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F-6910/2018 • BVGer F-6910/2018 KI-generiert

Asylum Seeker's Appeal Dismissed: Dublin Regulation Mandates Return to France

Geschäftsnummer F-6910/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed an asylum seeker's appeal against the State Secretariat for Migration's (SEM) decision not to consider his asylum claim and to order his expulsion to France, based on the Dublin III Regulation. The court found that France was responsible for examining the asylum claim because the applicant had previously lodged asylum applications there, and there were no substantial reasons to believe that the asylum procedure or reception conditions in France posed a risk of inhuman or degrading treatment. The court also rejected the applicant's requests for free legal assistance and representation, deeming his arguments to be without merit.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 23. November 2018

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Asylverfahren Staatssekretariat für Migration Rückwanderung Migrationsrisiko Aufnahmebedingungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the legal basis for the State Secretariat for Migration's decision to not enter into the asylum application.

Art. 44 AsylG

Cited as the legal basis for ordering the transfer to France because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO

Cited as the basis for France's obligation to take back the applicant.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing court costs on the applicant.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the reason for rejecting the applicant's requests for free legal aid due to the lack of prospects for success.

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited for entering into the appeal in a timely and compliant manner.

Art. 105 AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction in asylum matters and the applicant's standing to appeal.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

Cited in relation to the discretionary power of the State Secretariat for Migration to process asylum applications for humanitarian reasons.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

Cited in relation to the order of transfer to France.

Art. 109 Abs. 1 AsylG

Cited for the arrival of the administrative file at the Federal Administrative Court.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited for the single-judge decision-making competence in obviously unfounded appeals.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

Cited for the justification of a summary reasoning of the appeal decision.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

Cited as the legal provision allowing appeals against violations of federal law and incorrect factual findings.

Art. 31a Abs. 1-3 AsylG

Cited to define the scope of the court's review in appeals against non-entry decisions.

Art. 105 AsylG

Cited again for the applicant's standing to appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Cited for the applicant's standing to appeal.

Art. 33a Abs. 2 VwVG

Cited for the language of the appeal proceedings.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited for the admissibility of the appeal.

Art. 105 AsylG

Cited again regarding the court's final decision in asylum matters.

Art. 31-33 VGG

Cited for the court's jurisdiction in asylum matters.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited for the court's final decision-making power in asylum matters.

Art. 5 VwVG

Cited for the definition of 'dispositions' (Verfügungen).

Art. 108 Abs. 2 AsylG

Cited again for the admissibility of the appeal.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited again as the basis for the SEM's decision to not enter into the asylum application.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly mentioned in the dispositive.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly mentioned in the dispositive.

Art. 93 LTF

This provision is not explicitly mentioned in the dispositive.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is not explicitly mentioned in the dispositive.

Art. 36 BüG

This provision is not explicitly mentioned in the dispositive.

Art. 90 LTF

This provision is not explicitly mentioned in the dispositive.

Art. 109 Abs. 1 AsylG

The provision concerns the arrival of administrative files at the Federal Administrative Court and was cited in the reasoning, but not directly in the dispositive orders.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is explicitly cited in dispositive point 1 as the reason for dismissing the appeal.

Art. 44 AsylG

This provision is explicitly cited in dispositive point 1 as the reason for dismissing the appeal and confirming the SEM's decision regarding the order of transfer.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is explicitly cited in dispositive point 2 as the reason for rejecting the requests for free legal aid.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is explicitly cited in dispositive point 3 as the reason for imposing costs on the applicant.

Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

This provision is cited in dispositive point 3 as the basis for the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-6910/2018

Urteil vom 13. Dezember 2018

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

Parteien X._______, geboren am (…), Algerien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 23. November 2018 / (...).

F-6910/2018

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 14. Oktober 2018 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass er – gemäss den Erkenntnissen aus einem Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) – am 23. Februar 2015 in Frankreich, am 26. März 2018 in Luxemburg und am 28. Mai 2018 in Deutschland Asylgesuche gestellt hatte, dass das SEM dem Beschwerdeführer im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 26. Oktober 2018 im EVZ in Kreuzlingen das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Frankreichs, allenfalls Luxemburgs, Deutschlands oder Norwegens, für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zu einer allfälligen Wegweisung in die betreffenden Länder gewährte, dass er diesbezüglich zu Protokoll gab, dass Frankreich ihn nicht sehen wolle und er von den dortigen Behörden sofort nach Algerien zurückgeschickt würde,

dass er gegen die Zuständigkeit der anderen in Frage kommenden Länder nichts einzuwenden habe,

dass das SEM die französischen Behörden am 12. November 2018 in der Folge um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, Abl. L 180/31 vom

29. Juni 2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) ersuchte, dass die französischen Behörden das Übernahmeersuchen am 21. November 2018 guthiessen,

dass das SEM mit Verfügung vom 23. November 2018 – eröffnet am

29. November 2018 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmassnahmen im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,

F-6910/2018

dass es den Kanton Thurgau mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit in französischer Sprache verfasster Eingabe vom 6. Dezember 2018 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben,

dass er ferner die Begehren stellte, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers anzuerkennen, ihm Asyl zu gewähren, die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, eventualiter um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchte,

dass die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung mit superprovisorischer Massnahme von 7. Dezember 2018 vorsorglich stoppte, dass die vorinstanzlichen Akten am 11. Dezember 2018 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

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dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher Sprache geführt wird,

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4

E. 2.2, je m.w.H.),

dass die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl, der Feststellung der Unmöglichkeit, Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sowie der Anordnung der vorläufigen Aufnahme demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens bilden, weshalb auf die entsprechenden Anträge nicht einzutreten ist, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),

dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt,

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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO), dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4 zu Art. 7),

dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.),

dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO),

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dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht), dass der am 16. Oktober 2018 vorgenommene Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der „Eurodac“-Datenbak ergab, dass er am

23. Februar 2015 in Frankreich, am 26. März 2018 in Luxemburg und am

28. Mai 2018 in Deutschland um Asyl ersucht hatte, dass der Beschwerdeführer diesen Sachverhalt anlässlich der BzP vom

26. Oktober 2018 bestätigte,

dass das SEM die französischen Behörden am 12. November 2018 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO ersuchte,

dass die französischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am

21. November 2018 zustimmten,

dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, dass der Beschwerdeführer sich in der (schlecht leserlichen) Rechtsmitteleingabe vom 6. Dezember 2018 überwiegend dazu äusserte, weshalb er in Frankreich seinen algerischen Pass verkauft habe, dass er ferner erklärte, dass seine Meinung weder den algerischen noch den französischen Behörden gefalle und er (sinngemäss) beklagte, in Frankreich nicht das Notwendige zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu erhalten,

dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU– Grundrechtecharta mit sich bringen,

dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR

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0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,

dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive der – das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) fordert, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III- VO ein anderer Staat zuständig wäre,

dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Frankreich werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden,

dass der Beschwerdeführer mit seinen kaum auf die angefochtene Verfügung Bezug nehmenden Ausführungen nicht darzulegen vermag, Frankreich würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, dass es ihm bei einer allfälligen Einschränkung offensteht, sich an die zuständigen französischen Behörden zu wenden und ihm zustehende Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern,

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dass mithin keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer geriete im Falle einer Rückkehr nach Frankreich in eine existenzielle Notlage,

dass den Akten hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers entnommen werden kann, dass er von den deutschen Behörden ein Medikament gegen psychische Störungen erhalten und in der Schweiz an einer Suchtsprechstunde teilgenommen hat, dass er sich anlässlich der BzP als gesund bezeichnete und in der Rechtsmitteleingabe bloss beiläufig auf eine „maladie de phobie“ verwies, ohne dies näher zu erläutern,

dass es hierzu festzuhalten gilt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren,

dass keine Hinweise vorliegen, wonach Frankreich eine medizinische Behandlung künftig verweigern würde,

dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung des Beschwerdeführers gegebenenfalls Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass zusammengefasst kein konkretes und ernsthaftes Risiko besteht, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich würde gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen,

dass es angesichts der vorstehenden Erwägungen keinen Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), weshalb der Beschwerdeführer aus seinem Wunsch nach einem Verbleib in der Schweiz (bzw. in Luxemburg oder Deutschland) nichts für sich abzuleiten vermag,

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dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Eventualantrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist,

dass der am 7. Dezember 2018 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,

dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-6910/2018

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Regula Schenker Senn Daniel Grimm

Versand:

F-6910/2018

Zustellung erfolgt an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

– das SEM, Abt. Dublin, mit den Akten (…)

– das Migrationsamt des Kantons Thurgau