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F-751/2018 • BVGer F-751/2018 KI-generiert

Dublin Regulation: Asylum Seeker's Claim Rejected Due to Prior Italian Entry

Geschäftsnummer F-751/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker who entered Switzerland from Iraq via Italy was found to have his asylum application rejected because Italy was responsible for examining it under the Dublin Regulation, as evidenced by his prior entry and fingerprint registration there. The court reasoned that Italy, as an EU member and signatory to international conventions, was presumed to uphold asylum standards and the principle of non-refoulement, and the asylum seeker's desire to remain in Switzerland due to familial ties did not grant him the right to choose his examining country. Therefore, the Swiss migration authorities correctly refused to consider the asylum claim.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 22. Januar 2018

Schlagwörter

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Einreise Grundsatz der Nichtzurückweisung Asylrecht Dublin-Verordnung internationale Abkommen Forderungsanmeldung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the basis for the court's decision to uphold the SEM's refusal to consider the asylum application.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the basis for the court's decision to uphold the SEM's order of expulsion.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited for the imposition of court costs on the appellant.

Art. 1 ff. VGKE

These provisions are cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG for the imposition of court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-751/2018

Urteil vom 8. Februar 2018

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter François Badoud;

Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 22. Januar 2018.

F-751/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der aus dem Irak stammende Beschwerdeführer am 29. November 2017 von Italien aus in die Schweiz einreiste und gleichentags um Asyl ersuchte,

dass das SEM am 7. Dezember 2017 seine Befragung zur Person (BzP) durchführte und ihm abschliessend die Gelegenheit gab, sich zur mutmasslichen asylverfahrensrechtlichen Zuständigkeit Italiens zu äussern, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des insoweit gewährten rechtlichen Gehörs erklärte, er wolle nicht nach Italien zurück, sondern bevorzuge die Schweiz,

dass das SEM am 12. Dezember 2017 an die italienischen Behörden ein Übernahmeersuchen richtete, dies gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 604/ 2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Abl. L 180/31 vom 29. Juni 2013; nachfolgend: Dublin-III-VO),

dass die italienischen Behörden diesem Übernahmeersuchen am 19. Januar 2018 explizit zustimmten,

dass das SEM mit Verfügung vom 22. Januar 2018 auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, seine Wegweisung nach Italien anordnete und ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

dass es gleichzeitig die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu, dass die Verfügung dem Beschwerdeführer am 29. Januar 2018 eröffnet wurde,

dass dieser sich mit Eingabe vom 31. Januar 2018 an das SEM wandte und erklärte, er wolle Rekurs einlegen,

F-751/2018

dass die Vorinstanz diese Eingabe als Beschwerde entgegennahm und am

5. Februar 2018 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weiterleitete (vgl. Art. 8 Abs. 1 VwVG), dass auf den Inhalt der Beschwerde – soweit entscheiderheblich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist, dass der Instruktionsrichter, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme vom 6. Februar 2018 per sofort aussetzte,

dass die vorinstanzlichen Akten am 7. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (vgl. Art. 109 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asylrechts – in der Regel und so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ‒ 33 VGG und Art. 5 VwVG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VGG, dem VwVG und dem AsylG richtet (Art. 6 AsylG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde fristund formgerecht eingereicht wurde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.H.),

dass die Beschwerde allerdings offensichtlich unbegründet ist, weshalb über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bzw. einer zweiten Richterin – und nur mit summarischer Begründung – zu entscheiden ist (vgl. Art. 111 Bst. e und Art. 111a Abs. 2 AsylG),

F-751/2018

dass der Beschwerdeführer das Hoheitsgebiet der Dublin-Mitgliedstaaten erstmals in Italien betrat und dort am 3. November 2017 daktyloskopisch erfasst wurde,

dass demzufolge Italien für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass die bisherige Rechtsprechung – auch die des EGMR – dortige systemische Schwachstellen im Asylverfahren und in den Aufnahmebedingungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verneint hat (vgl. BVGE 2015/4 E. 4.1 mit Hinweis auf den Entscheid des EGMR Tarakhel gegen die Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 2917/12), dass Italien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass nichts darauf hindeutet, dass Italien den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und den Beschwerdeführer zwingen würde, in ein Land auszureisen, in welchem er einer Gefahr im Sinne von Art. 3 Abs. 1 oder 2 AsylG ausgesetzt wäre, oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass angesichts der von Italien eingehaltenen völkerrechtlichen Verpflichtungen auch zu erwarten ist, dass das Land die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fluchtgründe materiell überprüft, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe den Wunsch äussert, sein Asylgesuch solle in der Schweiz geprüft werden, dass er dazu lediglich ausführt, er wolle in der Nähe seines in Zürich lebenden Onkels bleiben und wäre im Falle der Rückkehr nach Italien „unglücklich und unzufrieden“,

dass die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden allerdings kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen,

F-751/2018

dass dem Beschwerdeführer mit der klaren Zuständigkeitsregelung von Art. 3 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO daher die Möglichkeit zur hiesigen Behandlung seines Asylgesuchs versagt wird, dass in seinem Fall auch keine Gründe ersichtlich sind, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO bzw. gemäss Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 (AsylV 1; SR 142.311) hätten verpflichten können,

dass die Vorinstanz angesichts der vorstehenden Erwägungen zu Recht und ohne Ermessensfehler auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und seine Wegweisung verfügt hat (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG),

dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Urteil der am 6. Februar 2018 gemäss Art. 56 VwVG angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt und die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen hat, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv nächste Seite

F-751/2018

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innerhalb von 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake

Versand: