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F-6942/2025 • BVGer F-6942/2025 KI-generiert

Asylum Seeker's Appeal on Canton of Residence Upheld

Geschäftsnummer F-6942/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker, granted refugee status, appealed the assigned canton of residence. The court found that the asylum authority failed to adequately ascertain the applicant's desired canton of residence and to investigate any potential grounds for refusal of that wish, as refugees generally have the right to choose their place of residence. Consequently, the court upheld the appeal, annulled the canton assignment, and remanded the case for a proper assessment of the applicant's request and any relevant legal grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 105 AsylG, Art. 31 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG; Asylum Seeker's Appeal on Canton of Residence Upheld: The court found that the asylum authority failed to adequately ascertain the applicant's desired canton of residence and to investigate any potential grounds for refusal of that wish, as refugees generally have the right to choose their place of residence. Consequently, the court upheld the appeal, annulled the canton assignment, and remanded the case for a proper assessment of the applicant's request and any relevant legal grounds.

Schlagwörter

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Aufenthaltsrecht Flüchtlingsrechte Prüfung des Asylgesuchs Rechtsstellung asylrelevanter Grund Wegweisung im Asylverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the legal basis for the incomplete factual investigation by the lower authority.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the basis for not levying any court costs in this case.

Art. 102h AsylG

Cited as the reason for not awarding party compensation, as the legal representation was assigned and compensated by the Confederation.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-6942/2025

Urteil vom 10. Oktober 2025

Besetzung Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann;

Gerichtsschreiberin Aisha Luisoni.

Parteien A._______, vertreten durch MLaw Laura Heimgartner-Castelnovi, Rechtsschutz für Asylsuchende Bundesasylzentrum Nordwestschweiz, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;

Verfügung des SEM vom 2. September 2025.

F-6942/2025

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin, eritreische Staatsangehörige (geb. […]), ersuchte am 29. Juli 2025 in der Schweiz um Asyl.

B. Mit Verfügung vom 2. September 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG und gewährte ihr Asyl. Gleichzeitig wies sie sie dem Kanton B._______ zu (Dispositivziffer 3) und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat (Dispositivziffer 4).

C. Gegen die Kantonszuweisung erhob die Beschwerdeführerin am 11. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Aufhebung der Dispositivziffer 4 (wohl gemeint: Dispositivziffer 3) und die Anweisung an die Vorinstanz, sie dem Kanton C._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Insbesondere sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Weiter sei ihr eine Parteientschädigung auszurichten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG).

1.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet darüber endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer

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zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG) zu behandeln ist.

2. Wie das Bundesverwaltungsgericht zuletzt wiederholt festgehalten hat, haben Flüchtlinge einen grundsätzlichen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und kommt Art. 27 Abs. 3 AsylG auf diese nicht zu Anwendung (siehe Urteil des BVGer F-3852/2025 vom 4. Juli 2025 E. 2.2 und die dort zitierte Rechtsprechung; Art. 26 FK, Art. 58 AsylG, Art. 37 Abs. 3 AIG). Mithin ist hinsichtlich der Kantonszuweisung der Beschwerdeführerin rechtserheblich, ob diese in einen bestimmen Kanton zugewiesen werden will und wenn ja, in welchen. Die Vorinstanz hätte dies entsprechend abzuklären gehabt – nicht zuletzt auch, um einen verfahrensökonomischen Leerlauf über ein auf anderweitige Zuweisung folgendes Kantonswechselgesuch zu vermeiden. Darüber hinaus hätte sie abklären müssen, ob einer Zuweisung gemäss dem Wunsch der Beschwerdeführerin ein Widerrufsgrund nach (Art. 37 Abs. 3 i.V.m.) Art. 63 AIG entgegensteht und, falls ja, ob sich eine hierauf gestützte Verweigerung der gewünschten Zuweisung als verhältnismässig erweist. Indem die Vorinstanz die Beschwerdeführerin dem Kanton B._______ zugewiesen hat, ohne ihren Zuweisungswunsch und das allfällige Vorliegen von Widerrufsgründen abzuklären, hat sie den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig ermittelt (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG).

3. In Gutheissung der Beschwerde ist deshalb die Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist damit gegenstandslos geworden.

4.2 Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin ist ihr trotz ihres Obsiegens keine Parteientschädigung zuzusprechen, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

F-6942/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 2. September 2025 wird aufgehoben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Aisha Luisoni

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