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F-7152/2025 • BVGer F-7152/2025 KI-generiert

Refugee's Right to Choose Canton of Residence

Geschäftsnummer F-7152/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker, recognized as a refugee from Eritrea, appealed the state's decision to assign her to a specific canton. The court found that while asylum seekers' canton assignments are generally restricted to family unity grounds, recognized refugees have broader rights, akin to those with settlement permits, allowing them to choose their canton of residence unless specific revocation grounds under the Federal Act on Foreign Nationals and Integration apply. Because the state failed to assess potential revocation grounds for the assigned canton, the court overturned the assignment and remanded the case for a proper evaluation of the refugee's chosen canton, without imposing court costs or awarding legal fees.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 5 VwVG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG; Refugee's Right to Choose Canton of Residence: The court found that while asylum seekers' canton assignments are generally restricted to family unity grounds, recognized refugees have broader rights, akin to those with settlement permits, allowing them to choose their canton of residence unless specific revocation grounds under the Federal Act on Foreign Nationals and Integration apply. Because the state failed to assess potential revocation grounds for the assigned canton, the court overturned the assignment and remanded the case for a proper evaluation of the refugee's chosen canton, without imposing court costs or awarding legal fees.

Schlagwörter

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Flüchtlingsrechte Aufenthaltsrecht Widerruf der Niederlassungsbewilligung Asyl für eritreische Staatsangehörige Recht auf Familiengründung Familienasyl

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 AIG

This provision is cited in the dispositive regarding the need for the lower instance to investigate potential grounds for revocation of the right to choose canton of residence.

Art. 60 AsylG

This provision is mentioned in the dispositive regarding the need for the lower instance to consider the canton assignment in light of this article.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

This provision is cited in the dispositive regarding the absence of costs in this type of proceeding.

Art. 102h AsylG

This provision is cited in the dispositive regarding the legal representation being compensated by the Confederation.

Art. 102k AsylG

This provision is cited in the dispositive regarding the compensation of legal representation by the Confederation.

Art. 111ater AsylG

This provision is cited in the dispositive as relevant to the compensation of legal representation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-7152/2025

Urteil vom 3. Oktober 2025

Besetzung Einzelrichter Gregor Chatton, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa, Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.

Parteien A._______, vertreten durch MLaw Lucia Aguilar, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;

Verfügung des SEM vom 10. September 2025.

F-7152/2025

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin (A._______, geboren 2003, Staatsangehörige von Eritrea) suchte am 10. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Mit Verfügung vom 10. September 2025 (gleichentags eröffnet) anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG (SR 142.31) als Flüchtling, gewährte ihr in der Schweiz Asyl und wies sie dem Kanton B._______ zu. Einer Beschwerde gegen die Kantonszuweisung entzog sie die aufschiebende Wirkung und hielt fest, die Beschwerdeführerin habe den Entscheid im zugewiesenen Kanton abzuwarten.

C. Gegen die Kantonszuweisung erhob die Beschwerdeführerin am 17. September 2025 (Poststempel gleichentags) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton C._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, und Ausrichtung einer Parteientschädigung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG und Art. 5 VwVG). Dieses entscheidet in der vorliegenden Materie endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 6 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde fristund formgerecht

F-7152/2025

eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG); auf diese ist einzutreten.

1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters, ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111 Bst. e AsylG, Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1 Entscheide über die Zuweisung asylsuchender Personen an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Auf anerkannte Flüchtlinge ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG nicht anwendbar. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor dem Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).

2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK sowie Art. 58 und Art. 60 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach ständiger Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel im gleichen Umfang, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht. Nach Massgabe dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Kantonswechsel, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2 sowie statt vieler zuletzt Urteile des BVGer F-5343/2025 vom 23. Juli 2025

E. 2.2; F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 2.2; F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4; F-1334/2025 vom 13. März 2025 E. 2.2; jeweils m.w.H.).

F-7152/2025

3. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist damit auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Als anerkannter Flüchtling mit Asyl hat sie grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem sie sich niederlassen möchte. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG. Indem die Vorinstanz dennoch Art. 27 Abs. 3 AsylG auf die Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin anwandte, hat sie Bundesrecht verletzt (Art. 49 Bst. a VwVG). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob der Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. zuletzt Urteile des BVGer F-4373/2025 E. 3; F-5343/2025 E. 3; F-3294/2025 E. 2.3).

4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2; 2020 VII/6

E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen, weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

5. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die Dispositivziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügung sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in Anbetracht von Art. 60 AsylG in den Kanton C._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist.

6.

6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter

F-7152/2025

Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden.

6.2 Vorliegend handelt es sich um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). Die Leistungen der Rechtsvertretung sind vorliegend durch die vom Bund ausgerichtete Pauschale abgegolten (vgl. zuletzt einlässlich Urteile des BVGer F-5343/2025 E. 6.2; F-4119/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2; F-4127/2025 vom 14. Juli 2025 E. 6.2). Folglich ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

F-7152/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffern 3 und 4 der Verfügung vom 10. September 2025 werden aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Gregor Chatton Annina Mondgenast

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