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F-801/2026 • BVGer F-801/2026 KI-generiert

Asylum Seeker Deportation to Poland Upheld Under Dublin III Regulation

Geschäftsnummer F-801/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker, who had previously received a removal order in Poland for illegal entry and stay, applied for asylum in Switzerland. The Swiss migration authorities determined that Poland was responsible for processing the asylum claim under the Dublin III Regulation, finding no systemic deficiencies in the Polish asylum system that would necessitate Switzerland retaining the case. The court upheld this decision, ruling that the asylum seeker's claimed medical issues, specifically a healed hand injury and general psychological complaints, were not severe enough to prevent deportation to Poland or constitute a violation of Article 3 of the European Convention on Human Rights. The court therefore dismissed the appeal and ordered the asylum seeker's deportation to Poland.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2026

Schlagwörter

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Abschiebung Dublin-III-Verordnung Asylrecht Aussetzung des Wegweisungsvollzugs illegale Einreise Europäische Menschenrechtskonvention

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO
Dezember 2025 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) die polnischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Art. 105 AsylG
1.1 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG
Art. 52 Abs. 1 VwVG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Art. 83 Bst
Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 111 Bst
1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision was used to justify the decision not to enter the asylum application.

Art. 44 AsylG

This provision was used to order the expulsion of the applicant to Poland.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for the case to be handled by a single judge with the consent of another judge.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

These provisions allow for the case to be handled without written submissions and with a summary explanation.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was used to reject the request for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose costs on the appellant.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions were used to set the amount of the court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-801/2026

Urteil vom 5. Februar 2026

Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann;

Gerichtsschreiber Matthew Pydar.

Parteien A._______, geboren am (...), Sudan, vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, Rechtsschutz für Asylsuchende, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 23. Januar 2026 / N (...).

F-801/2026

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer reichte am 5. Dezember 2025 ein Asylgesuch in der Schweiz ein. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) blieb ergebnislos. Polizeiliche Abklärungen ergaben, dass er am

12. November 2025 in Polen aufgrund illegaler Einreise und illegalen Aufenthalts eine Wegweisungsverfügung erhielt.

B. Am 18. Dezember 2025 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Gesprächs gemäss Art. 5 Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit Polens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens und zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat sowie zu seinem Gesundheitszustand (nachfolgend: Dublin-Gespräch).

Am Ende des Gesprächs wurde ihm mitgeteilt, dass die Schweiz möglicherweise für die Prüfung seines Asylgesuchs zuständig sei, sofern weitere Abklärungen nicht zu einem anderslautenden Ergebnis führen würden.

C. Am 22. Dezember 2025 ersuchte das Staatssekretariat für Migration (nachfolgend: SEM oder Vorinstanz) die polnischen Behörden um die Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.

D. Mit Schreiben vom 9. Januar 2026 gewährte ihm das SEM das rechtliche Gehör bezüglich der Zuständigkeit Polens zur Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens sowie zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung dorthin.

Mit seiner am 13. Januar 2026 eingereichten Stellungnahme bei der Vorinstanz bestritt der Beschwerdeführer die Zuständigkeit Polens.

E. Am 23. Januar 2026 führte das SEM ein ergänzendes Dublin-Gespräch mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei erhielt er erneut die Gelegenheit, sich

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zu den Gründen zu äussern, die gegen eine Wegweisung nach Polen sprechen könnten.

F. Mit Verfügung vom 23. Januar 2026, eröffnet am 26. Januar 2026, trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Sie ordnete seine Wegweisung nach Polen an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies sie auf die fehlende aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde hin.

G. Mit Beschwerde vom 2. Februar 2026 gelangte der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 23. Januar 2026 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks vollständiger Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den polnischen Behörden eine individuelle Garantie betreffend den Zugang zum Asylverfahren, adäquate Unterbringung und gegebenenfalls notwendige fachärztliche Behandlung einzuholen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen.

H. Am 3. Februar 2026 verfügte der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG

F-801/2026

und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

2.

2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO grundsätzlich Polen für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das polnische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (siehe statt vieler: Urteil des BVGer F-6870/2025 E. 2.1 vom 9. Oktober 2025), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei berücksichtigte sie insbesondere seine Vorbringen bezüglich der an der polnisch-belarussischen Grenze durchgeführten push-backs sowie seine Behauptung, er habe in Polen keine Möglichkeit gehabt, ein Asylgesuch zu stellen (vgl. SEM-Akten 24/2, 21/2, 14/2), und würdigte sie rechtsprechungsgemäss. Darüber hinaus sah die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz ab. Sie trat demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Polen an. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern.

2.2.1. Hinsichtlich seiner persönlichen Lage hat der Beschwerdeführer keine Gründe dargelegt, die mit Blick auf einen Selbsteintritt im Sinne von Art. 17 Dublin-III-VO relevant wären. Zudem hat er sich nicht auf den medizinischen Sachverhalt berufen. In diesem Zusammenhang ist auf die behauptete Verletzung der Hand hinzuweisen, die eigenen Erklärungen des Beschwerdeführers zufolge jedoch bereits verheilt sei (vgl. SEM-Akten 14/2, S. 2). Im Rahmen des Dublin-Gesprächs erwähnte er psychische

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Beschwerden, dass er Albträume habe, aufgrund derer er in der Unterkunft des Bundes Tabletten erhalten müsse (vgl. SEM-Akten 14/2, S. 2).

2.2.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. dazu Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, Nr. 41738/10, §§ 180–193, bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, Nr. 57467/15, §§ 121 ff.). Da die geltend gemachten Beschwerden jedoch nicht gravierend genug sind, stellt die Überstellung nach Polen keinen Verstoss gegen Art. 3 EMRK dar. Eine weiterführende medizinische und/oder psychologische Behandlung kann auch in Polen durchgeführt werden. Was die allgemeinen Ausführungen zur Situation in Polen betrifft, wurden diese Aspekte im Entscheid der Vorinstanz bereits berücksichtigt. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen nichts an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz zu ändern.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. Ebenso abzuweisen sind das Begehren auf Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz sowie der Subeventualantrag auf Einholung einer individuellen Garantie.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 3. Februar 2026 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-801/2026

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Gregor Chatton Matthew Pydar

Versand: