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F-691/2018 • BVGer F-691/2018 KI-generiert

Schengen Visa Refusal for Bangladeshi Nationals Upheld Due to Return Risk

Geschäftsnummer F-691/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the refusal of Schengen visas for two individuals from Bangladesh who sought to visit their nephew and his family. The court reasoned that while the applicants had familial ties and some financial resources in Bangladesh, the general economic and political instability in their home country, coupled with the lack of clear evidence regarding the ownership and income from their alleged farm, did not sufficiently guarantee their timely return. The court also noted that the applicants had another son living in Switzerland, which can increase the risk of overstaying, and concluded that their desire to visit their grandnephew did not outweigh the concerns about their eventual departure.

Legislator-Regeste

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Art. 31 VGG, Art. 32 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 Bst; Schengen Visa Refusal for Bangladeshi Nationals Upheld Due to Return Risk: The court reasoned that while the applicants had familial ties and some financial resources in Bangladesh, the general economic and political instability in their home country, coupled with the lack of clear evidence regarding the ownership and income from their alleged farm, did not sufficiently guarantee their timely return. The court also noted that the applicants had another son living in Switzerland, which can increase the risk of overstaying, and concluded that their desire to visit their grandnephew did not outweigh the concerns about their eventual departure.

Schlagwörter

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Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______ und C._______. F-691/2018 Verbleiberisiko Visum Rückkehrrisiko Ausreise finanzielles Risiko Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 49 VwVG

The court used this article to determine that the challenged decision was not to be criticized and that the appeal should be dismissed.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This article was cited as the basis for imposing costs on the unsuccessful appellant.

Art. 1 ff. VGKE

These articles were cited in conjunction with Art. 63 Abs. 1 VwVG as the basis for the imposition of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-691/2018

Urteil vom 17. September 2018

Besetzung Richter Martin Kayser (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Fulvio Haefeli, Gerichtsschreiberin Christa Preisig.

Parteien A._______, vertreten durch Lena Weissinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken für B._______ und C._______.

F-691/2018

Sachverhalt:

A. Mit Gesuch vom 12. September 2017 beantragte das aus Bangladesch stammende Ehepaar B._______ (geb. 1954, nachfolgend: Gesuchsteller) und C._______ (geb. 1959, nachfolgend: Gesuchstellerin) bei der Schweizerischen Botschaft in Dhaka Schengen-Visa für einen rund dreimonatigen Besuchsaufenthalt bei ihrem im Kanton Zürich wohnhaften Neffen A._______ (geb. 1991, nachfolgend: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber; vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 3, S. 116-133).

B. Mittels Formularverfügung vom 20. September 2017 lehnte die Schweizerische Botschaft die Visumsanträge mit der Begründung ab, dass die Absicht der Gesuchsteller, vor Ablauf der Visa aus dem Hoheitsgebiet der Schengen-Mitgliedstaaten auszureisen, als nicht hinreichend gesichert erachtet werden könne. Überdies seien die eingereichten Unterlagen und Informationen bezüglich des Aufenthaltszwecks und der Aufenthaltsbedingungen als nicht genügend verlässlich zu betrachten (SEM-act. 3,

S. 126 f.). Dagegen erhob der Gastgeber am 5. Oktober 2017 Einsprache bei der Vorinstanz (SEM-act. 1, S. 66-70).

C. Nachdem das Migrationsamt des Kantons Zürich beim Gastgeber ergänzende Auskünfte eingeholt und an die Vorinstanz weitergeleitet hatte (SEM-act. 5 und 6), wies diese die Einsprache mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 ab. Hierzu führte sie im Wesentlichen aus, die Gesuchstellenden stammten aus einer Region, in der aufgrund der wirtschaftlichen und politischen Verhältnisse der Auswanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Obwohl geltend gemacht werde, die Gesuchstellenden hätten in der Heimat zahlreiche familiäre Verpflichtungen und verfügten über Eigentum, biete dies nicht genügend Gewähr für eine fristgerechte Wiederausreise. Schliesslich hätten die Gesuchstellenden verschwiegen, dass nicht nur ihr Neffe, sondern auch ein Sohn in der Schweiz lebe, was ebenfalls auf einen unklaren Aufenthaltszweck hinweise. Die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Visa seien daher nicht erfüllt (SEM-act. 7,

S. 166-167).

D. Mit Rechtsmitteleingabe vom 31. Januar 2018 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung der

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Besuchervisa an die Gesuchstellerin und den Gesuchsteller. Zur Begründung bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, die beiden Gesuchstellenden – verwandtschaftlich seine Tante und sein Onkel – hätten ihn nach dem Tod seiner Mutter als kleines Kind bei sich aufgenommen, weshalb er sie als seine Zieheltern betrachte. Aufgrund der Geburt seines ersten Kindes am (…) 2017 wünschten sich der Beschwerdeführer und seine Frau zur Unterstützung der ersten Zeit nach der Geburt die Anwesenheit seiner Tante und seines Onkels. Mit ihrem in der Schweiz lebenden Sohn hätten die Gesuchstellenden kaum Kontakt; Hauptzweck des Besuchs sei denn auch die Beziehung der Gesuchstellenden zum Beschwerdeführer.

Die Gesuchstellenden seien in Bangladesch eng in einen fürsorglichen Familienbund eingebunden. Ihre beiden ebenfalls in Bangladesch lebenden Töchter seien als Ärztin und Lehrerin finanziell gut gestellt und würden sich zusammen mit den Enkeln um die Gesuchstellenden kümmern. Das ältere Ehepaar wolle nach seinem Besuch in der Schweiz wieder in sein normales Leben in Bangladesch zurückkehren. Der Beschwerdeführer und seine Frau würden über genügend finanzielle Mittel verfügen, um für die Aufenthaltskosten der Gesuchsteller aufzukommen (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1).

E. Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 4. April 2018 auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 5).

F. Der Beschwerdeführer liess sich in der Folge entsprechend nicht mehr vernehmen (zu den Zustellungsschwierigkeiten siehe BVGer-act. 6 und 8). Seine Rechtsvertreterin teilte auf Anfrage hin mit, dass sie weiterhin unter der eingangs rubrizierten Adresse erreichbar sei (BVGer-act. 11).

G. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen.

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer war am Einspracheverfahren beteiligt, ist als Gastgeber durch die angefochten Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a – c VwVG sind damit erfüllt. Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt (vgl. Art.

50 und 52 VwVG).

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Angelegenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – da vorliegend nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).

3.

3.1 Die angefochtene Verfügung betrifft die Visumsgesuche zweier Staatsangehöriger von Bangladesch. Da diese sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen können und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt ihr Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die

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Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 2-5 AuG).

3.2 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).

4.

4.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses – wie im Falle der aus Bangladesch stammenden Gesuchstellenden – erforderlich ist (vgl. Anhang I zur Verordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom

22. Oktober 2008 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Weiter müssen sie den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen- Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EU] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das

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Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77/1 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK]; vgl. auch Art. 21 und Art. 32 der Verordnung [EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] ABl. L 243/1 vom 15. September 2009).

4.2 Sind die Voraussetzungen für die Ausstellung eines für den gesamten Schengen-Raum geltenden Visums nicht erfüllt, kann in Ausnahmefällen ein Visum mit räumlich beschränkter Gültigkeit erteilt werden. Von dieser Möglichkeit kann der betreffende Mitgliedstaat u.a. Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären Gründen, aus solchen des nationalen Interesses oder aufgrund internationaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 2 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 VEV, Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visakodex; ebenso Art. 6 Abs. 5 Bst. c SGK).

5. Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung der beantragten Schengen-Visa, weil sie die anstandslose Wiederausreise der Gesuchstellenden nicht als hinreichend gewährleistet erachtete. Mit Blick auf die hiermit im Vordergrund stehende Frage der gesicherten Wiederausreise gilt es zu prüfen, ob die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Herkunftsland und der persönlichen Lebensumstände der eingeladenen Person einen ermessensfehlerfreien Entscheid getroffen hat. Dabei rechtfertigt es sich, Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich eher ungünstigen Verhältnissen mit einer gewissen Zurückhaltung zu begegnen, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

6.

6.1 Die bangladeschischen Regierungen haben in den letzten 25 Jahren einen unternehmerfreundlichen Kurs verfolgt, der zu einem Aufschwung der Wirtschaft, im Speziellen der Industrie, beigetragen hat. Dennoch ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor prekär. Zwar ist die Armutsquote in Bangladesch in den letzten zwei Jahrzehnten zurückgegangen, doch leben weiterhin fast 18.5 % der Bevölkerung (rund 28 Millionen) unterhalb der extremen Armutsgrenze von USD 1.90 pro Tag. Obwohl Bangladesch dem Ausbau der Landwirtschaft und der ländlichen Entwicklung Priorität zumisst und fast 50% der Bevölkerung in der Landwirtschaft tätig sind, werden kaum Nahrungsmittel exportiert, sondern müssen eingeführt werden.

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Auch in politischer Hinsicht ist Bangladesch insbesondere seit den umstrittenen letzten Parlamentswahlen im Jahr 2014, denen Unruhen und Zusammenstösse zwischen Anhängern verschiedener Parteien vorausgegangen sind, instabil. Die politisch unsichere Lage wird durch terroristische Anschläge, die Ermordung religionskritischer Intellektueller oder LGBTI- Aktivisten sowie den Zustrom von Rohingya-Flüchtlingen aus Myanmar noch vergrössert (vgl. zum Ganzen: www.eda.admin.ch > Vertretungen und Reisehinweise > Bangladesch > Reisehinweise, Stand: Juli 2018; www.auswaertiges-amt.de > Aussenund Europapolitik > Länderinformationen > Bangladesch > Innenpolitik, Wirtschaft, Stand: März 2018; Webseiten besucht im August 2018).

6.2 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von Besucherinnen und Besuchern aus Bangladesch als hoch einschätzt. Allerdings kann nicht generell und ohne spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte Wiederausreise geschlossen werden. Es gilt vielmehr, über die Situation im Herkunftsland hinaus auch die weiteren Umstände zu würdigen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose für eine anstandslose Wiederausreise in dem Sinne begünstigen.

7.

7.1 Bei den Gesuchstellenden handelt es sich um einen 64-jährigen Mann und dessen 59-jährige Ehefrau, die den Beschwerdeführer – ihren Neffen

– und dessen Frau nach der Geburt des ersten Sohnes in der Schweiz besuchen und sie für die Zeit nach der Niederkunft unterstützen wollten. Gemäss den in der Einsprache gemachten Ausführungen hätten die Gesuchstellenden gegenüber dem Beschwerdeführer die Elternrolle eingenommen, nachdem dessen Mutter verstorben sei, als er noch ein kleines Kind gewesen sei (SEM-act. 1, S. 69). Zwar lebe auch der Sohn der beiden Gesuchstellenden in der Schweiz. Da sie aber kaum Kontakt zu ihm hätten, gelte der Besuch hauptsächlich ihrem Neffen. Die Gesuchstellenden verfügten über ein mehr als ausreichendes Einkommen und seien in einen engen, fürsorglichen Familienbund integriert, da ihre beiden Töchter mit den Enkeln in der Nähe des Anwesens wohnten. Als Ärztin und Lehrerin seien die beiden Töchter finanziell gut gestellt und könnten nötigenfalls auch für ihre Eltern aufkommen (BVGer-act. 1).

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7.2 Die angefochtene Verfügung betrifft nicht die Kernfamilie, da es sich bei den Gesuchstellenden um die Tante und den Onkel des Beschwerdeführers handelt. Er gibt an, einen grossen Teil seiner Kindheit bei den Gesuchstellenden verbracht zu haben und sie als Zieheltern zu betrachten. Wie die Vorinstanz richtig bemerkt, lebt jedoch auch ein leiblicher Sohn der Gesuchstellenden in der Schweiz. Die Anwesenheit von Verwandten oder Freunden in der Schweiz erhöht erfahrungsgemäss das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise. Es kann zudem davon ausgegangen werden, dass im persönlichen und familiären Umfeld der Gesuchstellenden keine über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen oder gar Abhängigkeiten vorhanden sind, die besondere Gewähr für eine Rückkehr ins Heimatland bieten könnten; insbesondere sind die beiden in Bangladesch wohnhaften Töchter der Gesuchstellenden erwachsen und nicht auf die Unterstützung ihrer Eltern angewiesen. So zeugt denn auch der beabsichtigte dreimonatige Besuchsaufenthalt von einiger Ungebundenheit.

7.3 In Bezug auf die wirtschaftliche Situation der Gesuchsteller ist Folgendes auszuführen: Im Gesuch um Erteilung der Schengen-Visa vom

12. September 2017 gaben die Gesuchstellenden in der Rubrik „occupation“ an, keiner Erwerbstätigkeit nachzugehen (SEM-act. 3, S. 131 und 122). Anlässlich der Inlandabklärungen durch das Migrationsamt Zürich führt der Beschwerdeführer aus, die Gesuchstellenden seien Bauernhofbesitzer und würden Landwirtschaft betreiben, während ihrer Abwesenheit würden sich ihre Angestellten um den Betrieb kümmern (SEM-act. 6,

S. 140 und 164). Die Angaben bezüglich des Bauernhofs werden allerdings nicht belegt, womit auch unklar bleibt, welche konkreten Einnahmen die Gesuchstellenden damit erwirtschaften. Der Kontoauszug des Gesuchstellers, der dem Visumsgesuch beigelegt wurde, weist per 30. Juni 2017 einen Saldo von BDT 745‘334.01 aus, was ungefähr Fr. 8‘761.- entspricht (SEM-act. 3, S. 100; Wechselkurs per 24. Juli 2018). Woher die Einzahlungen stammen, die seit dem 21. August 2016 und damit zeitnah zur Einreichung des Gesuches zu mehr als einer Verdoppelung des Saldos geführt haben und was der Grund für die Überweisungen war, ist nicht erkennbar. Zudem scheint der Betrieb des Bauernhofs problemlos eine mehrmonatige Landesabwesenheit zuzulassen. Aus diesen Gründen präsentiert sich die Einkommensund Arbeitssituation nicht dergestalt, dass sie das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise zu mildern vermöchte.

7.4 Vor dem dargelegten allgemeinen und persönlichen Hintergrund durfte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, die Wiederausreise der Gesuchstellenden sei im Sinne der massgeblichen Bestimmungen nicht gesichert.

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Der durchaus verständliche Wunsch der Gesuchstellenden, den Sohn ihres Neffen kennenzulernen, hat nach dem Gesagten in den Hintergrund zu treten. Ein allfälliger Kontakt zwischen den Gesuchstellern und der Familie des Beschwerdeführers kann mit modernen Kommunikationsmitteln etabliert und aufrechterhalten werden. Dem Beschwerdeführer steht es als spanischem Staatsbürger und Inhaber einer Aufenthaltsbewilligung zudem frei, die Gesuchstellenden in Bangladesch zu besuchen und ihnen so seinen Sohn vorzustellen (vgl. dazu das Urteil des BVGer F-1508/2017 vom

23. Juni 2017 E. 7.3 und 7.4).

7.5 An der Beurteilung der nicht gesicherten Wiederausreise ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer die rechtzeitige Rückkehr der Gesuchstellenden zusichert. In seiner Eigenschaft als Gastgeber kann er bei entsprechend vorhandenen finanziellen Mitteln zwar für gewisse finanzielle Risiken (Lebenshaltungskosten während des Besuchsaufenthalts, allfällige nicht von einer Versicherung gedeckte Kosten für Unfall und Krankheit sowie Repatriierung) Garantie leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und faktischer Durchsetzbarkeit – für ein bestimmtes Verhalten seiner Gäste (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.3.7 und BVGE 2009/27 E. 9 je m.H.).

7.6 Nach alledem sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines sogenannten einheitlichen Visums – gültig für den gesamten Schengen-Raum

– nicht erfüllt. Der Beschwerdeführer macht sodann keine Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit geltend. Solche, insbesondere humanitäre Gründe, sind denn auch keine ersichtlich.

8. Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens ist der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den am 8. März 2018 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben)

– die Vorinstanz (ein Schnellhefter mit den Akten Ref-Nr. […] + […] retour)

– das Migrationsamt des Kantons Zürich (Ref-Nr. […] + […])

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Martin Kayser Christa Preisig

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