Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
F-6051/2017 • BVGer F-6051/2017 KI-generiert

Schengen Visa Denial for Iranian Applicant Upheld Due to Risk of Non-Return

Geschäftsnummer F-6051/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual from Iran applied for a Schengen visa to visit friends in Switzerland. The visa was denied because the authorities were not convinced that the applicant intended to leave the Schengen area before the visa expired. The court upheld this decision, reasoning that while the applicant had some financial assets and stable employment in Iran, these were insufficient to overcome the presumption of a high risk of non-return given the economic and political instability in his home country. The court also noted that the applicant had no immediate family dependents in Iran, and that the host's assurances about the applicant's return were not a guarantee of the applicant's actual intentions.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 31 VGG, Art. 32 VGG, Art. 5 VwVG, Art. 33 VGG, Art. 83 Bst, Art. 37 VGG; Schengen Visa Denial for Iranian Applicant Upheld Due to Risk of Non-Return: The visa was denied because the authorities were not convinced that the applicant intended to leave the Schengen area before the visa expired. The court upheld this decision, reasoning that while the applicant had some financial assets and stable employment in Iran, these were insufficient to overcome the presumption of a high risk of non-return given the economic and political instability in his home country. The court also noted that the applicant had no immediate family dependents in Iran, and that the host's assurances about the applicant's return were not a guarantee of the applicant's actual intentions.

Schlagwörter

KI-generiert
Visum Asyl für iranische Staatsangehörige Rückkehrrisiko Auswanderungsgefahr finanzielles Risiko Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Schengen-Visum | Schengen-Visum zu Besuchszwecken

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 49 VwVG

Used to confirm that the appealed decision was lawful and to dismiss the appeal.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-6051/2017

Urteil vom 10. April 2019

Besetzung Richter Gregor Chatton (Vorsitz), Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Richter Martin Kayser, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.

Parteien A._______,

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Schengen-Visum zu Besuchszwecken.

F-6051/2017

Sachverhalt:

A. X._______ (nachfolgend: Gesuchsteller), geboren 1971, ist Staatsangehöriger des Iran. Am 11. Juni 2017 beantragte er bei der schweizerischen Auslandsvertretung in Teheran die Erteilung eines Schengen-Visums für die Dauer von 20 Tagen, um Freunde in der Schweiz besuchen zu können. Dabei benannte er A._______ und B._______, beide im Kanton Zürich lebend, als seine Gastgeber. Die Vertretung verweigerte die Visumserteilung mit der Begründung, dass seine Absicht, den Schengen-Raum vor Ablauf des Visums wieder verlassen zu wollen, nicht feststellbar sei (zu Vorstehendem: Vorakten S. 8 f. und S. 24 – 27).

B. Gegen diesen formularmässigen Entscheid vom 23. Juli 2017 erhob A._______ Einsprache, welche vom SEM – nach Durchführung kantonaler Abklärungen – mit Verfügung vom 12. September 2017 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz legte dazu dar, der Gesuchsteller stamme aus einer Region, deren wirtschaftliche Verhältnisse zu einem starken Zuwanderungsdruck geführt hätten. Erfahrungsgemäss versuchten viele Personen, sich in den westeuropäischen Staaten eine vermeintlich bessere Zukunft aufzubauen. Existiere dort bereits ein gewisses Beziehungsnetz, müsse das Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr grundsätzlich als hoch eingestuft werden. Dies gelte auch im Falle des Gesuchstellers, der seinen Freund B._______ in der Schweiz besuchen und hier Land und Leute kennenlernen wolle. Die Notwendigkeit seines Besuchs sei jedoch nicht ersichtlich. Anscheinend gebe es auch keine besonderen familiären oder beruflichen Verpflichtungen, welche das Risiko einer nicht anstandslosen Wiederausreise genügend gering erscheinen liessen. Dass der Gesuchsteller in einem festen Arbeitsverhältnis stehe, sei angesichts der schlechten sozialen Absicherung im Iran kein Grund, der ihn von einer Emigration abhalten könnte.

C. Mit dem sinngemässen Antrag, es sei die Verfügung aufzuheben und dem Gesuchsteller das beantragte Visum zu erteilen, erhob A._______ mit Eingabe vom 24. August 2017 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er macht geltend, sein Gast arbeite im Iran seit 18 Jahren bei derselben Firma, wo er rund das Doppelte eines iranischen Durchschnittslohns verdiene. Auch sonst sei seine finanzielle Situation überdurchschnittlich, verfüge er doch über ein Sparguthaben von ungefähr 40‘000 Franken und ein

F-6051/2017

Grundstück am Kaspischen Meer. Zu seinen ebenfalls im Iran lebenden Geschwistern und seiner Mutter pflege er guten Kontakt. Demgegenüber, so der Beschwerdeführer weiter, sei B._______, sein eigener Lebenspartner, die einzige Person, welche der Gesuchsteller in der Schweiz kenne. Daher und mangels Kenntnis der hiesigen Landesprachen hätte dieser kaum Zukunftsperspektiven in der Schweiz. Sie, die Gastgeber, verstünden nicht, warum dem Gesuchsteller nicht die Einreise erlaubt worden sei, obwohl eine von ihnen vormals eingeladene Person problemlos ein Visum erhalten habe. An der Wiederausreise des jetzigen Gastes hätten sie nicht den geringsten Zweifel. B._______ kenne ihn persönlich seit über zwanzig Jahren und würde für ihn die Hand ins Feuer legen.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 6. Dezember 2017 beantragt die Vorinstanz unter Hinweis auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung die Abweisung der Beschwerde. Diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Entscheids rechtfertigen könnten. Selbst wenn im vorliegenden Fall von der Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, so sei dennoch festzustellen, dass Gastgeber für die Handlungen und Absichten ihrer Gäste keine Garantien übernehmen können.

E. In seiner darauffolgenden Replik vom 8. Januar 2018 erläutert der Beschwerdeführer die bereits in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Einwände. Die Visumsverweigerung, so seine Schlussfolgerung, sei willkürlich erfolgt, denn das Argument der nicht garantierten Ausreise sei so gut wie immer verwendbar. Der vorinstanzliche Entscheid entbehre somit jeglicher Grundlage und basiere allein auf der Vermutung, dass der Gesuchsteller nicht freiwillig ausreisen würde.

F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

F-6051/2017

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Schengen-Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer hat insoweit am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, als er gegen den ablehnenden botschaftlichen Entscheid vom

13. Dezember 2016 Einsprache erhoben hat. Als Gastgeber des Gesuchstellers ist er durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation sind somit erfüllt (vgl. Art. 48 Abs. 1 Bst. a – c VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).

3.

3.1 Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätzlich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich

F-6051/2017

dabei um einen autonomen Entscheid (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befugnisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt auch das Schengen-Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1

E. 4.1.5).

3.2 Die angefochtene Verfügung betrifft das Visumsgesuch eines iranischen Staatsangehörigen. Da dieser sich nicht auf die EU/EFTA-Personenfreizügigkeits-Abkommen berufen kann und die beabsichtigte Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt sein Gesuch in den Anwendungsbereich der Schengen-Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitzstand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte übernommen hat. Das Ausländerund Integrationsgesetz (AIG [SR 142.20], und seine Ausführungsbestimmungen gelangen nur insoweit zur Anwendung, als die Schengen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthalten (vgl. Art. 2 Abs. 4 AIG sowie Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumserteilung [VEV, SR 142.204]). Die Einreisebestimmungen des AIG sind inhaltlich identisch mit denjenigen des im Zeitpunkt des Visumsgesuchs geltenden Ausländergesetzes (AuG), welches auf den 1. Januar 2019 hin eine namentliche und inhaltliche Anpassung erfuhr. Gleiches gilt für die im vorliegenden Fall massgeblichen Bestimmungen der VEV, welche seinerzeit in der Fassung vom 22. Oktober 2008 Gültigkeit hatte.

4. Drittstaatsangehörige müssen den Zweck und die Umstände ihres beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzielle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schengen- Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Sie dürfen nicht im Schengener Informationssystem (SIS II) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl. zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AIG; Art. 3 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr. 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen [Schengener Grenzkodex] [kodifizierte Fassung] ABl. L 77 vom 23. März 2016 [nachfolgend: SGK].

F-6051/2017

5. Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz die fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers als nicht gewährleistet betrachtet und dies sowohl mit der wirtschaftlichen Situation in seinem Heimatland als auch mit seinen persönlichen Verhältnissen begründet. Zu der somit im Vordergrund stehenden Frage der gesicherten Wiederausreise können jedoch lediglich Prognosen getroffen werden, wobei alle Umstände des Einzelfalles zu würdigen sind. Bei Einreisegesuchen von Personen aus Regionen mit politisch oder wirtschaftlich ungünstigen Verhältnissen rechtfertigt sich eine strenge Praxis, da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung im Einklang steht (vgl. BVGE 2014/1 E. 6.1 m.H.).

6.

6.1 Die Wirtschaft Irans liegt – trotz Bestrebungen um eine deutliche Erhöhung des privaten Anteils – überwiegend in den Händen des Staates beziehungsweise religiöser Stiftungen. Zu ihren wichtigsten Zweigen gehören die Ölund Gasindustrie, die petrochemische Industrie, die Kfz-Industrie sowie die Landwirtschaft und die Metallindustrie. Bedeutendstes Exportgut Irans ist das Öl, dessen wichtigste Abnehmer China, Indien, Südkorea, Türkei, Japan und die EU sind. Mit der Aufhebung der Wirtschaftsund Finanzsanktionen durch die Wiener Nuklearvereinbarung vom 16. Januar 2016 erreichte Iran bei der Ölförderung innerhalb von zwei Jahren das frühere Niveau von rund 4 Mio. Fass täglich. Allein der Aussenhandel zwischen Iran und der EU wuchs in diesem Zeitraum im Schnitt jährlich um 53 Prozent.

Positive Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt blieben dennoch aus, obwohl der Wegfall der Sanktionen zu einem Wirtschaftswachstum von 7 Prozent und zu einem Rückgang der Inflationsrate auf 10 Prozent – beides laut iranischen Angaben – führte. Die Arbeitslosenrate betrug den letzten offiziellen Angaben zufolge 12,1 Prozent, die Jugendarbeitslosigkeit (15 – 29 Jahre) 25,3 Prozent. Dass jedes Jahr 1 Mio. neue Arbeitskräfte auf den Arbeitsmarkt drängen und Iran im Doing-Business-Index der Weltbank von 2017 unter 190 Nationen den 124. Rang belegt, macht deutlich, dass sich für die arbeitsmarktlichen Probleme Irans bis auf weiteres keine Lösung abzeichnet (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, http://www.auswaertigesamt.de > Aussenund Europapolitik > Länder > Iran > Wirtschaftspolitik > Wirtschaftsstruktur/Aktuelle Wirtschaftslage [Stand: Juni 2018]. Aufgrund des im Mai 2018 erklärten Ausstiegs der USA aus dem Atomabkommen

F-6051/2017

vom 16. Januar 2016 – einhergehend mit deren Druck auf die europäischen Staaten – steht sogar zu erwarten, dass sich die wirtschaftliche Lage nochmals verdüstert. Offizielle Zahlen für das zweite Halbjahr 2018 sind bisher nicht bekannt.

Mit der Wiederwahl von Hassan Rohani als Staatspräsident im Mai 2017 verband die iranische Bevölkerung die Hoffnung auf Stärkung der Bürgerrechte und Meinungsfreiheit. Ihre Erwartungen nach einer Liberalisierung im Innern, welche Rohani schon für seine vorhergehende Amtszeit versprochen hatte, konnte dieser jedoch bis anhin nicht erfüllen. Die Menschenrechtslage in Iran bleibt somit nach Amtsantritt einer gemässigten Regierung im Juli 2013 trotz gradueller Verbesserungen im Bereich der Kunstund Pressefreiheit nahezu unverändert kritisch. Regimegegner sowie religiöse und ethnische Minderheiten sind nach wie vor regelmässig Opfer staatlicher Repressionen. Ausserordentlich hoch ist die Anzahl an Hinrichtungen (vgl. Deutsches Auswärtiges Amt, a.a.O., Iran > Innenpolitik > Innenpolitische Entwicklung der letzten Jahre [Stand: 15. Februar 2019]). Vor diesem Hintergrund erklärt sich die 2018 gegenüber dem Vorjahr um

58 Prozent gestiegene Zahl der hiesigen Asylsuchenden aus dem Iran, von denen sich Ende letzten Jahres 1‘001 Personen im Verfahrensprozess befanden. Mit 504 Gesuchen im vergangenen Jahr lag Iran damit an elfter Stelle der wichtigsten Herkunftsländer (Quelle: Staatssekretariat für Migration, http://www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Asylstatistik > Asylstatistik 2018 S. 5, 12 und 14).

6.2 Die oben dargelegte Situation im Herkunftsland des Gesuchstellers macht den dort vielfach bestehenden Wunsch nach Emigration nachvollziehbar, darf jedoch nicht zwingend dazu führen, dass Gesuchstellern aus dem Iran generell ein fehlender Rückkehrwille unterstellt wird. Deren sozialen Bindungen und Verpflichtungen muss angesichts der dortigen sozioökonomischen Verhältnisse allerdings erhebliches Gewicht zukommen, damit die anstandslose Wiederausreise als wahrscheinlich gelten kann. Anders als der Beschwerdeführer meint, können diese strengen Anforderungen somit durchaus dazu führen, dass in bestimmten Weltregionen einer Mehrzahl von Gesuchstellern das beantragte Visum zu verweigern ist.

6.2.1 In seiner Rechtsmitteleingabe hat der Beschwerdeführer auf das langjährige Arbeitsverhältnis und die überdurchschnittlich gute Einkommensund Vermögenssituation des Gesuchstellers hingewiesen (vgl.

Sachverhalt C). Doch selbst wenn dieser bisher ein materiell sorgenfreies

F-6051/2017

Leben führen konnte, so kommt dem – angesichts der beschriebenen arbeitsmarktlichen Probleme und der dazu fehlenden Lösungen – keine entscheidende Bedeutung zu. Seine Ersparnisse, auf welche auch im Ausland Zugriff bestünde, reichen als Motivation für die Rückkehr ins Herkunftsland jedenfalls nicht aus. Gleiches gilt für das erwähnte Grundstück im Heimatland, das mit einer Fläche von 362 Quadratmetern (vgl. Vorakten S. 20) als Vermögenswert gering erscheint und zudem liquidiert werden könnte.

6.2.2 Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer beschriebenen familiären Beziehungen des Gesuchstellers – gute Kontakte zur Mutter und zu den Geschwistern – ist festzustellen, dass diese dem allgemein Üblichen entsprechen. Darüberhinausgehende familiäre Verbindlichkeiten – wie etwa Unterhaltsverpflichtungen gegenüber einer Ehefrau und eigenen Kindern – hat der ledige Gesuchsteller (vgl. Vorakten S. 27) jedoch nicht. Von daher kann angesichts der nicht unproblematischen Situation in seinem Heimatland ein Wunsch nach Emigration durchaus vermutet werden. Auch der 1974 geborene B._______, nur wenig jünger als der Gesuchsteller, ist erst im Jahr 2013 aus dem Iran in die Schweiz eingereist, um mit dem Beschwerdeführer in einer eingetragenen Partnerschaft zu leben. Letzterer behauptet zwar, der Gesuchsteller habe hier mangels Sprachkenntnissen und aufgrund eines fehlenden sozialen Netzes keine Zukunftsperspektiven; dies ist jedoch vor dem Hintergrund der eigenen Erfahrungen kein überzeugendes Argument, welches für die Rückkehr des eingeladenen Gastes spricht.

6.2.3 Unerheblich ist, ob der Beschwerdeführer von der fristgerechten Wiederausreise des Gesuchstellers überzeugt ist. Gastgeber können zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusammenhang mit einem Besuchsaufenthalt garantieren, nicht jedoch für die tatsächlichen Absichten und für ein bestimmtes Verhalten ihrer Gäste (vgl. BVGE 2009/27 E. 9). Von daher ist auch nicht ausschlaggebend, dass ein ehemaliger und ebenfalls visumspflichtiger Gast des Beschwerdeführers wieder anstandslos in seine Heimat zurückgekehrt ist. Welche Umstände seinerzeit für die Erteilung des Visums sprachen, kann und braucht an dieser Stelle nicht geklärt werden.

7. Mit der Vorinstanz ist folglich davon auszugehen, dass der Gesuchsteller die Einreisevoraussetzungen (vgl. E. 4) nicht erfüllt. Der angefochtene Einspracheentscheid ist daher als rechtmässig zu bestätigen (vgl. Art. 49 VwVG) und die Beschwerde abzuweisen.

F-6051/2017

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv nächste Seite

F-6051/2017

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben)

– die Vorinstanz (mit den Akten[…])

– das Migrationsamt des Kantons Zürich

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Gregor Chatton Barbara Giemsa-Haake

Versand: