Dublin Regulation: Asylum Expulsion to Croatia Upheld Despite Health Concerns
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn a Dublin procedure, the court upheld the decision to not admit asylum applications and ordered expulsion to Croatia, as Croatia was determined to be the responsible member state based on fingerprint data. The court found that Croatia's asylum system does not have systemic deficiencies that would justify Switzerland taking over the case, and while acknowledging one applicant's psychological health concerns, determined that such issues did not obligate Switzerland to exercise its right to self-entry, as access to necessary treatment was available in Croatia. The court also rejected arguments related to chain expulsions and the best interests of the child, finding no basis for them under the relevant regulations.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. November 2024
Schlagwörter
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertCited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum applications.
Cited as the legal basis for ordering the expulsion to Croatia.
Cited as the legal basis for rejecting the request for free legal aid.
Cited as the legal basis for imposing costs on the appellants.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-7601/2024
Urteil vom 12. Dezember 2024
Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa;
Gerichtsschreiber Jan Hoefliger.
Parteien 1. A._______, geboren am (…),
2. B._______, geboren am (…),
3. C._______, geboren am (…), alle Türkei, alle vertreten durch MLaw Sara Garcia, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Nordwestschweiz, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 20. November 2024 / N (…).
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A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 4. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie bereits am 26. September 2024 in Kroatien ein Asylgesuch gestellt hatten.
B. Den Wiederaufnahmegesuchen der Vorinstanz stimmten die kroatischen Behörden am 24. Oktober 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) zu.
C. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs im Rahmen des persönlichen Dublin-Gesprächs trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 20. November 2024 (am 27. November 2024 eröffnet) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.
D. Am 4. Dezember 2024 gelangten die Beschwerdeführenden an das Bundesverwaltungsgericht mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den kroatischen Behörden Zusicherungen einzuholen, dass die Beschwerdeführenden angemessen untergebracht, verpflegt sowie medizinisch und psychiatrisch behandelt werden und einen fairen Zugang zum Asylverfahren erhalten. Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Vollzugsbehörde sei vorsorglich und superprovisorisch anzuweisen, von einer Überstellung nach Kroatien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe.
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E. Am 5. Dezember 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Gericht entscheidet über diese endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie namentlich die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf die Erlebnisse in Kroatien im Zusammenhang mit der Stellung der Asylanträge sowie deren dokumentierten Gesundheitszustand berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt. Insbesondere hat sie auch unter korrekter Anwendung der einschlägigen Rechtsprechung zu Art. 3 EMRK festgehalten, dass der schlechte psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin 1 nicht zu einer Verpflichtung der Schweiz, vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, führt und dabei richtigerweise berücksichtigt, dass der Beschwerdeführerin 1 in Kroatien der Zugang zur benötigten medizinischen und psychiatrischen Behandlung offensteht. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach
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Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
2.2. Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene vorbringen, vermag daran nichts zu ändern. Soweit mit der Gefahr einer Kettenabschiebung argumentiert wird, ist darauf hinzuweisen, dass ohne die Feststellung, dass das Asylverfahren im ersuchten Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweist, nicht geprüft werden darf, ob im konkreten Fall die Gefahr einer Verletzung des Grundsatzes des Non-Refoulement besteht (Urteil des BVGer F-4412/2024 vom 26. Juli 2024 E. 4.5 mit Verweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs [EuGH] vom 30. November 2023 in den verbundenen Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C‑315/21 und C‑328/21, Rn. 129-142 und Dispositivziffer 2). Soweit in Bezug auf die Beschwerdeführer 2 und 3 mit der in Art. 3 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (nachfolgend: KRK, SR 0.107) verankerten Pflicht, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen, argumentiert wird, ist festzuhalten, dass aus der KRK kein Anspruch auf Aufenthalt im Staat mit den für ein Kind vorteilhaftesten Lebensbedingungen abgeleitet werden kann.
2.3. Auch die formelle Rüge der Beschwerdeführenden, wonach die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe, erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz hat ihren Entscheid auf einen genügend abgeklärten Sachverhalt gestützt, weshalb keine Veranlassung besteht, das Eventualbegehren gutzuheissen und die angefochtene Verfügung zu kassieren.
2.4. Weiter sind den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen, welche es als notwendig erscheinen liessen, von den kroatischen Behörden vorab individuelle Zusicherungen hinsichtlich der psychiatrischen Versorgung sowie des Zugangs zu adäquater Unterbringung einzuholen. In der angefochtenen Verfügung wurde insbesondere bereits darauf hingewiesen, die kroatischen Behörden würden gestützt auf Art. 32 Dublin-III-VO vorab über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden informiert. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 5. Dezember 2024 angeordnete Voll-
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zugsstopp dahin und der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung wird gegenstandslos.
5. Die Begehren erweisen sich als aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist.
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Jan Hoefliger
Versand: