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F-799/2025 • BVGer F-799/2025 KI-generiert

Asylum Seeker's Reconsideration Request Dismissed Over Lack of Changed Circumstances

Geschäftsnummer F-799/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the dismissal of an asylum seeker's request for reconsideration of their case, which had been initially rejected and ordered for transfer to Germany. The asylum seekers argued that Germany offered insufficient protection due to threats from former colleagues and that their status was only secured by a ban on deportation, not full refugee status. The court found that these arguments did not constitute a significant change in circumstances since the original decision, as the previous proceedings had already considered the threats and the functionality of the German legal system. Germany was deemed a capable and willing state to provide protection, and the asylum seekers' concerns did not warrant a reopening of their case. Consequently, the appeal was dismissed, and the asylum seekers were ordered to pay court costs.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 10. Januar 2025

Schlagwörter

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Wiederaufnahme des Asylverfahrens Wiedererwägung veränderte Verhältnisse bisheriger Rechtsstatus Flüchtling Ausschaffungsverbot

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 111b AsylG

Cited as the basis for the SEM's ability to charge a fee in the context of the review procedure.

Art. 111d Abs. 1 AsylG

Cited as the basis for the SEM's authority to impose a fee upon the complete dismissal of the reconsideration request.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited to confirm that the appeal does not violate federal law and correctly establishes the relevant facts.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing costs on the appellants.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht

Cited for determining the amount of costs to be imposed.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-799/2025

Urteil vom 19. März 2025

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner;

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien 1. A._______, geboren (...),

2. B._______, geboren (...),

3. C._______, geboren (...),

4. D._______, geboren (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung);

Verfügung des SEM vom 10. Januar 2025 / N_______.

F-799/2025

Sachverhalt:

A. A.a Die Beschwerdeführenden suchten am (...) in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich ihrer Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits im Jahr (...) in Deutschland um Asyl nachgesucht hatten. Mit separaten Verfügungen vom 17. Oktober 2024 trat die Vorinstanz auf ihre Asylgesuche nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Deutschland an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Die gegen diese Verfügungen erhobenen Beschwerden wurden mit Urteilen E-6764/2024 und E-6769/2024 vom 1. November 2024 abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wurde.

A.b Mit Eingabe vom 14. Dezember 2024 reichten die Beschwerdeführenden bei der Vorinstanz eine mit "Wiedererwägungsgesuch gemäss Artikel 111c AsylG / Artikel 31 VwVG" betitelte Eingabe ein. Darin ersuchten sie um neuerliche Überprüfung ihres Verfahrens. Zur Begründung führten sie im Wesentlichen an, Deutschland habe ihnen mit der Anordnung eines Abschiebungsverbots nur unzureichenden Schutz gewährt. Das Abschiebungsverbot bedeute, dass sie zwar nicht in ihr Herkunftsland zurückgeschickt werden könnten, aber es bestehe keine Garantie für Schutz vor bestehenden Bedrohungen durch ehemalige afghanische Arbeitskollegen in Deutschland. Diese Bedrohungen würden weiterhin eine erhebliche psychische und emotionale Belastung für sie darstellen.

B. Mit Verfügung vom 10. Januar 2025 wies die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügungen vom 17. Oktober 2024 als rechtskräftig und vollstreckbar und erhob eine Gebühr von Fr. 600.–.

C. Die Beschwerdeführenden gelangten mit Beschwerdeeingabe vom 30. Januar 2025 an das SEM (Übermittlung an das BVGer, Eingang 7. Februar 2025) und beantragten darin die sofortige Aussetzung ihrer geplanten Abschiebung sowie die neuerliche Überprüfung ihres Falles. Von der im Wiedererwägungsentscheid auferlegten Gebühr seien sie zu befreien. Im Weiteren beantragen sie – sinngemäss – die unentgeltliche Prozessführung für das vorliegende Verfahren.

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D. Mit superprovisorischer Massnahme vom 7. Februar 2025 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung einstweilen aus.

E. Mit Zwischenverfügung vom 11. Februar 2025 wies die Instruktionsrichterin das Gesuch um Aussetzen des Wegweisungsvollzugs respektive um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und hielt fest, der am 7. Februar 2025 verfügte einstweilige Vollzugsstopp falle mit dieser Zwischenverfügung dahin und die Beschwerdeführenden hätten den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten. Sodann wies sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab und setzte Frist für einen Kostenvorschuss, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall.

F. Am 17. Februar 2025 bezahlten die Beschwerdeführenden einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'481.19.

G. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2025 forderte die Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, den ausstehenden Kostenvorschussbetrag von Fr. 18.81 innert der noch bis am 25. Februar 2025 laufenden Frist zu bezahlen, unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der Restbetrag wurde fristgerecht geleistet.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise

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Änderung. Sie sind daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2.

2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3. Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist der Vorinstanz innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E 4.5. m.w.H.).

4. Die Beschwerdeführenden machen mit ihrem Wiedererwägungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene Veränderung der Sachlage geltend. Es ist daher strittig und zu prüfen, ob sich die Sachlage seit Erlass der ursprünglichen Verfügungen am 17. Oktober 2024 derart verändert hat, dass ein Rückkommen auf die Nichteintretensentscheide geboten erscheint.

4.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung vom 10. Januar 2025 zur Auffassung, es lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügungen vom 17. Oktober 2024 beseitigen könnten. In diesen Verfügungen habe sie sich und in den späteren Beschwerdeverfahren auch das Bundesverwaltungsgericht in den Urteilen E-6764/2024 und E-6769/2024 vom 1. November 2024 mit der geltend gemachten Bedrohung durch ehemalige Arbeitskollegen des Beschwerdeführers 1 in

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Deutschland auseinandergesetzt. Gleichermassen sei festgestellt worden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Deutschland keine systemischen Schwachstellen aufweisen würden. Weder die Anwendung von Art: 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz (Dublin-III-VO) noch ein Selbsteintritt der Schweiz nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO seien angezeigt. Sodann sei erneut festzuhalten, dass Deutschland ein schutzwilliger und schutzfähiger Rechtsstaat sei, welcher über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge. Es lägen keine Hinweise auf eine Schutzverweigerung oder einen möglichen Verstoss gegen das Non-Refoulement-Gebot vor. Zudem stehe den Beschwerdeführenden die Möglichkeit offen, den Entscheid der deutschen Asylbehörden bei der zuständigen Beschwerdeinstanz anzufechten oder ein Asyl-Folgegesuch zu stellen. Deutschland habe betreffend die Beschwerdeführenden ein Abschiebeverbot erlassen und ihnen Aufenthaltstitel ausgestellt. Da gestützt auf die Dublin-III-VO Deutschland für die Durchführung ihrer Asylund Wegweisungsverfahren zuständig sei, hätten sie sich bezüglich allfällig vorhandener Ansprüche beim Zugang zu Integrations-, Bildungsund Arbeitsangeboten an die zuständigen dortigen Behörden zu wenden.

4.2 In ihrer Beschwerdeschrift halten die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an der bereits im Wiedererwägungsgesuch vorgebrachten Argumentation fest, wonach sie in Deutschland nicht als Flüchtlinge anerkannt worden seien, weshalb sie weder über internationalen noch subsidiären Schutz verfügen würden. Ihr dortiger Aufenthalt sei lediglich durch das Abschiebungsverbot gemäss § 25 Abs. 3 des deutschen Aufenthaltsgesetzes gesichert, was eine Rückführung nach Afghanistan verhindere. Eine Zwangsrückführung nach Deutschland würde sie weiterhin einer unsicheren Situation durch afghanische Arbeitskollegen aussetzen, welche sie bedroht hätten. Daher sei das Leben und Wohnen in Deutschland für sie unzumutbar.

4.3 Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse aufzuzeigen, die die ursprünglichen Verfügungen vom 17. Oktober 2024 in Frage stellen könnten. Bereits im Rahmen der ordentlichen Dublin-Verfahren hat sich die Vorinstanz in den erwähnten Verfügungen mit der geltend gemachten Bedrohung durch private Drittpersonen in Deutschland auseinandergesetzt. Dabei kam sie

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insgesamt zum Schluss, dass keine Gründe für einen Selbsteintritt der Schweiz gemäss Art. 17 Dublin-III-VO und die Prüfung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden hierzulande vorliegen würden. Diese Einschätzung wurde in den anschliessenden Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen E-6764/2024 und E-6769/2024 gestützt. Nachdem sie in Deutschland über eine – verlängerbare – Aufenthaltserlaubnis mit Abschiebungsverbot gemäss § 25 Abs. 3 des deutschen Aufenthaltsgesetzes verfügen (vgl. Asylakten SEM 29/6 und 30/2; Erlaubnis derzeit gültig bis 4. Mai 2026), ist davon auszugehen, dass ihnen Deutschland effektiven Schutz vor Rückschiebung (Non-Refoulement-Gebot) in ihre Heimat gewährt. Sodann ist Deutschland in der Tat ein schutzwilliger und schutzfähiger Rechtsstaat mit funktionierenden Polizeibehörden. Ein allenfalls auf falschen Anschuldigungen beruhendes Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer 1 dürfte sich im Rahmen eines Justizverfahrens klären. Soweit die Beschwerdeführenden die Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der deutschen Behörden beanstanden, stellt dies keinen Wiedererwägungsgrund dar. Die Beschwerdeführenden vermögen daher mit ihren gleichlautenden Ausführungen auf Wiedererwägungsstufe keine Gründe darzulegen, die im heutigen Zeitpunkt zu einer anderen Einschätzung führen müssten. Dies lässt auf die Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs schliessen.

Das SEM war im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens berechtigt, das Gesuch nach den spezialgesetzlichen Vorgaben von Art. 111b und Art. 111d AsylG zu behandeln, mithin nach summarischer Prüfung der Erfolgsaussichten einen Gebührenvorschuss von den Beschwerdeführenden zu erheben. Im Rahmen dieser Prüfung hat es in seiner Zwischenverfügung vom 20. Dezember 2024 die Gewinnchancen durchaus korrekt eingeschätzt. Da es im Anschluss zu einer vollumfänglichen Abweisung des Wiedererwägungsgesuch kam, war es gestützt auf Art. 111d Abs. 1 AsylG ebenso berechtigt, eine Gebühr zu erheben. Das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Befreiung von der im Wiedererwägungsentscheid auferlegten Gebühr ist daher abzuweisen.

Im Weiteren sind die Beschwerdeführenden darauf hinzuweisen, dass ein Wiedererwägungsgesuch nicht beliebig zulässig ist und namentlich nicht dazu dienen darf, die Rechtskraft von Verwaltungsund Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder Fristen für die Ergreifung von ordentlichen Rechtsmitteln zu umgehen (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 136 II

177 E. 2.1; Urteil des BGer 2C_693/2022 vom 28. April 2023 E. 3.1; Urteile

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des BVGer D-2188/2024 vom 18. April 2024 E. 5.2; B-2228/2021 vom

5. Dezember 2023 E. 8.1; je m.w.H.).

4.4 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass kein Anlass besteht, die Verfügungen vom 17. Oktober 2024 wiedererwägungsweise aufzuheben. Die Vorinstanz hat das Wiedererwägungsgesuch vom 14. Dezember 2024 zu Recht abgewiesen.

5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 17. Februar 2025 bezahlte Kostenvorschuss (Fr. 1'481.20) und ein Teil der am 25. Februar 2025 geleisteten Kostenvorschusszahlung (Fr. 18.80) sind zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der Restbetrag von Fr. 4.40 ist den Beschwerdeführenden aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht zurückzuerstatten.

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der am 17. Februar 2025 einbezahlte Kostenvorschuss sowie ein Teil der am 25. Februar 2025 geleisteten Kostenvorschusszahlung in der Höhe von Fr. 18.81 werden zu deren Bezahlung verwendet. Der Restbetrag von Fr. 4.40 wird nicht zurückerstattet.

3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

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