Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
F-7567/2024 • BVGer F-7567/2024 KI-generiert

Switzerland v. Croatia: Dublin Regulation and Asylum System Deficiencies

Geschäftsnummer F-7567/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

This case involves two individuals who sought asylum in Switzerland after having previously applied for asylum in Croatia. Fingerprint data confirmed their prior application in Croatia, triggering the Dublin Regulation. Swiss authorities requested their transfer back to Croatia, which was approved. The individuals appealed, arguing systemic deficiencies in the Croatian asylum system and potential mistreatment. The court, however, found that Croatia's asylum system does not exhibit systemic flaws, and the prior application was correctly processed under the relevant Dublin Regulation articles. The court upheld the decision to not admit the asylum claims and ordered the individuals' transfer to Croatia, denying their appeal and their request for free legal aid.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 26. November 2024

Schlagwörter

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Dublin-Überstellung nach Kroatien Verwaltungsbehörde Dublin-Regeln Rechtssysteme unentgeltliche Rechtspflege Asylgesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 1 Bst
Oktober 2024 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO
November 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.
Art. 105 AsylG
Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Art. 111 Bst
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
9.5), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Basis for not entering into the asylum applications.

Art. 44 AsylG

Basis for ordering the expulsion to Croatia.

Art. 105 AsylG

Establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court.

Art. 111 Bst. e AsylG

Allows for a decision by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Allows for a decision without written proceedings and with summary grounds.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Basis for rejecting the request for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Basis for imposing court costs on the losing parties.

Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR173.320.2)

Determines the amount of court costs.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Declares the decision to be final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-7567/2024

Urteil vom 10. Dezember 2024

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Nathalie Schmidlin.

Parteien A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 26. November 2024 / N (…).

F-7567/2024

Sachverhalt:

A. A.a. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) suchten am 24. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass sie am 13. Oktober 2024 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatten.

A.b. Am 30. Oktober 2024 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

A.c. Die Vorinstanz gewährte der Beschwerdeführerin 1 am 4. November 2024 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Kroatien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung der Asylgesuche grundsätzlich in Frage komme.

A.d. Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen am

13. November 2024 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO gut.

A.e. Mit Verfügung vom 26. November 2024 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, ordnete ihre Überstellung nach Kroatien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen.

B. B.a. Dagegen gelangten die Beschwerdeführenden am 3. Dezember 2024 an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Vorinstanz anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Garantien betreffend adäquate medizinische Versorgung sowie Unterbringung von den kroatischen Behörden einzuholen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Vorinstanz und die Vollzugsbehörden seien im Rahmen vorsorglicher Massnahmen unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über das vorliegende Rechtsmittel von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Über-

F-7567/2024

dies ersuchten die Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung.

B.b. Am 4. Dezember 2024 ordnete der Instruktionsrichter einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist (vgl. Urteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen der Beschwerdeführenden im Hinblick auf das angebliche Fehlverhalten einzelner kroatischer Sicherheitskräfte berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-7058/2024 vom 20. November 2024 E. 3.1; F-5644/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2). Darüber hinaus hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom

11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44

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AsylG ihre Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung ist auf die ausführlichen vorinstanzlichen Erwägungen zu verweisen.

2.2. Was die Beschwerdeführenden auf Rechtsmittelebene dagegen vorbringen, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Entgegen ihren Ausführungen haben die kroatischen Behörden ihrer Wiederaufnahme nicht gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO, sondern gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO zugestimmt. Vor diesem Hintergrund erweist sich das Vorbringen, die kroatischen Behörden hätten zu erkennen gegeben, dass sie das Asylverfahren der Beschwerdeführenden ohne Prüfung der Fluchtgründe abgeschlossen hätten, als aktenwidrig. Das kroatische Asylsystem weist rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen auf. Bei dieser Sachlage erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom

30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Im Weiteren ist in Bezug auf die Vorbringen betreffend angebliche Misshandlungen in Kroatien anzumerken, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Mithin besteht kein Anlass für die Einholung individueller Zusicherungen bezüglich des Zugangs zu Unterbringung und medizinischer Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

2.3. Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, die Vorinstanz habe die Begründungsund Untersuchungspflicht verletzt, ist darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf die vorhandenen Akten und die Schilderungen der Beschwerdeführenden deren individuelle Situation und unter zusätzlicher Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch die vorgebrachte Bedrohungslage in Kroatien rechtsgenüglich abgeklärt hat. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der rechtserhebliche Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben worden sein soll. Bei dieser Sachlage und aufgrund der bestehenden Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden (Art. 8 Abs. 1 AsylG) drängen sich weitere Abklärungen durch die Vorinstanz nicht auf (vgl. BGE 144 V

361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3 zur antizipierten Beweiswürdigung). Überdies hat die Vorinstanz ihren Entscheid hinreichend und nachvollziehbar begründet. Eine Verletzung der Untersuchungsoder Begründungspflicht

F-7567/2024

(Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist zu verneinen. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist abzuweisen.

3. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

4. Die Begehren waren – wie gezeigt – von vornherein aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) abzuweisen ist. Die Verfahrenskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-7567/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Nathalie Schmidlin

Versand: