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F-7895/2024 • BVGer F-7895/2024 KI-generiert

Switzerland v. Croatia: Asylum Claim Dismissal Upheld Under Dublin III Regulation

Geschäftsnummer F-7895/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the dismissal of an asylum claim and ordered deportation to Croatia, determining that Croatia was responsible for examining the asylum application under the Dublin III Regulation. The court found no systemic deficiencies in the Croatian asylum system and no specific reasons, such as individual danger or medical conditions, that would oblige Switzerland to take over the case. The applicant failed to provide sufficient evidence of individual endangerment in Croatia or new medical information to warrant a different outcome.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2024

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung medizinische Beweismittel Asylgesetz Dublin-Überstellung nach Kroatien Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung Neuanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 18 Abs. 1 Bst
Februar 2024 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 105 AsylG
Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Art. 83 Bst
Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 111 Bst
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the legal basis for the non-admission of the asylum application.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited for the rejection of the request for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited for imposing costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-7895/2024

Urteil vom 8. Januar 2025

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig;

Gerichtsschreiberin Selina Schmid.

Parteien A._______, geboren am (…) 1973, Serbien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 9. Dezember 2024 / N (…).

F-7895/2024

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 8. Februar 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 24. September 2015 in der Schweiz, am 25. November 2015 in Luxemburg, am 10. Juli 2016 in den Niederlanden, am 10. Dezember 2021 in Kroatien, am 13. Oktober 2022 in Frankreich und am 16. März 2023 in Deutschland um Asyl ersucht hatte.

B. B.a Die Vorinstanz ersuchte am 23. Februar 2024 die kroatischen Behörden um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III- VO) und gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs am 23. Februar 2024 das rechtliche Gehör. Die kroatischen Behörden hiessen das Ersuchen am 8. März 2024 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO gut.

B.b Mit Verfügung vom 11. März 2024 (eröffnet am 12. März 2024) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

B.c Der Beschwerdeführer erhob dagegen mit Eingabe vom 18. März 2024 Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht.

B.d Mit Urteil vom 27. März 2024 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers gut und wies das Verfahren zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück.

C. Am 6. September 2024 sowie am 1. und 11. Oktober 2024 führte die Vorinstanz je erweiterte Dublin-Gespräche mit dem Beschwerdeführer durch.

D. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers erneut nicht ein,

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ordnete seine Wegweisung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen

E. Mit Rechtsmitteleingabe vom 16. Dezember 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

F. Am 17. Dezember 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen

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Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie den Sachverhalt im Sinne der Rückweisung des Bundesverwaltungsgerichts mit Urteil vom 27. März 2024 – namentlich in Bezug auf die Frage des Vorliegens einer individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers in Kroatien – richtig festgestellt und gewürdigt. Sie hat sodann die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen (gemäss den ärztlichen Unterlagen thorakale Schmerzen unklarer Ätiologie, Hypercholesterinanämie, Diabetes mellitus, anaphylaktischer Schock, Verdacht auf Urtikaria, Fraktur der Phalanx media, Schaftfraktur der Phalanx proximalis) berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

2.2. Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Namentlich bringt er in Bezug auf seine gesundheitlichen Beschwerden nichts Neues vor. Der Beschwerdeführer unterlässt es, die geltend gemachte physische und psychische Gewalt in Kroatien näher zu schildern sowie zu belegen. Sodann vermögen auch die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Berichte zur Situation in Kroatien und zu gewaltsamen Rückführungen (sogenannten Push-Backs) keine systemischen Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu belegen.

2.3. Auch die formelle Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht in Bezug auf den medizinischen Sachverhalt sowie die Situation in Kroatien verletzt habe, erweist sich als unbegründet. So wurde die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner Ausführungen sowie zahlreicher Arztberichte genügend festgestellt. Sodann klärte die Vorinstanz die Frage des Vorliegens einer individuellen Gefährdung des Beschwerdeführers in Kroatien im Rahmen der erweiterten Dublin-Gespräche eingehend ab. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung zu kassieren.

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3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 9. Dezember 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.

4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 17. Dezember 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.

5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Selina Schmid

Versand: