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F-718/2024 • BVGer F-718/2024 KI-generiert

Asylum seeker deportation to Croatia upheld under Dublin III Regulation.

Geschäftsnummer F-718/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to not accept an asylum application and to deport an individual to Croatia, finding that Croatia is responsible for examining the asylum claim under the Dublin III Regulation. The court determined that the individual's claims of mistreatment in Croatia were unsubstantiated and that Croatia generally adheres to international standards for asylum seekers and reception conditions, thus no systemic deficiencies warranting intervention were found, and the individual's right to be heard and to a fair process was respected.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2024

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Asylgrund Dublin-Überstellung nach Kroatien Aufnahmebedingungen Abschiebung Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 1 Bst
Oktober 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 31a Abs. 1 Bst
Januar 2024 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 105 AsylG
The Federal Administrative Court is competent to hear appeals against SEM decisions.
Art. 83 Bst
Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst.
Art. 37 VGG
Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art.
Art. 6 AsylG
37 VGG und Art. 6 AsylG).
Art. 48 Abs. 1 VwVG
105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Art. 108 Abs. 3 AsylG
The appeal was filed in a timely and proper manner.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

The appeal was dismissed because the State Secretariat for Migration (SEM) correctly did not enter into the asylum application, as the applicant could be returned to a third state contractually responsible for the asylum and expulsion procedure.

Art. 44 AsylG

The expulsion to Croatia was correctly ordered.

Art. 105 AsylG

The Federal Administrative Court is competent to hear appeals against SEM decisions.

Art. 31 und 33 Bst. b VGG

The Federal Administrative Court is competent to hear appeals against SEM decisions.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

The Federal Administrative Court's decisions in asylum matters are generally final.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

The appeal was filed in a timely and proper manner.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

The appeal was filed in a timely and proper manner.

Art. 111 Bst. e AsylG

The case was handled by a single judge with the consent of a second judge.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

The case was treated without further investigation and with a summary justification.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

The appeal argued for a violation of federal law and an incorrect or incomplete determination of the relevant facts.

Art. 29 VwVG

Parties have a right to be heard, which includes the right to effectively present their case.

Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

The court examined whether there were substantial grounds for believing that asylum procedures and reception conditions in Croatia had systemic shortcomings that would pose a risk of inhuman or degrading treatment.

Art. 3 EMRK

The court examined whether there were substantive grounds to believe that the applicant's return to Croatia would violate the prohibition of refoulement.

Art. 4 der EU-Grundrechtecharta

The court examined whether there were substantive grounds to believe that the applicant's return to Croatia would violate the prohibition of inhuman or degrading treatment.

Art. 3 Abs. 1 AsylG

The court assessed whether the applicant faced a risk to his life, liberty, or physical integrity in the country of return.

Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO

The court considered whether Switzerland was obliged to take jurisdiction over the asylum application due to compelling reasons.

Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG

The applications for free legal aid were rejected because the appeal was deemed without merit.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

The costs of the proceedings were imposed on the applicant.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

The court costs were set at Fr. 750.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-718/2024

Urteil vom 8. Februar 2024

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Michael Meyer, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 24. Januar 2024.

F-718/2024

Sachverhalt:

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit EURODAC) ergab, dass er am (...) in B._______ und am 27. September 2023 in Kroatien registriert worden war und dort gleichentags um Asyl ersucht hatte.

A.b Am 5. Oktober 2023 beauftragte der Beschwerdeführer die ihm zugewiesene Rechtsvertretung mit der Wahrung seiner Rechte.

A.a Am 10. Oktober 2023 fand die Personalienaufnahme und am 13. Oktober 2023 das persönliche Gespräch statt gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Dabei wurde dem Beschwerdeführer unter anderem das rechtliche Gehör zur allfälligen Zuständigkeit B._______ und Kroatiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens gewährt. Zugleich wurde er nach seinem Gesundheitszustand befragt.

Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass das Asylverfahren in B._______ noch nicht begonnen habe. In Kroatien habe er kein Asylgesuch gestellt. Es seien ihm die Fingerabdrücke gegen seinen Willen abgenommen worden. Anschliessend habe er ein Papier erhalten und er hätte sich innerhalb von 24 Stunden irgendwo in einem Camp melden sollen. Er sei von den kroatischen Polizisten unwürdig behandelt worden, zumal er geschlagen worden sei, ohne dass er etwas Schlimmes getan habe. Er habe dort lediglich durchreisen wollen. Er habe keine Beweismittel zu den erlittenen Misshandlungen, weil ihm sein Mobiltelefon weggenommen und kaputt gemacht worden sei. Er wisse nicht, inwiefern das SEM über die dortigen Missstände informiert sei. Insgesamt habe er drei Mal versucht durch Kroatien zu reisen, sei aber jedes Mal von der dortigen Polizei misshandelt worden. Die ersten beiden Male sei er über die Grenze zurückgeschickt und das dritte Mal für eine Nacht festgenommen worden. Bezüglich einer Rückkehr nach B._______ gab er an, dass die Zustände in den dortigen, von Städten abgelegenen Asylcamps schlecht seien; die Flüchtlinge würden von den Behörden unwürdig behandelt. Es habe dort auch keine medizinische Versorgung gegeben.

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Zum medizinischen Sachverhalt führte er aus, keine gesundheitlichen Beschwerden zu haben.

A.b Am 17. Oktober 2023 ersuchte das SEM die kroatischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Diese stimmten dem Gesuch am 31. Oktober 2023 zu.

B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2024 – eröffnet am 26. Januar 2024 – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien an und forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Ferner beauftragte es den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, ordnete die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

C. Der Beschwerdeführer focht die Verfügung des SEM mit Beschwerde vom

2. Januar 2024 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragt, es sei die angefochtene Verfügung vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren: So sei auf die Erhebung von Verfahrenskosten und insbesondere auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und Rechtsanwältin Lea Hungerbühler als amtliche Rechtsvertreterin einzusetzen. Ferner sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die kantonalen Behörden seien entsprechend anzuweisen. Subeventualiter sei er zu seinen Erlebnissen in B._______ zu befragen sowie die Vorinstanz anzuweisen, individuelle Zusicherungen von den zuständigen Behörden einzuholen bezüglich Unterbringung, Nahrung, adäquater und regelmässiger medizinischer sowie psychologischer Behandlung ab dem Zeitpunkt der Ankunft in Kroatien.

D. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

3.

3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

3.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

4.

4.1. Der Beschwerdeführer bemängelt den angefochtenen Entscheid des SEM in formeller Hinsicht in verschiedenen Punkten, so im Zusammenhang mit systemischen Mängeln im kroatischen Asylverfahren, Push-

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Backs und Kettenabschiebungen – auch nach B._______ –, Polizeigewalt und fehlender rechtlicher Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren, Gesundheitsversorgung und Unterbringungsmöglichkeiten für Asylsuchende sowie bezüglich des fehlenden Zugangs zum Asylverfahren. Die Vorinstanz habe in diesem Zusammenhang den Umständen des Einzelfalls nicht genügend Rechnung getragen und die humanitäre Situation ungenügend berücksichtigt. Schliesslich sei es der Pflicht, seine gesundheitliche Situation hinreichend abzuklären und in den Erwägungen zu berücksichtigen, nicht nachgekommen. Dadurch liege eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und – sinngemäss – des rechtlichen Gehörs (Begründungspflicht) vor. Diese formellen Rügen sind vorab zu beurteilen.

4.2. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERT- SCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,

3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

Das SEM hat den rechtserheblichen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Es hat sich unter Bezugnahme auf die Schilderungen des Beschwerdeführers und den vorliegenden Unterlagen (vgl. SEM act. 1284446-21/14 [nachfolgend: act. 21]) mit seiner individuellen Situation, dem Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen in Kroatien, der von ihm angeführten Behandlung nach seinem Grenzübertritt in Kroatien, den ihm offenstehenden Möglichkeiten, sich dort gegen ungerechte oder rechtswidrige Behandlung zu wehren und ein Asylgesuch einzureichen, der allgemeinen Situation inklusive der Push-Back-Problematik – unter Hinweis auf mehrere Abklärungen der Schweizer Vertretung in Kroatien – und der Möglichkeit, sich bei allfälligen gesundheitlichen Problemen in Kroatien behandeln zu lassen, auseinandergesetzt. Das SEM hat sich in seiner Verfügung insbesondere auch mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers rechtsgenüglich auseinandergesetzt und dazu den medizinischen Sachverhalt gestützt auf seine Angaben im Dublin-Gespräch (keine gesundheitlichen Beschwerden) und der Feststellung, dass bislang keinerlei Arztberichte zu den Akten gereicht worden seien, zusammengefasst (vgl. SEM act. 21, S. 2). Weitere medizinische Abklärungen hielt das SEM hingegen zu Recht nicht für erforderlich. Mit Blick auf die Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers bestand für die Vorinstanz unter diesen Umständen keine Notwendigkeit, den Gesundheitszustand weiter zu erforschen. Es wird die in der

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Beschwerdeschrift angeführte (Nennung Leiden) denn auch nicht ansatzweise näher veranschaulicht. Es ist somit nicht ersichtlich, in welcher Hinsicht im vorliegenden Verfahren konkretere weitere Abklärungen hätten vorgenommen werden müssen. Es ist somit keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festzustellen.

4.3. Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

Dieser verfahrensrechtlichen Anforderung hat die Vorinstanz ebenfalls Genüge getan. So hat sie eine Einzelfallprüfung vorgenommen, indem sie nach Prüfung sowie Würdigung der Parteivorbringen und Unterlagen nachvollziehbar aufgezeigt hat, von welchen Überlegungen sie sich – gerade auch in individueller Hinsicht – leiten liess (vgl. act. 21 S. 3-7). Dabei musste sie sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen, sondern durfte sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 143 III 65 E. 5.2), was sie vorliegend getan hat. So sind den Erwägungen der Vorinstanz Ausführungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers respektive zur damit im Zusammenhang stehenden Problematik von Push-Backs, zur Frage einer Kettenabschiebung und zu derjenigen des Vorliegens von systemischen Mängeln im kroatischen Asylund Aufnahmesystem sowie zu seinen Möglichkeiten, sich gegen unkorrektes Verhalten zu wehren und medizinisch versorgt zu werden, zu entnehmen. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist auch deshalb zu verneinen, weil es dem Beschwerdeführer möglich war, sich ein Bild über die Tragweite des vorinstanzlichen Entscheides zu machen und diesen sachgerecht anzufechten. Dass er die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich der Würdigung seiner Aussagen und der Aktenlage nicht teilt, ist keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sondern betrifft die materielle Beurteilung der vorgebrachten Überstellungshindernisse.

Soweit der Beschwerdeführer mit Blick auf die Gefahr einer Kettenabschiebung moniert, die Vorinstanz habe sich nicht dazu geäussert, aus welchem

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Grund sie eine direkte Rückweisung nach B._______ als unzumutbar erachte, eine solche via Kroatien jedoch als vollends legitim und nicht einmal erwähnenswert ansehe, weshalb grobe Fehläusserungen vorlägen, die eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz notwendig machen würden, ist Folgendes anzuführen: Der Beschwerdeführer erklärte zwar anlässlich des Dublin-Gesprächs, er habe in Kroatien kein Asylgesuch gestellt und die Fingerabdrücke seien gegen seinen Willen abgenommen worden. Durch den Abgleich der Fingerabdrücke mit der Zentraleinheit Eurodac steht fest, dass er am 27. September 2023 in Kroatien als asylsuchende Person registriert worden war. Das SEM machte die kroatischen Behörden im Rückübernahmeersuchen ausdrücklich darauf aufmerksam, dass er am (...) in B._______ eingereist sei und das dortige Asylverfahren noch nicht begonnen und er noch keine Anhörung gehabt habe (vgl. SEM act. 1284446-17/5, S. 3). Die kroatischen Behörden stimmten mit diesem Wissen der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 31. Oktober 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zu und wiesen gleichzeitig darauf hin, dass das Verfahren noch im Gange sei. Die grundsätzliche Zuständigkeit Kroatiens ist somit gegeben. Daran vermag der Umstand, dass die Zustimmung Kroatiens gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO, "in order to continue to determine responsibility for the above mentioned person" geschah, nichts zu ändern (vgl. hierzu Urteile des BVGer D-4160/2023 vom 10. August 2023 S. 11, D-4063/2023 vom 25. Juli 2023 S. 4 und F-1876/2023 vom 13. April 2023 S. 4 m.w.H.). Aus dem erwähnten Hinweis ist lediglich zu schliessen, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaats noch nicht abgeschlossen ist und nach der Überstellung fortgesetzt wird. Es ist daher auch vor diesem Hintergrund nicht zu beanstanden beziehungsweise stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass sich das SEM zu einer allfälligen Kettenabschiebung nach B._______ nicht geäussert hat.

4.4. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren (Rechtsbegehren Ziff. 3) ist abzuweisen.

5.

5.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.

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Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat (respektive innert Frist auf die entsprechende Anfrage nicht geantwortet hat; vgl. Art. 22 Abs. 1 und 7 Dublin-III-VO), auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

5.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den im Kapitel III dargelegten Kriterien (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO).

6. Vorliegend sind sowohl die Antragsstellung in Kroatien als auch der Umstand als erstellt zu erachten, dass das kroatische Verfahren zur Bestimmung des für das Asylgesuch des Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaates gemäss Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO noch nicht abgeschlossen wurde und nach seiner Rücküberstellung fortgesetzt wird (vgl. E. 4.3 hiervor sowie Urteil des BVGer F-5023/2022 vom 23. November 2022 E. 4.4 f. m.H.). Unter diesen Umständen erübrigt es sich, ihn vorzuladen und zu seinen Erlebnissen in B._______ zu befragen. Ohnehin ist ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Anhörung ist vorliegend zu verneinen, da der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene mit der Einreichung einer Rechtsmitteleingabe inklusive Beilagen Gelegenheit hatte, seine Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten schriftlich einzubringen. Zudem wurde der Sachverhalt, wie vorstehend dargelegt, hinreichend erstellt. Der entsprechende Beweisantrag ist somit abzuweisen.

Sodann ist in grundsätzlicher Hinsicht festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Ferner sind sämtliche Dublin-Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, Drittstaatsangehörige oder Staatenlose, die beim illegalen Überschreiten einer Aussengrenze aufgegriffen werden, zu registrieren (vgl. dazu Art. 14 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 [Eurodac-Verordnung]; Urteil des BVGer F-3304/2022 vom 15. August 2022 E. 3.2).

7. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist sodann zu prüfen, ob es

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wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Kroatien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (entspricht Art. 3 EMRK) mit sich bringen würden.

7.1. Kroatien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.

7.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht derzeit – auch unter Berücksichtigung kritischer Berichte nationaler und internationaler Organisationen sowie der diesbezüglich in der Rechtsmitteleingabe zitierten Quellenhinweise (vgl. S. 5 ff.) – nicht davon aus, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf. Der Zugang zum dortigen Asylverfahren ist gewährleistet, und zwar unabhängig davon, ob die gesuchstellende Person im Rahmen eines Aufnahmeoder eines Wiederaufnahmeverfahrens nach Kroatien zu überstellen ist. Darüber hinaus besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der aus dem Refoulement-Verbot fliessenden Rechte (vgl. Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9 sowie insbesondere E. 9.4.2 m.H. auf die Rechtsprechung anderer Dublin-Staaten). Die nicht weiter belegten Ausführungen des Beschwerdeführers zu erlebter Polizeigewalt in Kroatien im Zusammenhang mit seiner illegalen Einreise (vgl. SEM act. 1284446- 16/3 [nachfolgend: act. 16] S. 2) sind nicht geeignet, die Annahme zu widerlegen, wonach Kroatien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen im Rahmen eines Asylverfahrens nachkommt (vgl. Referenzurteil E-1488/2020 E. 8 und E. 9.5). Gegen das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten könnte er im Übrigen rechtlich vorgehen, allenfalls mit Hilfe der vor Ort tätigen karitativen Organisationen. Der Umstand, dass dies

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möglicherweise mit grösseren Hürden und Schwierigkeiten verbunden sein könnte als in der Schweiz, weist nicht per se auf systemische Schwachstellen im kroatischen Asylsystem hin (vgl. das Urteil des BVGer E- 5614/2022 vom 19. Dezember 2022 E. 5.2).

7.3. Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.

8.

8.1. Weiter ist der Frage nachzugehen, ob völkerrechtliche Vollzugshindernisse nach Art. 3 EMRK (oder einer anderen die Schweiz bindenden völkerrechtlichen Bestimmung) bestehen, woraus sich zwingende Gründe für einen Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ergeben würden (BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

8.2. Mangels systemischer Mängel im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO kann vermutungsweise davon ausgegangen werden, dass Kroatien seinen völkerund gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber Personen in der Situation des Beschwerdeführers nachkommt und insbesondere die Rechte respektiert und schützt, die sich aus der Verfahrensund der Aufnahmerichtlinie ergeben (vgl. bspw. Urteile des BVGer E-1515/2023 vom 23. März 2023; E-5984/2022 vom 3. Januar 2023 E. 7.2; je m.H.). Diese Vermutung kann zwar im Einzelfall widerlegt werden. Hierfür bedarf es aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Der Beschwerdeführer vermag jedoch kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und einen allfälligen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Kroatien werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Behörden haben seiner Aufnahme explizit zugestimmt. Ausserdem hat er nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 Folterkonvention (SR 0.105) führen könnten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung wäre er nötigenfalls gehalten, sich an die dortigen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Dies gilt

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auch in Bezug auf das geltend gemachte Verhalten seitens der kroatischen Behörden, das sich im Übrigen auf Vorkommnisse nach seiner illegalen Einreise und nicht auf den Aufenthalt in den dortigen Aufenthaltsstrukturen bezieht.

8.3. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer anlässlich des Dublin-Gesprächs an, er bestünden keine gesundheitlichen Beschwerden (vgl. SEM act. 16, S. 3). In seiner Beschwerdeschrift bringt er nun erstmals und ohne jegliche Belege eine (Nennung Leiden) vor (vgl.

S. 10 unten). Auch stellt er die Nachreichung von diesbezüglich erhellenden medizinischen Unterlagen nicht in Aussicht. Selbst bei Wahrunterstellung dieser gesundheitlichen Beeinträchtigung ist anzuführen, dass in Kroatien eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Verfügung steht; zudem gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm dort nach einer Überstellung eine allenfalls erforderliche medizinische Behandlung verweigert würde, zumal die Mitgliedstaaten zur entsprechenden Erbringung verpflichtet sind (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Vor diesem Hintergrund kann auf die Nachforderungen eines entsprechenden ärztlichen Berichts verzichtet werden (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 357). Der medizinische Sachverhalt ist demnach als genügend abgeklärt zu erachten. Insgesamt droht keine Verletzung von Art. 3 EMRK, weshalb die Schweiz nicht zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichtet ist.

Aufgrund der konkrete Ausgangslage ist es nicht angezeigt, die Vorinstanz zu verpflichten, bei den kroatischen Behörden individuelle Garantien hinsichtlich Unterkunft, Nahrung und adäquater medizinischer Versorgung einzuholen. Der entsprechende Eventualantrag (Rechtsmitteleingabe

S. 11, Ziff. 32) ist abzuweisen.

8.4. Nach dem Ausgeführten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, dass seine Überstellung nach Kroatien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. Ein notwendiger Selbsteintritt gebietet sich daher nicht.

9.

9.1. Bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verfügt das SEM sodann über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Es bestehen vorliegend keine Hinweise auf eine Ermessensunterschreitung oder eine andere, nicht gesetzeskonforme Ausübung des Ermessens (Ermessensmissbrauch, Überschreitung des Ermessens).

F-718/2024

Bei dieser Sachlage enthält sich das Gericht in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.

9.2. Nach dem Gesagten bleibt Kroatien der für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin- III-VO.

10. Das SEM ist zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Die Überstellung nach Kroatien wurde in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet.

11. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.

12. Mit dem Entscheid in der Hauptsache sind die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

Der am 2. Februar 2024 verfügte einstweilige Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.

13. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Einsetzung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständnin sind abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Daher fehlt es, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind ihm die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-718/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung sind abzuweisen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Stefan Weber

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