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F-595/2022 • BVGer F-595/2022 KI-generiert

Dublin Regulation: Netherlands Responsible for Asylum Claim, Removal Ordered

Geschäftsnummer F-595/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not accept an asylum application and ordered removal to the Netherlands, finding that the Netherlands was the responsible state under the Dublin Regulation. The applicant had previously applied for asylum there, and while claiming psychological distress, failed to provide evidence of this distress at the time of the initial asylum consultation or during the Dublin interview. The court determined that the Netherlands provides adequate asylum procedures and reception conditions, and there was no indication of systemic flaws or a violation of non-refoulement principles that would necessitate the court or the asylum authority exercising their right to self-entry. Therefore, the applicant's appeal, including claims of violated procedural rights and an unfounded request for free legal aid, was dismissed.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2022

Schlagwörter

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Abschiebung Dublin-Verordnung Asylrecht Non-Refoulement Selbstkontrolle auf freiwilliger Basis prozessleitende Verfügungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

Cited as the legal basis for the SEM's decision not to enter into the asylum application, which was upheld by the court.

Art. 44 AsylG

Cited as the legal basis for ordering the transfer to the Netherlands, which was upheld by the court.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

Cited in conjunction with Art. 44 AsylG for ordering the transfer to the Netherlands.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

Cited as the reason for rejecting the request for free legal aid because the legal arguments were deemed unpromising.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

Cited as the legal basis for imposing court costs on the appellant.

Art. 1–3 VGKE

Cited as the basis for calculating the amount of court costs.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-595/2022

U r t e i l v o m 11 . F e b r u a r 2 0 2 2

Besetzung Einzelrichter Fulvio Haefeli, mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;

Gerichtsschreiber Michael Spring.

Parteien A._______, geboren am (…), Marokko, Bundesasylzentrum (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 31. Januar 2022 / N (…).

F-595/2022

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 18. Dezember 2021 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,

dass das SEM mit Verfügung vom 31. Januar 2022 – eröffnet am 1. Februar 2022 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz in die Niederlande anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass die Vorinstanz gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte,

dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Februar 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und ein nationales Asylverfahren zu eröffnen, subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) für das Asylverfahren zuständig zu erklären,

dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, die Anordnung eines Vollzugsstopps sowie die unentgeltliche Prozessführung beantragte,

dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am

8. Februar 2022 in elektronischer Form vorlagen und der Instruktionsrichter gleichentags superprovisorisch einen Vollzugsstopp anordnete, und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

F-595/2022

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz des Gerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4

E. 2.2, je m.w.H.),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,

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dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 15. Dezember 2016 in den Niederlanden ein Asylgesuch eingereicht hatte, dass das Asylgesuch gemäss Angaben der niederländischen Behörden am

9. Februar 2017 abgelehnt und diese Entscheidung am 13. März 2017 gerichtlich bestätigt worden war,

dass das SEM die niederländischen Behörden am 14. Januar 2022 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 23 Dublin-III-VO ersuchte,

dass die niederländischen Behörden das Gesuch am 24. Januar 2022 zunächst ablehnten, nach weiteren Abklärungen der Vorinstanz und einem Remonstrationsersuchen vom 27. Januar 2022 am 28. Januar 2022 jedoch der Übernahme des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO zustimmten,

dass die grundsätzliche Zuständigkeit die Niederlande somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in den Niederlanden weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III- VO auf,

dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO),

dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre,

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dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er befinde sich psychisch in einem prekären Zustand, die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO respektive Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 fordert, dass die Niederlande Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) sind und ihren diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommen,

dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass den Akten keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, die Niederlande werde im Fall des Beschwerdeführers den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachten gesundheitlichen Probleme auf Beschwerdeebene unbelegt blieben und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hingewiesen hat, dass er bei der medizinischen Erstkonsultation vom 22. Dezember 2021 keine psychischen Beschwerden vorgebracht und auch noch im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 14. Januar 2022 erklärt habe, keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu haben und keine Medikamente zu nehmen, dass für das SEM unter diesen Umständen kein Anlass bestand, weitere medizinische Abklärungen zu treffen und es zu Recht davon ausgegangen ist, dass kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK vorliegt, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste, zumal die Niederlande über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügen, gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet

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sind, dem Beschwerdeführer die allenfalls erforderliche medizinische Versorgung zugänglich zu machen und konkrete Hinweise dafür, dass ihm eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde, nicht vorliegen, dass damit auch die geltend gemachte Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12 VwVG) und des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht zu erkennen ist, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) zu entnehmen sind,

dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung in die Niederlande angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,

dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind,

dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1‒

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-595/2022

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Fulvio Haefeli Michael Spring

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