Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
F-6009/2025 • BVGer F-6009/2025 KI-generiert

Asylum Seeker's Dublin Regulation Transfer Upheld Despite Health Claims

Geschäftsnummer F-6009/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld a decision to refuse an asylum application and order removal to Germany under the Dublin Regulation because the applicant had previously sought asylum there. The court found that Germany's asylum system has no systemic flaws, and while the applicant cited physical and psychological ailments, these were not severe enough to prevent transfer, as Germany has adequate medical infrastructure. The court also rejected claims of a violation of the right to be heard and found no evidence that German authorities would fail to provide necessary protection, reaffirming that asylum seekers do not have the right to choose their asylum country.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG); Verfügung des SEM vom 6. August 2025

Schlagwörter

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Dublin-III-Verordnung Dublin-Überstellungsanordnung Asylrecht Abschiebung Gesundheitsbezogene Angaben Beweisübernahme

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 18 Abs. 1 Bst
Juli 2025 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst.
Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
Es sei festzustellen, dass Deutschland für ihn kein «sicherer Drittstaat» im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei und er sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen.
Art. 56 VwVG
August 2025 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.
Art. 105 AsylG
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art.
Art. 48 Abs. 1 VwVG
VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde – vorbehaltlich der nachfolgenden Erwägung 1.2 – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art.
Art. 108 Abs. 3 AsylG
1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art.
Art. 52 Abs. 1 VwVG
3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Art. 111 Bst
1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Used as the basis for not entering into the asylum application because the responsibility lies with Germany under the Dublin III Regulation.

Art. 44 AsylG

Used to order the expulsion to Germany.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Used to impose the costs of the proceedings on the unsuccessful appellant.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

Cited to establish that this judgment is final.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-6009/2025

Urteil vom 25. August 2025

Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Aileen Truttmann;

Gerichtsschreiber Lukas Schmid.

Parteien A._______, geb. (…), Afghanistan, c/o BAZ Brugg, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 6. August 2025.

F-6009/2025

Sachverhalt:

A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 23. Juni 2025 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 7. Juni 2016 in Deutschland um Asyl ersucht hatte.

B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer im Rahmen des Dublin- Gesprächs am 28. Juli 2025 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Deutschland, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme.

C. Die deutschen Behörden hiessen das Gesuch des SEM vom 29. Juli 2025 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers am 31. Juli 2025 gut gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO).

D. Mit Verfügung vom 6. August 2025 (eröffnet am 7. August 2025) trat die Vorinstanz auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Überstellung nach Deutschland an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte sie den Kanton Basel-Landschaft mit dem Vollzug der Wegweisung und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.

E. Am 8. August 2025 legte die bisherige Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ihr Mandat nieder.

F. Mit Beschwerde vom 10. August 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, sein Asylgesuch in der

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Schweiz materiell zu prüfen. Es sei festzustellen, dass Deutschland für ihn kein «sicherer Drittstaat» im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO sei und er sei in der Schweiz als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei ihm in der Schweiz subsidiärer Schutz zu gewähren. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

G. Am 12. August 2025 ordnete die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Behandlung der Beschwerde zuständig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG) und die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, so dass auf die Beschwerde – vorbehaltlich der nachfolgenden Erwägung 1.2 – einzutreten ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Die angefochtene Verfügung umfasst einen Nichteintretensund Wegweisungsentscheid. Soweit der Beschwerdeführer die Anerkennung als Flüchtling in der Schweiz oder eine vorläufige Aufnahme aufgrund von Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs begehrt, nimmt er eine unzulässige Erweiterung des Anfechtungsgegenstands vor (BVGE 2011/9 E. 5). Auf die entsprechenden Begehren ist nicht einzutreten. Das Feststellungsbegehren geht im Hauptbegehren auf, weshalb es (als Rüge) in diesem Rahmen zu behandeln ist.

1.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

2.

2.1 Die Vorinstanz hat korrekt erwogen, dass gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO grundsätzlich Deutschland für die Behandlung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers zuständig ist, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist, aufgrund derer die Zuständigkeit gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO

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auf die Schweiz überginge (vgl. jüngst statt vieler Urteile des BVGer F-5386/2025 vom 24. Juli 2025 E. 3.5 und F-4890/2025 vom 23. Juli 2023

E. 6; je m.w.H.), und dass vorliegend keine völkerrechtlichen Vollzugshindernisse ersichtlich sind, welche die Schweiz zu einem Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO verpflichten würden. An dieser Einschätzung vermögen auch die vom Beschwerdeführer zitierten Quellen nichts zu ändern. Die Vorinstanz hat in rechtsfehlerfreier Ausübung des ihr nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) zukommenden Ermessens von einem Selbsteintritt der Schweiz abgesehen. Sie ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat in Anwendung von Art. 44 AsylG seine Wegweisung nach Deutschland angeordnet. Zur näheren Begründung wird auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen.

2.2 Was der Beschwerdeführer auf Rechtsmittelebene vorbringt, vermag nichts an der Richtigkeit der angefochtenen Verfügung zu ändern. Soweit er die Angst vor einer Rückschiebung durch die deutschen Behörden nach Afghanistan geltend macht, ist nochmals darauf hinzuweisen, dass das deutsche Asylsystem rechtsprechungsgemäss keine systemischen Schwachstellen aufweist (vgl. E. 2.1 hiervor) und dass sich bei dieser Ausgangslage jegliche Weiterungen zur Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots durch die deutschen Behörden erübrigen (einlässlich dazu Urteil des EuGH vom 30. November 2023, verbundene Rechtssachen C-228/21, C-254/21, C-297/21, C-315/21 und C-328/21, §§ 129-142 und Ziff. 2 des Dispositivs). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten physischen und psychischen Beeinträchtigungen (gemäss ärztlicher Bescheinigung (…) vom 21. September 2021 wurde damals eine posttraumatische Belastungsstörung mit depressivem und somatoformem Verlauf sowie eine mittelschwere depressive Episode diagnostiziert und gemäss medizinischem Datenblatt für interne Arztbesuche im BAZmV Basel vom 1. Juli 2025 leidet der Beschwerdeführer aktuell an chronischer Verstopfung, Schulterund Knieschmerzen und hatte Blut im Urin) sind nicht derart schwerwiegend, dass aus humanitären Gründen oder gar wegen einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK von einer Überstellung nach Deutschland abgesehen werden müsste. (vgl. dazu auch BVGE 2011/9 E. 7.1 m.w.H. und Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193; letzteres bestätigt durch Urteil des EGMR Savran gegen Dänemark vom 7. Dezember 2021, Grosse Kammer, 57467/15, §§ 121 ff.). Im Übrigen verfügt Deutschland zweifelsfrei über eine ausreichende medizinische Infrastruktur zur Versorgung der geltend

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gemachten physischen und psychischen Leiden (statt vieler: Urteil F- 4890/2025 E. 7.3.2). Hinsichtlich der geltend gemachten Bedrohungen in Deutschland ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die deutschen Behörden nicht in der Lage wären, dem Beschwerdeführer den allenfalls benötigen Schutz zukommen zulassen. Deutschland ist ein Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem. Das Land verfügt über Polizeibehörden, die schutzwillig und schutzfähig sind und deren Hilfe der Beschwerdeführer im Falle einer Bedrohung durch Dritte in Anspruch nehmen kann. Es ist daran zu erinnern, dass weder die Dublin-III- VO noch andere völkerrechtliche Bestimmungen den Gesuchstellenden ein Recht einräumen, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat selber frei zu wählen (BVGE 2010/45 E. 8.3).

3. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.

29 Abs. 2 BV) – namentlich der Prüfungspflicht gemäss Art. 32 Abs. 1 VwVG – durch die Vorinstanz geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat seine Vorbringen geprüft und in ihren Entscheid einbezogen. Eine in diesem Zusammenhang gerügte Verletzung der Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1 VwVG) ist ebenfalls zu verneinen.

4. Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG) und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 12. August 2025 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist mit heutigem Entscheid gegenstandslos geworden.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR173.320.2]).

6. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; vgl. Urteil des BGer 2C_697/2023 vom 28. Dezember 2023 E. 3).

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:

Susanne Genner Lukas Schmid

Versand: