Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
F-6695/2019 • BVGer F-6695/2019 KI-generiert

Federal Administrative Court: SEM Misapplied Dublin III Regulation Regarding Visa Representation

Geschäftsnummer F-6695/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The Federal Administrative Court ruled that the State Secretariat for Migration (SEM) incorrectly applied the Dublin III Regulation. The applicant had a Schengen visa issued by Polish authorities acting on behalf of Estonia. The court found that according to the Dublin III Regulation, specifically Article 12(2), the member state *represented* (Estonia) is responsible when a visa is issued under a representation agreement. Therefore, the SEM erred by requesting Poland, rather than Estonia, to take charge of the asylum application, even though Poland eventually agreed to the transfer. The court overturned the SEM's decision to not admit the asylum application and ordered the case to be remitted to the SEM for a new decision, requiring the SEM to grant the applicant's right to be heard regarding a transfer to Estonia and to potentially request Estonia's acceptance.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019

Schlagwörter

KI-generiert
Dublin-III-Verordnung Asylgrund Staatssekretariat für Migration Visum Gesuch an eine Behörde Dublin-Überstellungsanordnung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

This provision establishes the grounds for not entering into asylum applications, specifically when asylum seekers can travel to a third state that is contractually responsible for the asylum and expulsion procedure, which was the basis for the SEM's decision.

Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO

This provision dictates that the state that issued the visa is responsible for processing the asylum application, and in cases of representation, the represented member state is responsible. The court found that the SEM misapplied this provision by addressing Poland instead of Estonia.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

This provision outlines the powers of the appellate court, allowing it to decide the case itself or refer it back to the lower authority with binding instructions. The court chose to refer the case back to the SEM.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

These provisions concern the imposition of court costs. As the appeal was successful, no costs were imposed.

Art. 64 VwVG

This provision governs the awarding of party compensation. As the complainant was not represented and the appeal was successful, no compensation was awarded.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-6695/2019

Urteil vom 20. Dezember 2019

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Markus König;

Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.

Parteien A_______, geboren am (…), Äthiopien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 5. Dezember 2019 / N (…).

F-6695/2019

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 17. September 2019 in der Schweiz um Asyl.

B. Die Abfrage des zentralen Visa-Informationssystems (CS-VIS) ergab, dass die polnische Vertretung in Addis Abeba dem Beschwerdeführer am

31. Juli 2019 in Vertretung Estlands ein Schengen-Visum (gültig vom

10. bis zum 28. August 2019) ausgestellt hatte.

C. Im Rahmen der Personalienaufnahme (PA) am 23. September 2019 gab der Beschwerdeführer an, mit dem Flugzeug direkt von Äthiopien nach Polen gereist zu sein und von dort in die Schweiz.

Anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 1. Oktober 2019 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Polen gewährt, welches gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung seines Asylgesuchs zuständig sei.

D. Am 1. Oktober 2019 ersuchte das SEM bei den polnischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers. Innerhalb der Frist zur Beantwortung des Ersuchens ging keine Antwort ein, weshalb das SEM die polnischen Behörden am 2. Dezember 2019 darüber informierte, dass es Polen als zuständigen Staat erachte. Nachdem das SEM von den polnischen Behörden gebeten worden war, das Übernahmeersuchen nochmals zuzustellen, stimmten die polnischen Behörden der Übernahme des Beschwerdeführers am 4. Dezember 2019 ausdrücklich zu.

E. Mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 (eröffnet am 9. Dezember 2019) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf

F-6695/2019

das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Überstellung nach Polen an. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Wegweisung nach Polen und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

F. Mit Beschwerde vom 12. Dezember 2019 (Poststempel: 16. Dezember 2019) beantragte der Beschwerdeführer, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylgesuch in der Schweiz zu prüfen. In prozessualer Hinsicht beantragte er sinngemäss, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und der Vollzug umgehend zu stoppen.

Auf die Begründung wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

G. Am 18. Dezember 2019 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG; Art. 31 und 33 Bst. d VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist fristund formgerecht eingereicht worden (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 VwVG). Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt

F-6695/2019

werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Zum Bundesrecht gehören auch Normen des Völkerrechts, soweit diese direkt anwendbar sind (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 25 zu Art. 49 m.H.). Gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG ist das Bundesverwaltungsgericht nicht an die Begründung der Begehren gebunden.

3. Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche Beschwerde, weshalb auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

4.

4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8 - 15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im

F-6695/2019

Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).

5.

5.1 Den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit einem von den polnischen Behörden ausgestellten Schengen-Visum nach Polen eingereist ist. Allerdings haben die polnischen Behörden offenbar in Vertretung von Estland gehandelt (vgl. Akten SEM 6).

5.2 Gestützt auf Art. 2 Abs. 1 Dublin-III-VO ist das Verfahren zur Bestimmung des für die Behandlung auf internationalen Schutz zuständigen Staates von der Schweiz durchzuführen, weil der Beschwerdeführer hier erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Von den Zuständigkeitskriterien der Art. 8 - 15 Dublin-III-VO kommt Art. 12 Dublin-III-VO zur Anwendung. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 12 Abs. 4 Dublin-III-VO ist derjenige Staat für die Behandlung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, der das Visum, das noch nicht länger als 6 Monate abgelaufen ist, ausgestellt hat. Wurde das Visum jedoch gestützt auf eine Vertretungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex; ABl. L 243/1 vom 15.09.2009) ausgestellt, so ist der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig (vgl. Art. 12 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K8 zu Art. 12).

5.3 Indem das SEM das Übernahmeersuchen an Polen und nicht an Estland gestellt hat, hat es die Zuständigkeitskriterien der Dublin-III-VO nicht richtig angewendet. Dass Polen dem Übernahmeersuchen ausdrücklich zugestimmt hat (Akten SEM 29) vermag seine Zuständigkeit nicht zu begründen.

6.

6.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.

6.2 Im vorliegenden Fall hat das SEM den Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs lediglich nach allfälligen Gründen gefragt, die gegen eine Überstellung nach Polen sprechen könnten (Akten SEM 12). Aus diesem Grund kommt kein reformatorischer Entscheid in Frage. Vielmehr

F-6695/2019

hat das SEM dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Überstellung nach Estland zu gewähren und gegebenenfalls Estland um die Übernahme des Beschwerdeführers zu ersuchen, sofern die Fristen nach Art. 21 Dublin-III-VO dies noch zulassen. Anschliessend hat das SEM einen neuen Entscheid zu fällen.

7. Die Beschwerde ist demzufolge gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 5. Dezember 2019 aufzuheben und die Sache im Sinne der obigen Ausführungen an das SEM zurückzuweisen.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-6695/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache im Sinne der

Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Susanne Genner Barbara Kradolfer

Versand: