Switzerland v. Croatia: Asylum Jurisdiction and Removal Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld a decision to not enter into an asylum application and ordered the removal of an individual to Croatia. This was based on the finding that the individual had previously applied for asylum in Croatia, as confirmed by Eurodac data. An age assessment determined the individual was an adult, meaning they were not exempt from the Dublin Regulation's procedures, and the court found no systemic flaws in Croatia's asylum system that would warrant Switzerland taking jurisdiction. The court dismissed claims of procedural errors and rejected the request for free legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 28. November 2024
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to not enter into the asylum application because another Member State (Croatia) is responsible under the Dublin III Regulation.
Used to order the expulsion to Croatia.
Allows the case to be handled by a single judge with the consent of another judge.
Allows the case to be treated without a written exchange and with a summary justification.
Used to reject the request for free legal aid due to the hopeless nature of the claims.
Used to impose the costs of the proceedings on the unsuccessful appellant.
Used to declare the judgment final.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-7676/2024
Urteil vom 18. Dezember 2024
Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;
Gerichtsschreiber Lukas Schmid.
Parteien A._______, Afghanistan, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 28. November 2024.
F-7676/2024
Sachverhalt:
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 12. Oktober 2024 in Kroatien um Asyl ersucht hatte.
B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2024 im Rahmen einer Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.
C. Aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers liess die Vorinstanz am 31. Oktober 2024 vom Institut für Rechtsmedizin der medizinischen Fakultät der Universität Bern ein Gutachten zur Altersschätzung durchführen. Das Gutachten schliesst die geltend gemachte Minderjährigkeit aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten radiologischen Untersuchung der medialen Anteile der Schlüsselbeine und der dritten Molaren aus und bestätigt die Volljährigkeit des Beschwerdeführers. Als höchstes Mindestalter werden 19 Jahre angegeben.
D. Die kroatischen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 12. November 2024 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 26. November 2024 gut gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).
E. Mit Verfügung vom 28. November 2024 (eröffnet am nachfolgenden Tag) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine
F-7676/2024
aufschiebende Wirkung zu. Zudem verfügte sie, das Geburtsdatum des Beschwerdeführers im zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) laute: (…), mit Bestreitungsvermerk (Dispositiv-Ziffer 6).
F. Mit Beschwerde vom 6. Dezember 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen (Ziff. 1). Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihm – dem Beschwerdeführer – sei die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren.
G. Am 9. Dezember 2024 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Vorinstanz hat das Alter des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den (…) angepasst und den Eintrag mit einem Bestreitungsvermerk versehen (Dispositiv-Ziffer 6). Der (rechtlich vertretene) Beschwerdeführer beantragt in Ziff. 1 seiner Rechtsbegehren, die angefochtene Verfügung sei vollständig aufzuheben. Betreffend die Dispositiv-Ziffer 6 der angefochtenen Verfügung lässt der Wortlaut von Ziff. 1 der Rechtsbegehren (vgl. Bst. F hiervor) jedoch keinen Beschwerdewillen erkennen und der Beschwerdeführer bringt dazu auch keine Rügen vor. Angefochten ist daher ausschliesslich der im Rahmen des Dublin-Verfahrens ergangene Nichteintretensentscheid mitsamt der Überstellungsanordnung nach Kroatien (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2). Nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist demgegenüber die Festlegung des Alters des Beschwerdeführers im ZEMIS. Die entsprechende Dispositiv-Ziffer 6 ist allerdings noch nicht rechtskräftig und kann noch innert laufender Rechtsmittelfrist von
30 Tagen angefochten werden (vgl. Urteil des BVGer F-3691/2024 vom 19. Juni 2024 E. 1).
F-7676/2024
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Aufgrund des Ergebnisses des Altersgutachtens, welches die Volljährigkeit bestätigt, ist der Beschwerdeführer nicht vom Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin-III-VO, Wien 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8). Der Beschwerdeführer vermag seine Minderjährigkeit auch auf Beschwerdeebene nicht glaubhaft darzutun.
3.2 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Weiterführung des Verfahrens und gegebenenfalls für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert]
E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.
3.3 Die vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss
F-7676/2024
keine systemischen Schwachstellen aufweist und insgesamt davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, welche gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten (vgl. E. 3.2 hiervor). Insbesondere besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte der Asylsuchenden (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 9, insb.
E. 9.4.2). Darüber hinaus ist Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und hat die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten. Im Übrigen beurteilt der eingereichte Endbefund (…) vom
18. Oktober 2024 den allgemeinen Eindruck des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers als sehr gut.
4. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend macht, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die vorgebrachte Bedrohungslage in Kroatien abgeklärt und angemessen berücksichtigt hat. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben worden sein soll. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes liegt nicht vor. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.
5. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 9. Dezember 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.
6. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008
F-7676/2024
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).
8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
F-7676/2024
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Lukas Schmid
Versand: