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F-6731/2023 • BVGer F-6731/2023 KI-generiert

Asylum Rejection and Removal to Croatia Under Dublin Regulation Upheld

Geschäftsnummer F-6731/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to reject an asylum application and order removal to Croatia under the Dublin Regulation. The applicant had previously applied for asylum in Croatia, as confirmed by Eurodac data, and Croatia had agreed to his readmission. The court found no systemic flaws in asylum procedures or reception conditions in Croatia, nor did it identify any individual humanitarian grounds or severe health issues that would necessitate Switzerland exercising its discretionary power to assume responsibility for the asylum claim, thus upholding Croatia's primary responsibility.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 30. November 2023

Schlagwörter

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Dublin-Verordnung Abschiebung Asylgrund ausländische Staatsangehörige ausländischer Entscheid Dublin-Überstellung nach Kroatien

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 31a Abs. 1 Bst
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst.
Art. 18 Abs. 1 Bst
November 2023 um seine Wiederaufnahme ersuchte gemäss auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO
This provision is cited to explain that the responsibility or obligation of a Member State to take back an applicant stems directly from this provision, and it is also referenced to confirm that the request for readmission was approved.
Art. 56 VwVG
Dezember 2023, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte (vgl.
Art. 109 Abs. 3 AsylG
Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung,
Art. 5 VwVG
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art.
Art. 105 AsylG
This provision is cited regarding the jurisdiction of the Federal Administrative Court to decide definitively on appeals against SEM decisions in asylum matters, and is used to establish the court's competence to hear the case.
Art. 83 Bst
31‒33 VGG; Art. 83 Bst.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision is cited as the legal basis for the SEM's decision to not enter into the asylum application in the first place, and is used to justify the dismissal of the appeal.

Art. 105 AsylG

This provision is cited regarding the jurisdiction of the Federal Administrative Court to decide definitively on appeals against SEM decisions in asylum matters, and is used to establish the court's competence to hear the case.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision is cited regarding the applicant's standing to appeal, establishing that the appellant is particularly affected by the contested decision and has a protectable interest in its annulment or amendment.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision is cited to confirm that the appeal was lodged in a timely and compliant manner, thus warranting admission.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision justifies the court's decision to rule by a single judge with the consent of a second judge, as the appeal is considered obviously unfounded.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision states that the judgment only needs to be summarily reasoned, as the appeal is obviously unfounded.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision outlines what can be challenged in an appeal, namely the violation of federal law and the incorrect or incomplete determination of facts relevant to the legal situation.

Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision is used to explain the principle that each asylum application is examined by a single Member State, determined by the criteria in Chapter III.

Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO

This provision is cited to explain that the procedure for determining the responsible Member State is initiated as soon as an asylum application is first lodged in a Member State.

Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO

This provision is cited in relation to the 'take back' procedure, indicating that the responsibility or obligation of a Member State to take back an applicant stems directly from this provision.

Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO

This provision is cited to explain that the responsibility or obligation of a Member State to take back an applicant stems directly from this provision, and it is also referenced to confirm that the request for readmission was approved.

Art. 14 Abs. 1 Eurodac-Verordnung

This provision is cited to justify the taking of fingerprints of illegally entering foreign nationals and asylum seekers.

Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO

This provision is referenced to explain that the Federal Administrative Court does not assume systemic weaknesses in the asylum procedures and reception conditions in Croatia.

Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO

This provision is cited regarding the 'own-motion' right (Selbsteintrittsrecht) of a Member State to examine an application for international protection even if it is not responsible according to the Regulation's criteria, and is used to conclude that no compelling reasons exist for its application.

Art. 29a Abs. 3 AsylV 1

This provision is cited as the national implementation of the 'own-motion' right, allowing the SEM to process an asylum application for humanitarian reasons even if another state is responsible under Dublin-III-VO. The SEM's discretion under this provision is deemed not to be objectionable.

Art. 3 Abs. 2 EMRK

This provision is referenced in the context of considering whether a forced return of persons with health problems could constitute a violation, particularly in advanced or terminal stages of illness where death would be certain or a serious deterioration of health would occur.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the basis for rejecting the request for free legal assistance, as the applicant's claims are considered hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision is cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant due to the outcome of the proceedings.

Art. 1 ff. VGKE

This provision from the regulation on costs and fees is cited as the basis for the amount of the court costs imposed on the appellant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-6731/2023

Urteil vom 7. Dezember 2023

Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Chiara Piras;

Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.

Parteien X._______, geboren am (…), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG);

Verfügung des SEM vom 30. November 2023 F-6731/2023

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 22. September 2023 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM act.] 1), dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 2. September 2023 bereits in Kroatien ein Asylgesuch eingereicht hatte (vgl. SEM act. 5), dass ihm Vorinstanz am 24. Oktober 2023 – im Beisein seiner Rechtsvertretung – das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid, einer Überstellung nach Kroatien und dem medizinischen Sachverhalt gewährte (vgl. SEM act. 10),

dass das SEM die kroatischen Behörden am 10. November 2023 um seine Wiederaufnahme ersuchte gemäss auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO; vgl. SEM act. 12), dass dem Wiederaufnahmeersuchen am 24. November 2023 gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO entsprochen wurde (vgl. SEM act. 14), dass das SEM mit Verfügung vom 30. November 2023 – eröffnet tags darauf – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Kroatien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis verfügte (vgl. SEM act. 15),

dass die Rechtsvertretung das Mandatsverhältnis mit Schreiben vom

1. Dezember 2023 für beendet erklärte (vgl. SEM act. 18), dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten; weiter ersuchte

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er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (vgl. Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer act.] 1), dass die zuständige Instruktionsrichterin am 6. Dezember 2023, gestützt auf Art. 56 VwVG, den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aussetzte (vgl. BVGer act. 2),

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht gleichentags in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG), und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

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dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird,

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO), wobei im Rahmen des sogenannten Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet und die Zuständigkeit beziehungsweise die Verpflichtung des Mitgliedstaates zur Wiederaufnahme sich direkt aus Art. 18 Abs. 1 Bst. b–d beziehungsweise Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ergibt (vgl. Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union [EuGH] [Grosse Kammer] vom 2. April 2019, H. und R., C 582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 47–50; BVGE 2019 VI/7 E. 4-6, 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.),

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 2. September 2023 in Kroatien um Asyl nachgesucht hatte (vgl. SEM act. 5), dass, nachdem die dortigen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme gestützt auf Art. 20 Abs. 5 Dublin-III-VO ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM act. 14), die staatsvertragliche Zuständigkeit Kroatiens zur Behandlung des Asylund Wegweisungsverfahrens grundsätzlich gegeben ist,

dass bezüglich des vom Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe geltend gemachten Zwangs zur Abnahme seiner Fingerabdrücke durch die kroatischen Behörden festzustellen ist, dass sich die Abnahme der Fingerabdrücke von illegal einreisenden ausländischen Personen und Asylsuchenden auf Art. 14 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 26. Juni 2013 (Eurodac-Verordnung) stützt und nicht zu beanstanden ist,

dass in Bezug auf seine Bitte in der Beschwerde, ihm sei in der Schweiz die Chance zu geben und sein Asylverfahren hier durchzuführen, da er in Kroatien niemanden kenne (vgl. Beschwerde S. 1), hinzuweisen ist, dass

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das Dublin-System auf klaren Zuständigkeitsregeln beruht und den Gesuchstellenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner bestätigten Rechtsprechung nicht davon ausgeht, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Kroatien wiesen systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf (vgl. statt vieler Urteile des BVGer F-5486/2023 vom 16. Oktober 2023 E. 5 und D-5164/2023 vom 2. Oktober 2023 E. 7.3; jeweils m.H.a. das Referenzurteil des BVGer E-1488/2020 vom 22. März 2023 E. 9.5),

dass daher die Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung nicht angezeigt ist,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III- VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und gemäss dieser Bestimmung das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

dass der Selbsteintritt zwingend ist, wenn individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vorliegen (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1), dass Kroatien Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls zur FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und grundsätzlich davon auszugehen ist, dass es seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch anzunehmen ist, dieser Staat anerkenne und schütze weiterhin die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des

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internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass die Vermutung, Kroatien halte seine völkerund gemeinschaftsrechtlichen Verpflichtungen ein, zwar im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die von der betroffenen Person glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.), dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen kann,

dass dies insbesondere der Fall ist, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]), oder wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.), dass eine solche Konstellation im Fall des Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegeben ist, zumal seine gesundheitlichen Probleme (Krätze, Wunden an Händen und Füssen, Juckreiz am Körper) nicht als gravierend im obgenannten Sinne bezeichnet werden können und er mittlerweile, wie sich aus den Akten ergibt, beschwerdefrei ist und sämtliche Kontrollabstriche negativ waren (SEM act. 11/10),

dass Kroatien im Übrigen über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und kein Grund ersichtlich ist, der die Annahme rechtfertigt, Kroatien könnte dem Beschwerdeführer in Verletzung seiner sich aus der Aufnahmerichtlinie ergebenden Verpflichtungen (im Bedarfsfall) den Zugang zu einer in Zukunft allenfalls erforderlichen medizinischen Versorgung verweigern,

dass andere Gründe, die der Schweiz Anlass geben würden, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO Gebrauch zu machen, weder geltend gemacht werden noch ersichtlich sind,

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dass insgesamt somit keine zwingenden Gründe für die Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO vorliegen, dass gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) verfügt und die angefochtene Verfügung auch unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden ist, dass die Beschwerde nach dem Gesagten abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen ist,

dass mit dem vorliegenden Urteil der am 6. Dezember 2023 angeordnete Vollzugsstopp dahinfällt,

dass die Gesuche um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos geworden sind, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind (Art. 65 Abs. 1 VwVG),

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer

Versand: