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F-8108/2025 • BVGer F-8108/2025 KI-generiert

Asylum Rejection and Expulsion to Croatia Upheld

Geschäftsnummer F-8108/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the rejection of asylum applications and ordered the expulsion of a family to Croatia, as Croatia was determined to be responsible for examining their claims under the Dublin regulation. The court found that Croatia's asylum and reception system, despite some criticisms, does not exhibit systemic weaknesses that would necessitate Switzerland taking jurisdiction. Furthermore, the court concluded that the family's alleged fears of domestic violence and their health issues did not prevent their return, as Croatia is a functioning state with adequate security and healthcare provisions, and no exceptional humanitarian grounds justified Switzerland exercising its discretion to hear the case.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 17. Oktober 2025

Schlagwörter

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Asylverfahren Ausweisungsgrund stichhaltige Gründe Abschiebung Roma-Asylgesuch Dublin-Verfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 105 AsylG
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerden zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art.
Art. 108 Seite
1 VwVG [Legitimation], Art. 108
Art. 52 Abs. 1 VwVG
3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerden einzutreten ist.
Art. 111 Bst
2.2 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst.
Art. 111a AsylG
This provision is cited for the possibility of treating the appeals without an exchange of written pleadings and with a summary justification.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the legal basis for the non-admission of the asylum applications.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the legal basis for ordering the expulsion to Croatia.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision is cited for the possibility of treating the appeals in an expedited procedure by a single judge.

Art. 111a AsylG

This provision is cited for the possibility of treating the appeals without an exchange of written pleadings and with a summary justification.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing costs on the appellants.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for the absence of party compensation.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision is cited to declare the judgment final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-8108/2025, F-8112/2025

Urteil vom 27. Oktober 2025

Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa;

Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien 1. A._______, geboren am (...), Russland,

2. B._______, geboren am (...), Russland,

3. C._______, geboren am (...), Russland,

4. D._______, geboren am (...), Russland, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügungen des SEM vom 17. Oktober 2025 / N (…) und N (…).

F-8108/2025, F-8112/2025

Sachverhalt:

A. A.a. Die Beschwerdeführenden sind ein Ehepaar mit minderjährigem (Kind) (Beschwerdeführende 1-3) und volljährigem (Kind) (Beschwerdeführer 4). Sie ersuchten am 10. August 2025 in der Schweiz um Asyl.

A.b. Mit Verfügungen vom 17. Oktober 2025 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf ihre Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin.

B. B.a. Die Beschwerdeführenden erhoben am 22. Oktober 2025 (Datum Poststempel) gemeinsam Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten sinngemäss, die vorinstanzlichen Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihre Asylanträge in der Schweiz materiell zu prüfen. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie darum, ihre Beschwerdeverfahren zu vereinigen und ihren Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

B.b. Das Bundesverwaltungsgericht registrierter die Beschwerdeverfahren separat unter den Geschäftsnummern F-8108/2025 (Beschwerdeführende 1-3) und F-8112/2025 (Beschwerdeführer 4).

B.c. Am 23. Oktober 2025 ordnete die Instruktionsrichterin superprovisorische Vollzugsstopps an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich, die in engem persönlichem und sachlichem Zusammenhang stehenden Beschwerdeverfahren F-8108/2025 und F-8112/2025 – wie beantragt – zu vereinigen.

2.

2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerden zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 48 Abs. 1 VwVG [Legitimation], Art. 108

F-8108/2025, F-8112/2025

Abs. 3 AsylG [Frist] und Art. 52 Abs. 1 VwVG [Form]) sind erfüllt, sodass auf die Beschwerden einzutreten ist.

2.2 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln sind (Art. 111a AsylG).

3. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass die Beschwerdeführenden zuletzt am 7. August 2025 in Kroatien um Asyl ersucht haben, weshalb grundsätzlich Kroatien für die Durchführung ihrer Asylund Wegweisungsverfahren zuständig ist. Die kroatischen Behörden haben ihre Zuständigkeit am

1. September 2025 bzw. 1. Oktober 2025 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), explizit anerkannt. Weiter hat die Vorinstanz zu Recht erwogen, dass das kroatische Asylund Aufnahmesystem trotz kritischer Berichte keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit auf die Schweiz überginge (vgl. Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO), und vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt verpflichten würden (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Dabei hat sie die Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt, sie hätten den gewalttätigen Ex-Ehemann der Beschwerdeführerin 2, der sie mehrfach bedroht habe, in Kroatien gesehen, und korrekt erwogen, dass Kroatien ein funktionierender Rechtsstaat mit einer schutzwilligen und -fähigen Polizeibehörde sei, an die sie sich diesbezüglich wenden könnten. Überdies hat sie die dokumentierte Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden (Nennung Beschwerden) berücksichtigt und zutreffend festgehalten, dass diese einer Überstellung nach Kroatien nicht entgegenstünde, auch weil dort der Zugang zu einer genügenden medizinischen Versorgung grundsätzlich gewährleistet sei. Schliesslich hat sie in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr zustehenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). Sie ist demnach zu Recht auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) und

F-8108/2025, F-8112/2025

hat ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet (Art. 44 AsylG). Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

4. Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügungen nichts zu ändern:

Das Bundesverwaltungsgericht geht auch unter Würdigung der kritischen Berichte (inter-)nationaler Organisationen davon aus, dass das Asylund Aufnahmesystem in Kroatien keine systemischen Schwachstellen (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO) aufweist (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5; zuletzt Urteile des BVGer F-7457/2025 vom

7. Oktober 2025 E. 4.1, F-6917/2025 und F-6921/2025 vom 23. September 2025 E. 5). Daher erübrigen sich Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die kroatischen Behörden (vgl. einlässlich Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 30. November 2023, C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Dispositivziffer 2; Referenzurteil E-1488/2020 E. 9.4.2). Die pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführenden, in Kroatien seien Verweigerungen des Zugangs zu einem fairen Asylverfahren, Gewalt, Push-backs, Kettenabschiebungen, schlechte Haftbedingungen und mangelnde medizinische Versorgung dokumentiert, können die Vermutung nicht umstossen, dass Kroatien seine völkerrechtlichen Verpflichtungen einhält.

Die vorgebrachte Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden 1-3 (Nennung Beschwerden) ist nicht als derart gravierend zu beurteilen, dass in Anwendung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Kroatien abgesehen werden müsste (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO; vgl. einlässlich Urteile des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180-193, bestätigt durch Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Zudem verfügt Kroatien über eine ausreichende, für Dublin-Rückkehrende grundsätzlich zugängliche medizinische und psychiatrisch-psychologische Infrastruktur, um die allenfalls notwendige Behandlung der Beschwerdeführenden zu gewährleisten (vgl. zuletzt Urteile F-7457/2025 E. 4.2, F-6917/2025 und F-6921/2025 E. 6.3). Überdies vermerkte die Vorinstanz den koordinierten Wegweisungsvollzug und die dokumentierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden in den Überstellungsmodalitäten (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).

Schliesslich drängen weder diese Gesundheitssituation der Beschwerdeführenden 1-3 noch die vorgebrachten Deutschkenntnisse, die Schulpflicht

F-8108/2025, F-8112/2025

bzw. die Integrationsaussichten der Beschwerdeführenden 3 und 4 einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen auf (vgl. Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). Auch räumt die Dublin-III-VO asylsuchenden Personen kein Recht ein, den für die Durchführung ihrer Asylverfahren zuständigen Staat selbst frei zu wählen (vgl. BVGE 2010/45

E. 8.3).

5. Im Ergebnis erweisen sich die angefochtenen Verfügungen als rechtmässig (vgl. Art. 106 Abs. 1 AsylG) und die Beschwerden sind abzuweisen. Mit diesem Urteil fallen die angeordneten Vollzugsstopps dahin und die Gesuche um aufschiebende Wirkung der Beschwerden werden gegenstandslos.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG).

7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-8108/2025, F-8112/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren F-8108/2025 und F-8112/2025 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Meike Pauletzki