Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
F-711/2026 • BVGer F-711/2026 KI-generiert

Asylum Refusal Upheld: Removal to Safe Third Country (Italy) Permissible

Geschäftsnummer F-711/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to refuse asylum and order the applicant's removal to Italy, as Italy was deemed a safe third country and had already granted the applicant refugee status and a residence permit. The court found that the removal to Italy was permissible, reasonable, and possible, as Italy is a signatory to relevant international conventions and provides adequate care for protected persons, and there were no indications of a violation of fundamental rights or a risk of refoulement. The applicant's expressed wish to remain in Switzerland or general statements about not wanting to return were not sufficient grounds to overturn the established procedures.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026

Schlagwörter

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Abschiebung Asylrecht Bestimmung als sicherer Drittstaat Ausweisungsgrund aufenthaltsrechtlicher Status sichere Rückkehr

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 18 Abs. 1 Bst
November 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 31 VGG
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art.
Art. 5 VwVG
31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl.
Art. 83 Bst
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
Art. 105 AsylG
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
Art. 48 VwVG
1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Art. 55 Abs. 1 VwVG
1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen (Art.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG

The court upheld the SEM's decision not to enter into the asylum application and to order the expulsion to Italy based on this provision, considering Italy a safe third country.

Art. 44 AsylG

This provision was cited as the basis for ordering expulsion when the SEM does not enter into an asylum application.

Art. 83 Abs. 1–4 AIG

The court referenced these provisions to state that an order for provisional admission was not applicable after finding the expulsion permissible, not unreasonable, and possible.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the costs of the proceedings on the appellant.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was the basis for rejecting the request for free legal aid, as the appeal was deemed unmeritorious.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision is implicitly relevant as the decision was made by a single judge with the consent of a second judge, as allowed by this article for cases of this type.

Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG

This provision is implicitly relevant as the court decided to treat the appeal summarily without further elaboration.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-711/2026

Urteil vom 3. Februar 2026

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Christa Preisig;

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien A._______, geb. (…), Afghanistan, c/o BAZ Bern, Morillonstrasse 75, 3007 Bern, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. Januar 2026.

F-711/2026

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin suchte am 8. November 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 9. April 2024 in Italien um Asyl nachgesucht hatte (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1, 8).

B. Am 17. November 2025 führte die Vorinstanz mit der Beschwerdeführerin ein Dublin-Gespräch durch. Dabei wurde ihr das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, zur Wegweisung dorthin und zu ihrem Gesundheitszustand gewährt. Weiter wurde ihr die Möglichkeit gegeben, sich zu einer allfälligen Rückführung in einen sicheren Drittstaat (Italien) zu äussern (SEM act. 13).

C. Die italienischen Behörden lehnten das Gesuch der Vorinstanz vom

17. November 2025 um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) am 21. November 2025 ab. Gleichzeitig wiesen sie darauf hin, dass die Beschwerdeführerin in Italien als Flüchtling anerkannt worden sei und über eine bis zum 9. Mai 2029 gültige Aufenthaltsbewilligung verfüge (SEM act. 15, 19).

D. Das SEM beendete in der Folge das Dublin-Verfahren und ersuchte die italienischen Behörden am 25. November 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und die Europäische Vereinbarung über den Übergang der Verantwortung für Flüchtlinge. Am 16. Januar 2026 stimmten die italienischen Behörden dem Ersuchen zu (SEM act. 21, 28).

E. Mit Schreiben vom 23. Januar 2026 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem Nichteintretensentscheid gemäss

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Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Italien. Am 27. Januar 2026 nahm sie dazu Stellung (SEM act. 30, 31).

F. Mit Verfügung vom 28. Januar 2026 – gleichentags eröffnet – trat das SEM auf das Asylgesuch nicht ein, wies sie aus der Schweiz nach Italien weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen (SEM act. 33, 34).

G. Die zugewiesene Rechtsvertretung legte ihr Mandat am 28. Januar 2026 nieder (SEM act. 35).

H. Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Januar 2026 (Datum Poststempel) gelangte die Beschwerdeführerin an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. Weiter sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Ferner sei ihr die die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

1.2 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden und die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist – unter Vorbehalt von Erwägung 1.3 – einzutreten.

1.3 Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM hat diese nicht entzogen (Art. 55 Abs. 3 VwVG e contrario). Auf den prozessualen Antrag der Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist damit nicht einzutreten.

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1.4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2. Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass es sich bei Italien – einem Mitglied der Europäischen Union (EU) – um einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt, die Beschwerdeführerin dort als Flüchtling anerkannt wurde und die Zustimmung der Behörden zur Rückübernahme vorliegt. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Wegweisung angeordnet. Daran vermögen weder das Vorbringen der Beschwerdeführerin, Italien sei nicht ihr Wunschland gewesen noch ihr Wunsch, in der Schweiz zu verbleiben, etwas zu ändern.

3. Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt in der Schweiz weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

4. Nachfolgend gilt es zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist.

4.1

4.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise in den Drittstaat entgegenstehen (vgl. Art. 83 Abs. 3 AIG).

4.1.2 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung davon aus, dass Italien als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105), des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatz-protokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Im Falle einer Rücküber-

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stellung droht der Beschwerdeführerin, welche dort über einen Schutzstatus verfügt, keine Verletzung des Refoulement-Verbots und keine damit verbundene Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung (vgl. etwa Urteile des BVGer D-3288/2023 vom 22. September 2023 E. 7.2 m.w.H.). Auch gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass Italien seine aus diesen Konventionen entstehenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht einhalten würde. Das Land ist an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden. Es besteht kein «real risk» im Sinne der Rechtsprechung, dass Italien der Beschwerdeführerin die Minimalgarantien der genannten EU- Richtlinie verweigern würde (vgl. auch BVGE 2019/17 E. 5.5).

4.1.3 Vorliegend lassen sich den Akten überdies keine Hinweise dafür entnehmen, dass im Falle der Beschwerdeführerin der Vollzug der Wegweisung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen würde (vgl. dazu BVGE 2011/9 E. 7; Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Savran gegen Dänemark 7. Dezember 2021, Grosse Kammer 57467/15, §§ 122-139, Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H), leidet sie doch nicht unter gravierenden gesundheitlichen Problemen, die im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten (vgl. dazu die ausführliche Auflistung aller gesundheitlichen Leiden in der angefochtenen Verfügung,

S. 6 f.). Wie das SEM zu Recht festgestellt hat, steht der Beschwerdeführerin zudem in Italien eine angemessene medizinische Versorgung zur Verfügung. Aus den Akten ergibt sich, dass sie dort bereits behandelt wurde.

4.1.4 Soweit die Beschwerdeführerin in der Rechtsmitteleingabe pauschal ausführt, sie würde lieber ihr Leben beenden, als nach Italien zurückzukehren, so ist darauf hinzuweisen, dass gemäss konstanter Praxis des Bundesverwaltungsgerichts Suiziddrohungen für sich alleine den Vollzug einer Wegweisung nicht in Frage stellen können, solange konkrete Massnahmen zur Verhütung der Umsetzung einer Drohung getroffen werden (vgl. statt vieler die Urteile des BVGer E-4776/2024 vom 28. August 2024 E. 8.1.2; D-2644/2021 vom 28. Januar 2022 E. 7.3.4.6, vgl. auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts: Urteil des BGer 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3 m.w.H., BGE 139 II 393 E. 5.2.2).

4.1.5 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.

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4.2

4.2.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutung gegebenenfalls mit substanziierten Gegenargumenten umzustossen.

4.2.2 Nach Prüfung der Akten sind keine konkreten Hinweise ersichtlich, dass sie bei einer Rückführung nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten würde. In diesem Zusammenhang verweist die Vorinstanz zutreffend auf die Verpflichtungen Italiens gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Sozialleistungen, Zugang zu Wohnraum, Beschäftigung und medizinischer Versorgung, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie ergeben. Es darf von ihr erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die dortigen Behörden zu wenden, insbesondere auch für eine allenfalls notwendige medizinische Behandlung, und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Hinsichtlich der Schutzfähigkeit der italienischen Behörden bei einer Bedrohung durch eine Drittperson kann vollumfänglich auf die zu bestätigenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.

4.2.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

4.3 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die italienischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin zugestimmt haben und sie über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt.

5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war. Unbesehen der finanziellen Verhältnisse F-711/2026

der Beschwerdeführerin fehlt es an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1’000.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1’000.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand: