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F-8151/2024 • BVGer F-8151/2024 KI-generiert

Asylum Seeker Denied Cantonal Transfer Despite Sibling Claim

Geschäftsnummer F-8151/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker, a Turkish national, was initially assigned to one canton and subsequently requested a transfer to another canton where his brother resided. The court upheld the initial decision to deny the transfer, reasoning that the legal protection for maintaining family unity in asylum cases primarily applies to the core family unit (spouses, registered partners, and their minor children) and does not extend to siblings unless there is a demonstrable, exceptional dependency relationship beyond typical emotional support. The applicant's claims of immaturity, educational deficits, and issues with dental care did not establish such a dependency on his brother, thus the requested cantonal change was not granted.

Legislator-Regeste

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Art. 27 Abs. 3 i.V.m, Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 27 Abs. 3 AsylG; Asylum Seeker Denied Cantonal Transfer Despite Sibling Claim: The court upheld the initial decision to deny the transfer, reasoning that the legal protection for maintaining family unity in asylum cases primarily applies to the core family unit (spouses, registered partners, and their minor children) and does not extend to siblings unless there is a demonstrable, exceptional dependency relationship beyond typical emotional support. The applicant's claims of immaturity, educational deficits, and issues with dental care did not establish such a dependency on his brother, thus the requested cantonal change was not granted.

Schlagwörter

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Asylgesuch einer türkischen Familie Geschwister verspätetes Asylgesuch albanisches Asylgesuch minderjährige Kinder Familiennachzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 27 Abs. 3 AsylG

Cited as the basis for denying the request for a cantonal change because the familial relationship did not fall under the protection of the principle of family unity.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for the imposition of court costs on the appellant.

Art. 1 ff. VGKE

Cited for the determination and imposition of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-8151/2024

Urteil vom 5. März 2025

Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann;

Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien A._______, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;

Verfügung des SEM vom 10. Dezember 2024.

F-8151/2024

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer, türkischer Staatsangehöriger, geb. (…), ersuchte am 23. April 2023 in der Schweiz um Asyl. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens wurde er mit Zuweisungsentscheid vom 16. Mai 2024 dem Kanton C._______ zugewiesen.

B. Mit Eingabe vom 29. August 2024 beantragte der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz einen Kantonswechsel vom Kanton C._______ in den Kanton D._______ und ersuchte um Erteilung einer Arbeitsbewilligung.

C. Mit Schreiben vom 5. November 2024 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Abweisung seines Kantonswechselgesuchs. Der Beschwerdeführer verzichtete auf eine Stellungnahme.

D. Am 21. November 2024 verweigerte das Migrationsamt des Kantons D._______ die Zustimmung zum Kantonswechsel.

E. Die Vorinstanz lehnte das Kantonswechselgesuch mit Verfügung vom

10. Dezember 2024 ab.

F. Gegen die vorinstanzliche Verfügung gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 23. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilligung des Kantonswechsels vom Kanton C._______ in den Kanton D._______.

G. Den am 14. Januar 2025 einverlangten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 800.– bezahlte der Beschwerdeführer am 24. Januar 2025 fristgerecht.

F-8151/2024

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

1.3 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton oder über einen Kantonswechsel können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie (vgl. Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV; siehe ferner BVGE 2009/54 E. 1.3.1; 2008/47 E. 1.2 und

1.3.2 f.). Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung dieses Grundsatzes und beantragt den Kantonswechsel in den Kanton D._______, den Wohnkanton seines Bruders.

1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Rechtsmittelfrist [Art. 50 Abs. 1 VwVG] und Form der Beschwerde [Art. 52 Abs. 1 VwVG]) sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.5 Die Beschwerde erweist sich – wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt – als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG weist die Vorinstanz die Asylsuchenden den Kantonen zu und trägt dabei den schützenswerten Interessen der Kantone und der Asylsuchenden Rechnung. Die Verteilung erfolgt nach einem Schlüssel gemäss Art. 21 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), wobei die Vorinstanz bei der Verteilung bereits in der Schweiz lebende Familienangehörige, die Staatsangehörigkeit der

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Asylsuchenden und besonders betreuungsintensive Fälle berücksichtigt (Art. 22 Abs. 1 AsylV 1).

2.2 Der Begriff der «Einheit der Familie» gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG wird im Asylgesetz einheitlich verwendet und entspricht dem Schutzbereich des Anspruchs auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK (BVGE 2008/47 E. 4.1). Er umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Ehegatten, eingetragene Partnerinnen und Partner und in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebende Personen sowie deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e AsylV 1).

2.3 Andere familiäre Beziehungen stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung. Hinsichtlich Beziehungen zwischen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie, namentlich zwischen erwachsenen Kindern und ihren Eltern oder zwischen Geschwistern, setzt die Berufung auf Art. 8 Abs. 1 EMRK voraus, dass sich die ausländische Person in einem besonderen, über die üblichen affektiven Bindungen hinausgehendes Abhängigkeitsverhältnis zum anwesenheitsberechtigten Elternteil beziehungsweise Geschwister befindet (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3; 144 II 2

E. 6.1; Urteil des BGer 6B_108/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich – unabhängig vom Alter – namentlich aus besonderen Betreuungsoder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 145 I 227 E. 3.1; 120 Ib 257 E. 1e; Urteile des EGMR 23887/16 I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019 Ziff. 62; 65550/13 Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018 Ziff. 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann (vgl. Urteile des BVGer F-162/2024 vom 16. Mai 2024 E. 2.3; F-2651/2020 vom 4. April 2023 E. 4.3). Dies kann auch in Situationen schwerer psychischer Störungen nach Traumata der Fall sein, in denen sich die Anwesenheit eines nahen Angehörigen als unerlässlich erweist, um eine gewisse psychische Stabilität zu gewährleisten und eine schwere Dekompensation auf Dauer zu vermeiden (vgl. Urteile des BVGer D-989/2023 vom 3. März 2023 E. 6.2.4; F-260/2021 vom

22. Juli 2021 E. 8.4 je m.w.H.). Eine lediglich moralische Unterstützung genügt hingegen nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (Urteile des BVGer F-720/2023 vom 15. Mai 2024 E. 8.1; F-6545/2024 vom 18. März 2024 E. 4.3). Das besondere Abhängigkeitsverhältnis muss im Zeitpunkt der Geltendmachung des

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Anspruchs bereits vorliegen (vgl. Urteile des BGer 2C_396/2021 vom

27. Mai 2021 E. 3.2; 2C_867/2016 vom 30. März 2017 E. 2.2).

3.

3.1 Der Beschwerdeführer begehrt den Wechsel in den Kanton D._______, wo sein Bruder lebt. Da dieser nicht zur Kernfamilie des Beschwerdeführers gehört, kann er sich bezüglich des beantragten Kantonswechsels nur dann auf den Grundsatz der Einheit der Familie berufen, wenn zwischen ihm und seinem im Kanton D._______ lebenden Bruder ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der obenstehenden Erwägungen (E. 2.4) besteht.

3.2 Der Beschwerdeführer lässt auf Rechtsmittelebene diesbezüglich vorbringen, dass er nicht in der Lage sei, seine eigenen Bedürfnisse ausreichend zu decken. Im Vergleich zu Gleichaltrigen sei er nicht ausreichend reif und er habe Defizite in seiner Bildung. Statt einer Zahnbehandlung sei ihm in der Schweiz ein Zahn gezogen worden, was gesundheitliche und psychologische Nachteile mit sich bringe. Diese Vorbringen sind nicht geeignet, ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der obenstehenden Erwägungen (E. 2.4) zu begründen. Auch den vorinstanzlichen Akten sind keine rechtsgenügenden Hinweise auf ein solches zu entnehmen. Das Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinem im Kanton D._______ wohnhaften Bruder fällt mangels Abhängigkeitsverhältnisses nicht in den Schutzbereich der Einheit der Familie.

3.3 Nach dem Gesagten verletzt die Verweigerung des Kantonswechsels den Grundsatz der Einheit der Familie im Sinne von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht.

4. 4.1 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

4.2 Daran ändert auch die geltend gemachte Möglichkeit eines Stellenantritts bei einem Coiffeur in E._______ nichts. Die Erwerbstätigkeit in einem anderen Kanton bildet keinen vom Gesetzgeber vorgesehenen Beschwerdegrund für einen Kantonswechsel beziehungsweise lässt sich nicht unter einen solchen subsumieren (Art. 27 Abs. 3 Satz 3 AsylG; [nicht publizierte] Urteile des BVGer F-5646/2024 vom 5. Dezember 2024 E. 2.4, F-3734/2023 vom 12. Juli 2023 E. 2.3). Anzumerken bleibt, dass die Verfügung angesichts der vorliegenden Gesamtumstände auch vor dem

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grundrechtlichen Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK standhalten würde. Es erübrigt sich demnach, zu klären, inwieweit die Wahrung des genannten konventionsrechtlichen Anspruchs nach Massgabe der akzessorischen Rechtsweggarantie von Art. 13 EMRK im vorliegenden Verfahren müsste überprüft werden können.

5. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) und auf Fr. 800.– festzulegen. Sie sind durch den in gleicher Höhe am 24. Januar 2025 einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den in gleicher Höhe einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das kantonale Migrationsamt.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

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