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F-7070/2024 • BVGer F-7070/2024 KI-generiert

Refugee's Right to Choose Residence Overturned Canton Assignment

Geschäftsnummer F-7070/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The court overturned the decision to assign an asylum seeker to a specific canton, ruling that as a recognized refugee, she has the right to choose her place of residence, akin to a settled foreign national. The initial decision improperly failed to consider this right and did not adequately investigate potential grounds for revoking this right. Therefore, the case was remanded to the previous instance for a proper assessment of the refugee's preferred canton assignment and any potential revocation grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 29 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG; Refugee's Right to Choose Residence Overturned Canton Assignment: The initial decision improperly failed to consider this right and did not adequately investigate potential grounds for revoking this right. Therefore, the case was remanded to the previous instance for a proper assessment of the refugee's preferred canton assignment and any potential revocation grounds.

Schlagwörter

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Zuweisung des Aufenthaltsorts Flüchtlingsrechte ausländischer Entscheid ausländische Staatsangehörige Widerruf der Niederlassungsbewilligung Kolonisierungswanderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 26 FK

Used as the basis for the refugee's right to choose their place of residence and to be assigned to the requested canton, which the lower instance failed to consider.

Art. 37 AIG

Cited in conjunction with Art. 26 FK to establish the refugee's right to choose their place of residence and to be assigned to the requested canton.

Art. 58 AsylG

Cited in conjunction with Art. 26 FK and Art. 37 AIG to establish the refugee's right to choose their place of residence and to be assigned to the requested canton.

Art. 63 AIG

The court ordered the case to be returned to the lower instance for clarification on whether there are grounds for revocation of the refugee status that would preclude assignment to the requested canton.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited as violated due to the lower instance failing to address a decisive aspect of the refugee's right to legal hearing.

Art. 35 VwVG

Cited as violated due to the lower instance failing to address a decisive aspect of the refugee's right to legal hearing.

Art. 6 AsylG

Cited in conjunction with Art. 12 VwVG and Art. 49 Bst. b VwVG as the principle of investigation was violated due to incomplete factual clarification.

Art. 12 VwVG

Cited in conjunction with Art. 6 AsylG and Art. 49 Bst. b VwVG as the principle of investigation was violated due to incomplete factual clarification.

Art. 49 Bst. b VwVG

Cited in conjunction with Art. 6 AsylG and Art. 12 VwVG as the principle of investigation was violated due to incomplete factual clarification.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

The court decided to refer the case back to the lower instance for further factual clarification and a new decision.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the reason for not imposing any procedural costs.

Art. 64 Abs. 1 VwVG

Cited as the basis for ordering the lower instance to pay a party indemnity to the appellant.

Art. 7 Abs. 1 VGKE

Cited in conjunction with Art. 64 Abs. 1 VwVG for awarding a party indemnity.

Art. 14 Abs. 2 VGKE

Cited as the basis for fixing the party indemnity as a lump sum.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

States that the judgment is final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-7070/2024

Urteil vom 26. November 2024

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Sebastian Kempe;

Gerichtsschreiberin Margerita Socha.

Parteien A._______, vertreten durch MLaw Jasmin Iglesias, Rechtsschutz für Asylsuchende, (…)

Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;

Verfügung des SEM vom 1. November 2024 / N (…).

F-7070/2024

Sachverhalt:

A. Die eritreische Staatsangehörige A._______, ersuchte am 16. September 2024 in der Schweiz um Asyl. Im Rahmen ihrer ersten Anhörung nach Art. 29 AsylG (SR 142.31) vom 2. Oktober 2024 zu den Asylgründen gewährte ihr die Vorinstanz das rechtliche Gehör zur Kantonszuteilung. Hierbei ersuchte die Beschwerdeführerin darum, dem Kanton B._______ zugewiesen zu werden, weil sich ihr Bruder seit 2015 dort aufhalte.

B. Mit Verfügung vom 1. November 2024 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling (Dispositiv-Ziffer 1), gewährte ihr Asyl (Dispositiv-Ziffer 2), wies sie dem Kanton C._______ zu (Dispositiv-Ziffer 3) und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen die Kantonszuweisung komme keine aufschiebende Wirkung zu (Dispositiv-Ziffer 4).

C. Gegen die Kantonszuweisung liess die Beschwerdeführerin am 8. November 2024 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und beantragen, Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung sei aufzuheben und sie sei dem Kanton B._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Überdies liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

F-7070/2024

1.4 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).

2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz geniessen das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge daher einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom

16. Mai 2024 E. 3.1; F-724/2020 vom 30. September 2022 E. 4.2.1; F-6485/2020 vom 10. August 2022 E. 3.2; SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3, S. 9 ff., < https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/asyl/asylverfahren/nationaleverfahren/handbuch-asyl-rueckkehr.html >, abgerufen am 13.11.2024; CONSTANTIN HRUSCHKA, in: Marc Spescha et al. [Hrsg.], OFK

F-7070/2024

Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, Art. 27 AsylG N. 7; WALTER STÖCKLI, Flüchtlinge und Schutzbedürftige, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Handbuch Ausländerrecht, 3. Aufl. 2022 [nachfolgend: Handbuch Ausländerrecht], Rz. 14.100 f. und Rz. 14.141; Schweizerische Flüchtlingshilfe SFH [Hrsg.], Handbuch zum Asylund Wegweisungsverfahren, 3. Aufl. 2021, S. 489). Für eine Änderung der Rechtsprechung (siehe zu den Voraussetzungen hierfür BGE 147 V 342 E. 5.5.1 m.w.H.) besteht keine Veranlassung (zur Kritik siehe immerhin PETER UEBERSAX/STEFAN SCHLEGEL, Einreise und Anwesenheit, Handbuch Ausländerrecht, Rz. 9.434; Botschaft zur Änderung des Ausländerund Integrationsgesetzes [Einschränkungen für Reisen ins Ausland und Anpassungen des Status der vorläufigen Aufnahme] vom 26. August 2020, in: BBl 2020 7457, 7470 und 7499; Art. 85b Abs. 5 AIG; siehe zum Ganzen auch Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1).

2.3 Nachdem ihr die Vorinstanz am 1. November 2024 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihr anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 6 FK und Art. 26 FK; E. 2.2 hiervor; ferner: Urteil des BVGer F-724/2020 vom

30. September 2024 E. 4.3). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Flüchtling und ihrem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Sie hat damit einen entscheidwesentlichen Aspekt gänzlich ausser Acht gelassen und den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 VwVG) verletzt (vgl. BGE 149 V 156 E. 6.1). Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton B._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insoweit erweist sich der Sachverhalt zudem als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch Urteile des BVGer F-4282/2024 vom 12. Juli 2024 E. 2.3; F- 1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.2).

2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2;

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2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen. Im Weiteren kann die Beschwerdeführerin nicht auf die nachträgliche Stellung eines Kantonswechselgesuchs verwiesen werden, denn entweder kann sie gestützt auf Art. 26 FK ihren Aufenthaltsort wählen, oder nicht (vgl. E. 2.2 hiervor sowie Art. 60 Abs. 1 AsylG). Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist deshalb aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin in den Kanton B._______ Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen. Erforderlichenfalls wird sie den betroffenen Aufenthaltsund Zuzugskanton zu einer Stellungnahme betreffend Widerrufsgründe auffordern (vgl. auch SEM, Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6, Die Gesuche um Kantonswechsel, Ziff. 2.3.4, S. 10 f.).

3. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist gegenstandslos geworden.

4.2 Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist für die durch die rechtliche Vertretung erwachsenen notwendigen Kosten zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung pauschal auf Fr. 1'200.– festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 VGKE).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv: nachfolgende Seite)

F-7070/2024

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 1. November 2024 wird aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.– auszurichten.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Basil Cupa Margerita Socha

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