Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
F-692/2020 • BVGer F-692/2020 KI-generiert

Asylum Seeker's Claim Rejected Under Dublin Regulation Due to German Visa

Geschäftsnummer F-692/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An asylum seeker who had previously applied for asylum in France and received a Schengen visa from Germany applied for asylum in Switzerland. The Swiss asylum authority decided not to process the claim, citing Dublin Regulation rules which indicated Germany was responsible due to the visa. The court upheld this decision, finding that Germany had agreed to take the applicant back and that there were no systemic deficiencies in Germany's asylum process. Furthermore, the court determined that while the applicant had family in Switzerland, the dependency was not severe enough to override the Dublin rules, and the applicant's medical conditions did not preclude their return to Germany.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020

Schlagwörter

KI-generiert
Asylgrund Dublin-Verordnung Visum Roma-Asylgesuch Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Abschiebung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is the legal basis for the non-admission of the asylum application in the appealed decision and is cited in the reasoning as the ground for the court's decision.

Art. 44 AsylG

This provision is cited as the basis for ordering the transfer to Germany, following the non-admission of the asylum application.

Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision is discussed extensively in the reasoning concerning the alleged dependency on the sister, but is ultimately not applied to grant the appeal.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for rejecting the request for legal aid because the claims were deemed without prospect of success.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)

These provisions are cited as the basis for determining the amount of court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-692/2020

Urteil vom 12. Februar 2020

Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;

Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien X._______, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 29. Januar 2020.

F-692/2020

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 29. Dezember 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1), dass ihr – gemäss den Erkenntnissen aus einer Abfrage des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) – am 23. Januar 2018 von der deutschen Vertretung in Angola ein vom 26. Januar 2018 bis 23. Februar 2018 gültiges Schengen-Visum der Kategorie C ausgestellt worden war (SEM- act. 7),

dass die Beschwerdeführerin – aus einem Abgleich mit der «Eurodac»- Datenbank zu schliessen – am 14. Mai 2018 in Frankreich ein Asylgesuch gestellt hatte (SEM-act. 7),

dass die Vorinstanz am 6. Januar 2020 die Personalien der Beschwerdeführerin aufnahm und ihr am 8. Januar 2020 unter anderem zur Zuständigkeit Frankreichs oder Deutschlands für die Durchführung des Asylverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung dorthin gewährte (SEM-act. 9 und 13),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 29. Januar 2020 – eröffnet am

30. Januar 2020 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Deutschland anordnete und die Beschwerdeführerin aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid fehlende aufschiebende Wirkung verwies und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin anordnete (SEM-act. 27),

dass die Beschwerdeführerin mit einer Eingabe vom 5. Februar 2020 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Rechtsmittel einlegte und dabei im Hauptbegehren beantragte, die Verfügung vom 29. Januar 2020 sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten,

dass sie in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um unentgeltliche Prozessführung ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [Rek-act.] 1),

F-692/2020

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

6. Februar 2020 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

dass das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung am

6. Februar 2020 gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aussetzte (Rek-act. 2),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

F-692/2020

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem die asylsuchende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),

dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, eine antragstellende Person, die in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), dass gemäss Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO derjenige Mitgliedstaat zur Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist, der einer antragstellenden Person ein Visum erteilte, mit dem diese in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen konnte, sofern das Visum seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist und die antragstellende Person das Gebiet der Mitgliedstaaten in der Zwischenzeit nicht verlassen hat,

F-692/2020

dass die Vorinstanz die französischen Behörden am 14. Januar 2020 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte, was diese am 17. Januar 2020 mit der Begründung ablehnten, Deutschland habe einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO am 19. Juni 2018 zugestimmt (SEM-act. 15 und 21),

dass ein dagegen von der Betroffenen erhobener Rekurs am 19. Dezember 2018 abgelehnt worden sei und die deutschen Behörden am 14. Februar 2019 über das Verschwinden der Beschwerdeführerin informiert worden seien (SEM-act. 21),

dass die Vorinstanz in der Folge die deutschen Behörden am 23. Januar 2020 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte und dem Gesuch am 29. Januar 2020 entsprochen wurde (SEM-act. 22 und 25),

dass die deutschen Behörden das Übernahmeersuchen damit innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist guthiessen, dass die Zuständigkeit Deutschlands somit grundsätzlich gegeben ist, auch über ein allenfalls rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren hinaus bestehen bleibt und erst mit dem Vollzug der Wegweisung endet (vgl. Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass die Beschwerdeführerin den Sachverhalt als solchen und die grundsätzliche Zuständigkeit Deutschlands nicht in Frage stellte, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende in Deutschland weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, weshalb ein Übergang der Zuständigkeit von Deutschland auf die Schweiz gestützt auf diese Bestimmung nicht in Betracht fällt, dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III- VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es

F-692/2020

ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat dafür zuständig ist, dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E. 4.4, je m.H), dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29.6.2013) ergeben, dass zu diesen Rechten namentlich der Zugang zur erforderlichen medizinischen Versorgung gehört, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst (Art. 19 Aufnahmerichtlinie), dass zwar die Vermutung, Deutschland halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018 E. 5.3.1),

dass gestützt auf eine erste Zuweisung zur medizinischen Abklärung am

14. Januar 2020 bei der Beschwerdeführerin ein Vitamin-D-Mangel, Gonarthrose, nicht näher bezeichnet, ein Hallux valgus (erworben), nicht primär insulinabhängiger Diabetes mellitus (Typ-2-Diabetes) sowie Verdacht auf

F-692/2020

(Vd.a.) eine nicht näher bezeichnete Demenz diagnostiziert, der Beschwerdeführerin verschiedene Medikamente verschrieben und ein weiterer Arzttermin am 29. Januar 2020 vereinbart wurde (SEM-act. 18), dass in einem weiteren Arztbericht vom 30. Januar 2020 zusätzlich Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen mit Vd.a. komplexe posttraumatische Belastungsstörung, Kopfschmerz, Bauchund Beckenschmerzen, Herzgeräusche und andere Herz-Schallphänomene diagnostiziert wurden (Beilage zur Beschwerde [Rek-act. 1]), dass ein bereits verschriebenes Medikament sistiert und weitere Medikamente neu abgegeben wurden, eine Nachkontrolle auf den 12. Februar 2020 und ein psychiatrisches Konsilium auf den 19. Februar 2020 angesetzt wurden,

dass Deutschland über eine funktionierende medizinische Infrastruktur verfügt, die derjenigen in der Schweiz gleichwertig ist, und nichts ersichtlich ist, was die Beschwerdeführerin daran hindern würde, die ihr nach Art. 19 der Aufnahmerichtlinie zustehende medizinische Hilfe in Anspruch zu nehmen,

dass gestützt auf die bereits erstellten Diagnosen nicht davon ausgegangen werden muss, weitere Abklärungen (insbesondere ein psychiatrisches Konsilium) würden zu neuen, schwerwiegenden Erkenntnissen führen, welche die Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Wegweisung nach Deutschland in Frage stellen könnten,

dass sich die Beschwerdeführerin zu Recht nicht auf die Zuständigkeitsbestimmungen zum Schutze der Familieneinheit (Art. 9 ff. Dublin-III-VO) beruft, da ihre in der Schweiz lebenden Verwandten (Schwester und deren Nichte) nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III- VO gelten,

dass die Beschwerdeführerin aber ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO zu ihrer Schwester sowie deren Nichte und eine daraus abzuleitende Zuständigkeit der Schweiz behauptet, dass die Beschwerdeführerin in diesem Zusammenhang vorbringt, ihre Schwester und ihre Nichte seien in der Lage, sie mit ihren diversen körperlichen und psychischen Leiden zu unterstützen, dass es für sie besonders wichtig sei, dieses familiäre Umfeld zu haben, um einen positiven Therapieerfolg zu erreichen, was auch dem ärztlichen

F-692/2020

Bericht vom 30. Januar 2020 zu entnehmen sei, wonach die Nichte sie zur Nachkontrolle begleiten soll,

dass zwar in Fällen, in denen eine antragstellende Person wegen schwerer Krankheit auf die Unterstützung durch einen nahen Angehörigen (beispielsweise eines seiner Geschwister), der sich rechtmässig in einem Mitgliedstaat aufhält, angewiesen ist, sich die Mitgliedstaaten in aller Regel entscheiden, die Beteiligten nicht zu trennen bzw. sie zusammenzuführen, sofern die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden hat, der nahe Angehörige in der Lage ist, die abhängige Person zu unterstützen und die Betroffenen diesen Wunsch schriftlich kundgetan haben (Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass in Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalles zu bestimmen ist, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. Urteil des BVGer F-445/2019 vom 14. Februar 2019 E. 5.5 m.w.H.), dass eine solche vorbestandene Bindung im Falle der Beschwerdeführerin im Herkunftsland nicht als erstellt gelten kann, dass aus den bisher edierten medizinischen Unterlagen zudem weder auf eine schwere Krankheit noch darauf geschlossen werden kann, die Beschwerdeführerin sei auf eine Betreuung durch ihre Schwester angewiesen,

dass sich eine Notwendigkeit zur Betreuung insbesondere nicht aus der im Arztbericht vom 30. Januar 2020 vorgeschlagenen Begleitung durch die Nichte zur klinischen Nachkontrolle ergibt, diese vielmehr sprachliche Gründe (Verständigung) haben dürfte,

dass sich die Beschwerdeführerin demnach im Verhältnis zu ihrer Schwester nicht auf eine besondere Abhängigkeit im Sinne von Art. 16 Absatz 1 Dublin-III-VO berufen kann,

dass die Vorinstanz auch nicht gehalten war, weitere Abklärungen medizinischer Art abzuwarten,

dass sie zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in Deutschland angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

F-692/2020

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist.

dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren (Art. 65 Abs. 1 VwVG),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-692/2020

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Giulia Santangelo

Versand: