannte Flüchtlinge anwendbar. Vielmehr haben sie einen grundsätzlichen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts, wie er einer niedergelassenen Person zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3; zuletzt Urteile des BVGer F-6821/2025 vom 13. Oktober 2025 E. 2, F-6865/2025 vom 29. September 2025 E. 2.1; Art. 26 FK, Art. 58 AsylG, Art. 37 Abs. 3 AIG). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung nicht mit der Rechtsstellung des Beschwerdeführers als anerkannter Flüchtling und seinem Anspruch auf Zuweisung an den anbegehrten Kanton auseinandergesetzt und damit ihre Begründungspflicht verletzt (Art. 29 Abs. 2 BV). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob der Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-6865/2025 vom 29. September 2025 E. 2.3).
3. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2, 2020 VII/6
E. 12.6, 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. E. 3), weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
4. In Gutheissung der Beschwerde ist die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und gehörswahrenden Neubeurteilung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung des Beschwerdeführers an den Kanton C._______ Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG entgegenstehen und falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung der anbegehrten Kantonszuweisung als verhältnismässig erweist.
F-8425/2025
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
5.2 Eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren ist nicht zuzusprechen, da dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen notwendigen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
(Dispositiv nächste Seite)
F-8425/2025
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2. Die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 28. Oktober 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Preisig Megen Sulejmanagic
Versand: