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F-7192/2024 • BVGer F-7192/2024 KI-generiert

Asylum Seeker Denied Asylum in Switzerland Due to Prior Croatian Application

Geschäftsnummer F-7192/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker's application was rejected because he had already applied for asylum in Croatia, which was determined to be the responsible country under the Dublin Regulation. The court found that Croatia's asylum system does not have systemic weaknesses and that there were no international legal grounds to require Switzerland to handle the application itself. The court also rejected claims of potential mistreatment in Croatia, stating that the applicant would have recourse through Croatian authorities and international legal frameworks if such issues arose.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 5. November 2024

Schlagwörter

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Asylverfahren Rechtssysteme Roma-Asylgesuch vereinfachtes Verfahren Flüchtling Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the legal basis for not entering into the applicant's asylum application.

Art. 44 AsylG

Cited as the legal basis for ordering the applicant's expulsion to Croatia.

Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO

Cited as the basis for determining Croatia's responsibility for processing the asylum application.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

Cited in relation to the discretion of Switzerland to take on responsibility for the asylum application.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Cited in relation to the discretion of Switzerland to take on responsibility for the asylum application.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for imposing costs on the unsuccessful applicant.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the basis for rejecting the request for free legal aid.

Art. 106 AsylG

Cited as the general provision for reviewing the contested decision.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited to establish that the judgment is final.

Art. 105 AsylG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear the appeal.

Art. 31 ff. VGG

Cited as the basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction to hear the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited to confirm that the conditions for entering an appeal are met.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

Cited to confirm that the conditions for entering an appeal are met.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited to confirm that the conditions for entering an appeal are met.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited as the basis for the single-judge decision with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

Cited as the basis for handling the appeal in a simplified procedure without written submissions.

Art. 53 VwVG

Cited in relation to the applicant's request for an extension of time to supplement the appeal.

Art. 29 Abs. 1 BV

Cited in support of the principle of expediency in processing the case.

Art. 109 Abs. 3 AsylG

Cited in support of the principle of expediency in processing the case.

Art. 106 AsylG

Cited as the basis for not finding fault with the contested decision.

Art. 106 AsylG

Cited as the basis for dismissing the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for setting the court costs.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

Cited as the basis for determining the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-7192/2024

Urteil vom 21. November 2024

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe;

Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.

Parteien A._______, geboren am (…), Türkei, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 5. November 2024 / N (…).

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Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer suchte am 3. Oktober 2024 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er am 28. September 2024 bereits in Kroatien um Asyl ersucht hatte.

B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin- Gesprächs am 16. Oktober 2024 das rechtliche Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid, zur potenziellen Überstellung nach Kroatien sowie zu seinem Gesundheitszustand.

C. Die kroatischen Behörden hiessen das Wiederaufnahmeersuchen der Vorinstanz vom 17. Oktober 2024 am 30. Oktober 2024 gut gestützt auf Art. 20 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

D. Mit Verfügung vom 5. November 2024 – eröffnet am 12. November 2024 – trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E. Mit Beschwerde vom 15. November 2024 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei die Zuständigkeit der Schweiz zur Behandlung des Asylgesuches festzustellen und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und sich für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerde sei sodann die aufschiebende Wirkung zu

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erteilen und die Vollzugsbehörden seien im Sinne vorsorglicher Massnahmen superprovisorisch anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zu einem Entscheid über die aufschiebende Wirkung abzusehen. Schliesslich sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.

F. Am 18. November 2024 ordnete der Instruktionsrichter gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Ansetzung einer Nachfrist zur Beschwerdeergänzung gemäss Art. 53 VwVG. Zur Begründung führt er an, sein Rechtsanwalt sei derzeit ferienabwesend.

2.2 Am 12. November 2024 legte die dem Beschwerdeführer für das Asylverfahren zugewiesene Rechtsvertretung das Mandat nieder. Für den Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen allenfalls eine neue Rechtsvertretung mandatiert hat, bleibt er jeglichen Beweis schuldig, zumal er keine Angaben zu besagtem Rechtsanwalt macht. Ungeachtet dessen hatte er trotz der kurzen Beschwerdefrist offensichtlich genügend Zeit um eine einlässlich begründete und mit Rechtsbegehren versehene Beschwerde einzureichen. Er hatte sodann anlässlich des Dublin-Gesprächs die Gelegenheit, allfällige Gründe, die gegen eine Wegweisung nach Kroatien sprechen würden, vorzubringen. Hinzu kommt, dass die vorliegende Streitsache weder einen aussergewöhnlichen Umfang noch eine

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besondere Komplexität aufweist. Es besteht deshalb – gerade auch im Lichte des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 109 Abs. 3 AsylG) – kein Anlass, ihm eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde zu gewähren. Eine Beschwerdeergänzung ist sodann bis dato nicht beim Gericht eingegangen. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

3.

3.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin- III-VO grundsätzlich Kroatien für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge (vgl. Urteil E-1488/2020 vom 22. März 2023 [als Referenzurteil publiziert] E. 9.5), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Dabei hat sie insbesondere die Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf das geltend gemachte Fehlverhalten einzelner kroatischer Sicherheitskräfte berücksichtigt und rechtsprechungskonform gewürdigt (vgl. jüngst Urteile des BVGer F-5644/2024 vom 1. Oktober 2024 E. 5.2; E-5359/2024 vom 4. September 2024 E. 6.2). Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie durfte in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG zulässigerweise auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Kroatien angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

3.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung nichts zu ändern. Die in der Beschwerde zitierten Berichte betreffend die Situation von Asylsuchenden in Kroatien vermögen nichts daran zu ändern, dass das kroatische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist und insgesamt davon auszugehen ist, dass Gesuchstellende, die gestützt auf die Dublin-III-VO nach Kroatien überstellt werden, Zugang zum dortigen Asylverfahren haben (siehe E. 3.1 hiervor). Bei dieser Sachlage erübrigen sich Weiterungen zur geltend gemachten Gefahr einer allfälligen Kettenabschiebung (siehe einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Im Weiteren ist in Bezug auf die Vorbringen betreffend angebliche Misshandlungen

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in Kroatien anzumerken, dass Kroatien Signatarstaat der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist und die diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten hat. Die vom Beschwerdeführer bei seiner Einreise nach Kroatien geltend gemachten Vorkommnisse (Gewaltanwendung durch Polizeibeamte, katastrophale bzw. unhygienische Unterbringungsbedingungen) lassen nicht den Schluss zu, er hätte bei einer Überstellung nach Kroatien mit hoher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK zu gewärtigen. Sollte er nach seiner Rückkehr von Behördenvertretern rechtswidrig behandelt werden, hat er sich – gegebenenfalls auf dem Rechtsweg – an die kroatischen Behörden zu wenden. Dies gilt auch bei einer allfälligen Einschränkung der ihm zustehenden Aufnahmebedingungen (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen [Aufnahmerichtlinie]).

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen. Für die beantragte Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht keinerlei Veranlassung. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 18. November 2024 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

5. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren. Entsprechend sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Andrea Beeler