Asylum seekers' appeal against expulsion to France rejected due to Dublin III Regulation.
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court upheld the administrative decision to reject asylum applications and order expulsion to France, as the applicants entered the Schengen area through France with valid visas, making France responsible for their asylum claims under the Dublin III Regulation. The court found no systemic deficiencies in the French asylum system, no grounds for Switzerland to assume responsibility, and dismissed claims of familial ties or future prospects in Switzerland as insufficient to override the Dublin rules, concluding the appeal was unfounded and therefore denying free legal aid.
Legislator-Regeste
AmtlichNichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. November 2024
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KI-generiertBasis for the decision not to enter the asylum application and to order the expulsion.
Basis for ordering the expulsion to France.
Basis for imposing costs on the appellants.
Basis for determining the amount of the costs.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-7094/2024
Urteil vom 14. November 2024
Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien 1. A.______, geboren (…),
2. B.______, geboren (…),
3. C._______, geboren (…),
4. D._______, geboren (…), (…), Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 4. November 2024 F-7094/2024
Sachverhalt:
A. Die Beschwerdeführenden ersuchten am 17. Juli 2024 in der Schweiz um Asyl. Anlässlich der Personalienaufnahme (PA) gaben sie an, am 10. Juli 2024 mit von Frankreich ausgestellten Visa aus humanitären Gründen in den Schengen-Raum (Frankreich) eingereist zu sein (Akten der Vorinstanz [SEM act.] 20, 21).
B. Am 2. August 2024 wurden die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 26 Abs. 3 AsylG (SR 142.31) befragt (SEM act. 28, 29) und am 30. August 2024 führte das SEM mit ihnen das persönliche Gespräch durch nach Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) und gewährte ihnen das rechtliche Gehör zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung ihrer Asylgesuche sowie zum medizinischen Sachverhalt (SEM act. 36, 37).
C. Die Vorinstanz ersuchte die französischen Behörden am 30. August 2024 um Übernahme der Beschwerdeführenden gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO (SEM act. 38, 40). Im Verfristungsschreiben vom 31. Oktober 2024 hielt die Vorinstanz gegenüber den französischen Behörden fest, dass aufgrund fehlender Rückmeldung die Zuständigkeit auf Frankreich übergegangen sei und ersuchte um weiterführende Angaben hinsichtlich der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 45).
D. Mit Verfügung vom 4. November 2024 trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG nicht ein, ordnete ihre Wegweisung nach Frankreich an, forderte sie auf, die Schweiz spätestens bis zum Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und wies auf die einer allfälligen Beschwerde fehlende aufschiebende Wirkung hin (SEM act. 48).
E. Am 5. November 2024 teilte die damalige Rechtsvertretung der Vorinstanz die Beendigung der Mandatsverhältnisse mit (SEM act. 51).
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F. Mit Beschwerde vom 11. November 2024 gelangten die Beschwerdeführenden ans Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf ihre Asylgesuche einzutreten und das Asylverfahren in der Schweiz durchzuführen; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter beantragten sie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1).
G. Am 12. November 2024 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an (BVGer act. 2).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 In vorliegender Sache ist das Bundesverwaltungsgericht zuständig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Das Gericht entscheidet über die Beschwerde endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
2.
2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss den Bestimmungen der Dublin-III-VO grundsätzlich Frankreich für die Behandlung der Asylgesuche der Beschwerdeführenden zuständig ist, dass das französische Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Mängel aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Schweiz überginge, und dass vorliegend keine völkerrechtlichen
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Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. Soweit die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe ausführen, sie würden in der Schweiz bleiben wollen, weil sie hier Verwandte hätten, so ist darauf hinzuweisen, dass die hier lebende Cousine der Beschwerdeführerin 2 (SEM act. 21, Frage 3.01) nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gilt und zwischen dieser und den Beschwerdeführenden auch kein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt (vgl. dazu Urteil des BVGer E-5359/2024 vom 4. September 2024 E. 6.4). Der Wunsch der Beschwerdeführenden, in der Schweiz zu bleiben, weil die Kinder hier eine bessere Zukunft hätten, kann der Zuständigkeit Frankreichs nicht entgegenstehen, zumal die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/40 E. 8.3).
2.2 Schliesslich hat die Vorinstanz in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem freiwilligen Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten und hat gestützt auf Art. 44 AsylG deren Wegweisung nach Frankreich angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die korrekten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen.
3. Für die beantragte – aber nicht näher begründete – Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zwecks Neubeurteilung besteht keine Veranlassung, da der Sachverhalt rechtsgenüglich erstellt ist und in den Akten auch keine Verfahrensfehler erkennbar sind. Das entsprechende Subeventualbegehren ist abzuweisen.
4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung vom 4. November 2024 nicht zu beanstanden und die Beschwerde ist abzuweisen
5. Mit vorliegendem Urteil fällt der am 12. November 2024 angeordnete Vollzugsstopp fällt dahin.
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6. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt
– als aussichtslos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer
Versand: