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F-687/2025 • BVGer F-687/2025 KI-generiert

Asylum Seekers' Canton Assignment Annulled Due to Rights Violation

Geschäftsnummer F-687/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court reviewed the case of asylum seekers who were assigned to a specific canton. While the relevant authorities granted asylum and assigned the individuals to a canton, the court found that the assignment was made without a proper assessment of the asylum seekers' rights as refugees. Specifically, the court noted that the decision did not adequately consider the principle of family unity or the refugees' right to choose their place of residence, as guaranteed by international agreements. Because the legal facts were not fully established, the court annulled the assignment decisions and returned the case to the relevant authority for a new decision, requiring them to properly investigate potential grounds for refusal of canton assignment.

Legislator-Regeste

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Art. 51 Abs. 1 AsylG, Art. 27 Abs. 3 i.V.m, Art. 107 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 6 AsylG; Asylum Seekers' Canton Assignment Annulled Due to Rights Violation: While the relevant authorities granted asylum and assigned the individuals to a canton, the court found that the assignment was made without a proper assessment of the asylum seekers' rights as refugees. Specifically, the court noted that the decision did not adequately consider the principle of family unity or the refugees' right to choose their place of residence, as guaranteed by international agreements. Because the legal facts were not fully established, the court annulled the assignment decisions and returned the case to the relevant authority for a new decision, requiring them to properly investigate potential grounds for refusal of canton assignment.

Schlagwörter

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Zuweisung des Aufenthaltsorts Asylgrund Entschädigung von Flüchtlingen unentgeltliche Rechtspflege Verletzung von Parteirechten Rückkehrrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 AIG

The court ordered the remand for the authority to investigate potential grounds for withdrawal of refugee status and proportionality.

Art. 102h AsylG

The court noted that the legal aid provided was covered by the federal government, which is why no party compensation was awarded.

Art. 102k AsylG

The court noted that the legal aid provided was covered by the federal government, which is why no party compensation was awarded.

Art. 111ater AsylG

The court noted that the legal aid provided was covered by the federal government, which is why no party compensation was awarded.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

No costs were imposed because the appeal was upheld.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

The decision was declared final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-687/2025

Urteil vom 14. Februar 2025

Einzelrichter Sebastian Kempe, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;

Gerichtsschreiberin Caroline Rausch.

Parteien 1. A.________,

2. B.________,

3. C.________, alle vertreten durch Stephanie Arévalo Menchaca, HEKS Rechtsschutz Bundesasylzentren Ostschweiz, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügungen des SEM vom 24. Januar 2025 / N (..).

F-687/2025

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführenden suchten am 24. November 2024 in der Schweiz um Asyl nach.

B. Mit Verfügung vom 24. Januar 2025 anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin 1 als Flüchtling gemäss Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG, gewährte ihr Asyl und wies sie dem Kanton Schwyz zu. Die Vorinstanz anerkannte mit Verfügung vom selben Tag die Beschwerdeführer 1 und 3 gestützt auf Art. 51 Abs. 1 AsylG als Flüchtlinge, gewährte ihnen Asyl und wies auch sie dem Kanton Schwyz zu.

C. Gegen die Kantonszuweisung erhoben die Beschwerdeführenden am

31. Januar 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (gemeint: Verfügungen) hinsichtlich der verfügten Kantonszuweisung an den Kanton Schwyz und die Zuweisung an den Kanton St. Gallen. Ferner ersuchten sie in formeller Hinsicht um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, die Zuweisung an den Kanton St. Gallen im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.

D. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2025 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut und wies das Gesuch um einstweilige Zuweisung an den Kanton St. Gallen ab. Gleichzeitig gewährte es den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung.

E. Mit Eingabe vom 3. Februar 2025, welche am 4. Februar 2025 beim Gericht einging, dem Instruktionsrichter infolge diverser Abwesenheiten jedoch erst am 11. Februar 2025 zur Kenntnis gelangte, reichten die Beschwerdeführenden weitere Unterlagen ein.

F-687/2025

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt auf Beschwerde hin Verfügungen des SEM betreffend Kantonszuweisung und Kantonswechsel (Art. 27 Abs. 3 i.V.m. Art. 107 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das AsylG oder das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG; Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerdeführenden sind zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Die Beschwerde erweist sich – wie im Folgenden zu zeigen ist – als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin beziehungsweise eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welche den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3; zuletzt Urteil des BVGer F-7843/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.1).

2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz haben das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen – vorbehaltlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für

F-687/2025

Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist mithin auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Nach konstanter Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge somit einen Anspruch auf Kantonszuweisung beziehungsweise -wechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer F-7843/2024 vom 3. Februar 2025 E. 3.2; F-270/2025 vom 23. Januar 2025 E. 2.2; F-1642/2024 vom

16. Mai 2024 E. 3.1 je m.w.H.). Nach Massgabe dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Kantonswechsel, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3790.)

2.3 Nachdem ihnen die Vorinstanz am 24. Januar 2025 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannte, haben die Beschwerdeführenden grundsätzlich einen Anspruch auf Wahl ihres Aufenthaltsorts und Zuweisung in den von ihnen anbegehrten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 26 i.V.m. Art. 6 FK; E. 2.2 hiervor). Die Vorinstanz hat sich in den angefochtenen Verfügungen mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführenden als Flüchtlinge und ihrem Anspruch auf Zuweisung in den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton St. Gallen Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und die Vorinstanz hat ihre dahingehende Pflicht verletzt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Art. 49 Bst. b VwVG; siehe auch Urteile des BVGer F-7357/2024 vom 6. Januar 2025 E. 2.4; F-7070/2024 vom 26. November 2024 E. 2.3; F-6638/2024 vom 25. November 2024 E. 2.3).

2.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2;

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2020 VII/6 E. 12.6; 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. nachfolgend E. 3), weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwerdeführerin 2 und Dispositiv-Ziffer 4 der angefochtenen Verfügung betreffend die Beschwerdeführer 1 und 3 sind aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der Erwägungen sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführenden in den Kanton St. Gallen Widerrufsgründe im Sinne von Art. 63 AIG entgegenstehen und, falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist.

4.

4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

4.2 Eine Parteientschädigung ist den Beschwerdeführenden trotz ihres Obsiegens nicht auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

5. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-687/2025

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2.

Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 24. Januar 2025 betreffend die Beschwerdeführerin 2 und Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung vom 24. Januar 2025 betreffend die Beschwerdeführer 1 und 3 werden aufgehoben und die Sache zur Abklärung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen

5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Sebastian Kempe Caroline Rausch