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F-6669/2025 • BVGer F-6669/2025 KI-generiert

Asylum Seeker's Right to Choose Canton Upheld

Geschäftsnummer F-6669/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker was granted refugee status and assigned to a canton, but appealed this assignment, wishing to be placed in a different canton. The court ruled that refugees have the right to choose their canton of residence unless there are grounds for revocation, such as persistent and significant reliance on social assistance. The court found that the asylum seeker, a trained carpenter in a high-demand trade, did not present a concrete risk of long-term reliance on social assistance, as mere statistical probabilities or hypothetical concerns were insufficient to justify denying the requested canton assignment. Therefore, the appeal was granted, and the asylum seeker was assigned to their preferred canton.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Asylum Seeker's Right to Choose Canton Upheld: The court ruled that refugees have the right to choose their canton of residence unless there are grounds for revocation, such as persistent and significant reliance on social assistance. The court found that the asylum seeker, a trained carpenter in a high-demand trade, did not present a concrete risk of long-term reliance on social assistance, as mere statistical probabilities or hypothetical concerns were insufficient to justify denying the requested canton assignment. Therefore, the appeal was granted, and the asylum seeker was assigned to their preferred canton.

Schlagwörter

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Flüchtlingsrechte Aufenthaltsrecht Sozialhilfeabhängigkeit Arbeitsverbot Prüfung des Asylgesuchs Asylwiderruf

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG

The court found that the ground for revocation of permanent and significant need for social assistance under this article was not met, leading to the appeal being granted.

Art. 105 AsylG

Cited as the legal basis for the Federal Administrative Court's jurisdiction over decisions regarding the assignment of asylum seekers to cantons.

Art. 31 ff. VGG

Cited in conjunction with Art. 105 AsylG to establish the court's jurisdiction over appeals concerning canton assignments.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

Used to confirm the appellant's standing to file the appeal.

Art. 108 Abs. 1 AsylG

Cited to confirm that the appeal was filed within the time limit.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

Cited to confirm that the appeal was filed in the correct form.

Art. 111 Bst. e AsylG

Cited for the possibility of deciding the case by a single judge with the consent of another judge.

Art. 111a AsylG

Cited as the basis for handling the appeal with a summary justification without written submissions.

Art. 26 FK

Cited as a basis for refugees' right to choose their place of residence and free movement, which was upheld in the decision.

Art. 37 AIG

Cited in relation to the right of refugees to change cantons, similar to that of residents with a settlement permit.

Art. 58 AsylG

Cited in relation to the right of refugees to choose their place of residence.

Art. 43 Abs. 1 AsylG

Mentioned in the context of the initial employment prohibition for asylum seekers, which impacts the assessment of social assistance dependency.

Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG

The main ground for revocation considered, but ultimately not found to be met.

Art. 65 AsylG

Mentioned as a higher threshold for refusing a canton change, which the court found was not met by social assistance dependency alone.

Art. 49 VwVG

Cited as the legal basis for granting the appeal because the appealed decision violated federal law.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

Cited as the reason for not imposing any court costs.

Art. 102h AsylG

Cited as the basis for providing assigned legal representation to the appellant.

Art. 102k AsylG

Cited as the basis for the Confederation compensating the costs of assigned legal representation.

Art. 111ater AsylG

Mentioned in the context of compensation for assigned legal representation.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited to establish that the judgment is final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-6669/2025

Urteil vom 15. September 2025

Besetzung Einzelrichter Basil Cupa, mit Zustimmung von Richter Gregor Chatton;

Gerichtsschreiber Stefan Weber.

Parteien A._______, geboren (...), Eritrea, vertreten durch MLaw Noemi Burri, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;

Verfügung des SEM vom 22. August 2025.

F-6669/2025

Sachverhalt:

A. A.a Der Beschwerdeführer ersuchte am (...) in der Schweiz um Asyl. Anlässlich seiner ergänzenden Anhörung zu den Asylgründen vom 15. August 2025 äusserte er den Wunsch, dem Kanton B._______ zugewiesen zu werden.

A.b Mit Verfügung vom 22. August 2025 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling, gewährte ihm Asyl und wies ihn dem Kanton C._______ zu. Ferner hielt sie fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung habe und er den Ausgang einer allfälligen Beschwerde im Zuweisungskanton abwarten müsse.

B. Gegen die Kantonszuweisung erhob der Beschwerdeführer am 2. September 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte, es sei die Dispositiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn dem Kanton B._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung der Kantonszuweisung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Befreiung von der Erhebung eines Kostenvorschusses.

C. Mit Schreiben vom 8. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG).

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1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

2.

2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Bestimmung geht als Spezialbestimmung der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Nicht anwendbar ist die Kognitionsbeschränkung von Art. 27 Abs. 3 AsylG auf Flüchtlinge. Diese können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), welcher den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2 E. 3.2.3).

2.2 Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt des bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheids (BVGE 2020 VII/4 E. 2.2).

2.3 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz haben das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen – vorbehaltlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK und Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, welche für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist mithin auf diejenigen Einschränkungen, welche auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Zufolge aktueller Rechtsprechung begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge somit einen Anspruch auf Kantonswechsel in gleichem Umfange, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; zum Ganzen statt vieler Urteile des BVGer F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2; F-7843/2024 vom

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3. Februar 2025 E. 3.2; F-1642/2024 vom 16. Mai 2024 E. 3.1 je m.w.H.). Nach Massgabe dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Kantonswechsel, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom

8. März 2002 [nachfolgend: Botschaft] BBl 2002 3790; Urteile des BVGer F-2933/2025 vom 7. Mai 2025 E. 2.4 m.w.H.; F-687/2025 vom 14. Februar 2025 E. 2.2).

2.4 Mit Verfügung vom 22. August 2025 anerkannte die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Flüchtling, gewährte ihm Asyl und wies ihn dem Kanton C._______ zu. Er hat daher gemäss geltender Rechtsprechung grundsätzlich einen Anspruch auf Wahl seines Aufenthaltsorts sowie auf Zuweisung an den von ihm gewünschten Kanton. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. Art. 37 Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 58 AsylG, Art. 26 i.V.m. Art. 6 FK).

3.

3.1 Vorliegend strittig und zu prüfen ist einzig, ob der Beschwerdeführer den Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfebedürftigkeit nach Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt und, wenn ja, ob sich die darauf gestützte Verweigerung der gewünschten Kantonszuweisung als verhältnismässig erweist.

3.2 Die Vorinstanz bringt in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen vor, der Beschwerdeführer sei den Akten zufolge in der Schweiz bis zum aktuellen Zeitpunkt noch nie einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Erfahrungsgemäss dauere es bei anerkannten Flüchtlingen mehrere Jahre bis zur Integration in den Schweizer Arbeitsmarkt und zur Sozialhilfeunabhängigkeit. So betrage die Quote des Sozialhilfebezugs für anerkannte Flüchtlinge und vorläufige aufgenommene Flüchtlinge in den ersten fünf respektive sieben Jahren Aufenthalt in der Schweiz gemäss Auswertung des Bundesamtes für Statistik im Jahr 2023 80.3%. Der Beschwerdeführer habe in Eritrea eine Ausbildung zum Schreiner absolviert. Es sei überwiegend wahrscheinlich, dass er diese Tätigkeit mangels Kenntnis einer Schweizer Landessprache und Schweizer Diplomen auf längere Zeit in der Schweiz nicht als bezahlte und existenzsichernde Erwerbstätigkeit werde ausüben können. Es gebe somit keine überzeugenden Hinweise gegen die Annahme, dass er für lange Zeit und erheblich von der Sozialhilfe abhängig sein würde. Die Grundlagen für einen Anspruch auf eine Zuweisung in den

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Wunschkanton (B._______) seien somit auch unter der Anwendung von Art. 26 FK und Art. 37 Abs. 3 AIG nicht geschaffen.

3.3 Demgegenüber wendet der Beschwerdeführer im Wesentlichen ein, der Widerrufsgrund der dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gemäss Art. 63 Abs. 1 Bst. c AIG sei nicht erfüllt. Die Dauerhaftigkeit werde im Regelfall anhand einer Prognose beurteilt. Bezüglich der Erheblichkeit könne gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Widerruf bei einem Sozialhilfebezug von mehr als Fr. 80'000.– während mindestens zwei bis drei Jahren gerechtfertigt sein. Die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit des Sozialhilfebezugs könne im Gegensatz zu den anderen in Art. 63 AIG genannten Kriterien in einem Verfahren, das maximal 140 Tage dauere und bei einer Unterbringung in einem Bundesasylzentrum laut Art. 43 Abs. 1 AsylG ein Arbeitsverbot mit sich bringe, von vornherein nicht erfüllt sein. Weiter lasse sich der künftige Sozialhilfebedarf nicht anhand statistischer Werte bemessen, sondern bedürfe einer auf den Einzelfall bezogenen und auf längere Sicht ausgelegten Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Lage. Andernfalls liesse sich in jedem Fall mit einer hypothetischen Sozialhilfeabhängigkeit argumentieren, was das vom Bundesverwaltungsgericht anerkannte grundsätzliche Recht auf freie Wahl des Niederlassungskantons vollständig aushöhlen würde. Gemäss ständiger Rechtsprechung dürfe ein Kantonswechsel bei anerkannten Flüchtlingen, selbst wenn sie dauerhaft und erheblich auf Sozialhilfe angewiesen seien, nur verweigert werden, wenn Wegweisungsgründe gemäss Art. 65 AsylG vorlägen. Das Bundesverwaltungsgericht sei in seinem Urteil F-724/2020 vom 30. September 2022 explizit zum Schluss gekommen, dass eine (dauerhafte und erhebliche) Sozialhilfeabhängigkeit bei anerkannten Flüchtlingen die hohe Hürde von Art. 65 AIG nicht zu erfüllen vermöge, weshalb ein Kantonswechsel nicht verweigert werden dürfe (E. 4.3.1).

4.

4.1 Der Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist erfüllt, wenn eine ausländische Person dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe angewiesen ist. Das Bundesgericht hat hierzu im Sinne eines abstrakten Richtwerts wiederholt festgehalten, dass bereits ein Sozialhilfebezug von Fr. 50'000.– als erheblich gelten kann (vgl. statt vieler Urteile des BGer 2C_181/2022 vom 15. August 2022 E. 6.2; 2C_23/2018 vom 11. März 2019, E. 4.2.1). Weiter setzt der Widerrufsgrund rechtsprechungsgemäss die konkrete Gefahr einer andauernden erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit voraus; blosse finanzielle Bedenken genügen nicht. Neben den

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bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen (vgl. BGE 149 II 1

E. 4.4). Hypothesen und pauschalierte Gründe genügen in diesem Zusammenhang nicht (vgl. Urteil des BGer 2C_2/2024 vom 9. Oktober 2024

E. 5.1). Vielmehr ist eine konkrete Prognose der voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten durchzuführen (vgl. Urteil des BGer 2C_498/2024 vom 4. Februar 2025 E. 5.1). Der Widerrufsgrund ist erfüllt, wenn eine Person zum einen hohe finanzielle Unterstützungsleistungen erhalten hat und zum anderen nicht damit gerechnet werden kann, dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt wird sorgen können (vgl. BGE 149 II 1 E. 4.4).

4.2 Ob und inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfebedürftigkeit trifft, bildet praxisgemäss nicht eine Frage des Widerrufsgrundes, sondern eine solche der Verhältnismässigkeit der darauf gestützten Massnahme beziehungsweise Entscheidung (vgl. vorne E. 2.3 und 2.4, jeweils am Schluss; Urteile des BGer 2C_498/2024 E. 5.1 m.w.H.; 2C_2/2024 E. 5.3). Im Rahmen der dabei vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist der besonderen Situation von Flüchtlingen Rechnung zu tragen.

4.3 Weder ist aus den Akten ersichtlich noch legt die Vorinstanz dar, in welchem finanziellen Ausmass der Beschwerdeführer bisher mit Sozialhilfeleistungen unterstützt wurde. In zeitlicher Hinsicht liegt zum jetzigen Zeitpunkt ein Sozialhilfebezug von rund (Nennung Dauer) vor. Es erscheint daher unwahrscheinlich, dass bereits ein erheblicher Gesamtbezug im Sinne der vorstehend erläuterten Rechtsprechung akkumuliert worden ist. Wie es sich damit effektiv verhält und ob demnach von einer erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, braucht indes nicht näher abgeklärt zu werden, da – wie nachfolgend dargetan – die zusätzlich erforderliche Dauerhaftigkeit der Abhängigkeit ohnehin zu verneinen ist.

4.4 Was die Dauerhaftigkeit der Sozialhilfebedürftigkeit angeht, ist festzuhalten, dass sich der am (...) in die Schweiz eingereiste Beschwerdeführer nun insgesamt seit (Nennung Dauer) in der Schweiz aufhält und seither sozialhilfeabhängig ist. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er während der ersten drei Monate nach Einreichung seines Asylgesuchs – in casu somit noch bis zum (...) – einem Arbeitsverbot unterliegt (Art. 43 Abs. 1 AsylG). Unter diesen Umständen kann nicht allein aufgrund der bisherigen Sozialhilfeabhängigkeit auf die konkrete Gefahr einer künftigen Abhängigkeit von

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Sozialhilfe geschlossen werden. Die von der Vorinstanz auf Statistiken gestützte Hypothese, wonach eine längere und erhebliche Abhängigkeit von der Sozialhilfe zumindest auf absehbare Zeit nicht ausgeschlossen werden könne, ist als Grundlage für die Annahme einer entsprechenden konkreten Gefahr sodann von vornherein untauglich. Wie das Bundesgericht betont, reichen abstrakte Statistiken oder verallgemeinernde Annahmen nicht aus, um die konkrete Gefahr einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit zu begründen (vgl. E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist ausgebildeter (Nennung Beruf) (vgl. SEM act. 21, S. 4). Dieser Beruf zählt im laufenden Jahr zu den sieben gefragtesten Handwerksberufen der Schweiz (smartconext AG, Juli 2025: Die gefragtesten Handwerksberufe 2025 – und warum wir sie kaum finden, https://share.google/hTJdOg68JmxMHrBDR, abgerufen am 10.09.2025). Es bestehen angesichts des Fachkräftemangels im Handwerk in der Schweiz und auch sonst – soweit aus den Akten ersichtlich – keine Anhaltspunkte, aufgrund derer heute bereits zu bezweifeln wäre, dass er sich von der Sozialhilfe wird lösen können. Mithin kann zum jetzigen Zeitpunkt nicht auf eine konkrete Gefahr einer langfristigen Sozialhilfeabhängigkeit geschlossen werden und das Erfordernis der Dauerhaftigkeit des Sozialhilfebezugs ist zu verneinen.

4.5 Nach dem Gesagten ist der Widerrufsgrund der erheblichen und dauerhaften Sozialhilfeabhängigkeit im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen eines anderen Widerrufsgrundes nach Art. 63 Abs. 1 AIG und solche werden von der Vorinstanz auch nicht vorgebracht (vgl. zum Ganzen Urteile des BVGer F-2759/2025; F-2761/2025 vom 22. Juli 2025 E. 5; F-5476/2025 vom 31. Juli 2025 E. 4).

4.6 Vor diesem Hintergrund kann auf eine Verhältnismässigkeitsprüfung verzichtet werden.

5. Angesichts des Fehlens eines Widerrufsgrundes beruft sich der Beschwerdeführer zu Recht auf seinen Anspruch auf Zuweisung in den von ihm gewünschten Kanton. Zu Unrecht hat ihm das SEM somit die entsprechende Zuweisung verweigert.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Dispositivziffer 3 der Verfügung vom 22. August 2025 ist aufzuheben.

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Die Vorinstanz ist anzuweisen, den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zuzuweisen.

7.

7.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind gegenstandslos geworden.

7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 22. August 2025 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird angewiesen, den Beschwerdeführer dem Kanton B._______ zuzuweisen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonalen Migrationsbehörden.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Basil Cupa Stefan Weber

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