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F-5879/2025 • BVGer F-5879/2025 KI-generiert

Asylum Refugee's Right to Freedom of Movement vs. Canton Assignment

Geschäftsnummer F-5879/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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An asylum seeker, recognized as a refugee and granted asylum, requested to be assigned to a specific canton. The federal administrative court found that recognized refugees, unlike asylum seekers, are not restricted to challenging canton assignments solely on grounds of family unity and may invoke rights to freedom of movement. Because the initial decision-maker failed to examine whether any grounds for revocation existed under Article 63 of the Federal Act on Foreign Nationals that would justify denying the requested canton assignment, and to assess proportionality, the court reversed the assignment and remanded the case for a complete factual investigation and reassessment.

Legislator-Regeste

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Art. 105 AsylG, Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1 VwVG, Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG; Asylum Refugee's Right to Freedom of Movement vs. Canton Assignment: The federal administrative court found that recognized refugees, unlike asylum seekers, are not restricted to challenging canton assignments solely on grounds of family unity and may invoke rights to freedom of movement. Because the initial decision-maker failed to examine whether any grounds for revocation existed under Article 63 of the Federal Act on Foreign Nationals that would justify denying the requested canton assignment, and to assess proportionality, the court reversed the assignment and remanded the case for a complete factual investigation and reassessment.

Schlagwörter

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Flüchtlingsrechte Freizügigkeit verwaltungsrechtlicher Widerruf Familienasyl ausländischer Entscheid Recht auf Familiengründung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 63 AIG

This provision is cited in the dispositive as requiring further clarification regarding potential grounds for revocation which would prevent the reassignment to the requested canton.

Art. 61 Abs. 1 VwVG

This provision is applied in the dispositive to justify the referral of the case back to the lower instance for further factual investigation and reassessment.

Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG

These provisions are cited in the dispositive to justify the decision not to impose any procedural costs.

Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG

This provision is cited in the dispositive to establish the finality of the judgment.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-5879/2025

Urteil vom 18. August 2025

Besetzung Einzelrichterin Christa Preisig, mit Zustimmung von Richter Basil Cupa;

Gerichtsschreiberin Meike Pauletzki.

Parteien A._______, geboren am […], Afghanistan, vertreten durch MLaw Anna Kuhn, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region Zürich, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone;

Verfügung des SEM vom 23. Juli 2025.

F-5879/2025

Sachverhalt:

A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 13. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl. Mit Eingabe vom 17. Juli 2025 bat sie darum, dem Kanton B._______ zugewiesen zu werden.

B. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 (gleichentags eröffnet) anerkannte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling, gewährte ihr Asyl, wies sie dem Kanton C._______ zu und hielt fest, dass eine allfällige Beschwerde gegen die Kantonszuweisung keine aufschiebende Wirkung hat.

C. C.a Gegen die Kantonszuweisung erhob die Beschwerdeführerin am

4. August 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie dem Kanton B._______ zuzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie darum, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.

C.b Am 7. August 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Verfügungen der Vorinstanz betreffend Kantonszuweisung unterliegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31 ff. VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG oder das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 6 AsylG, Art. 37 VGG). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG).

1.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich begründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin respektive eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG),

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ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a AsylG).

2.

2.1 Entscheide über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton können gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG – diese Spezialbestimmung geht der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – nur mit der Begründung angefochten werden, sie verletzten den Grundsatz der Einheit der Familie. Auf anerkannte Flüchtlinge ist diese Kognitionsbeschränkung nicht anwendbar. Sie können eine Verletzung von Art. 26 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom

28. Juli 1951 (FK, SR 0.142.30) und von Art. 37 AIG (SR 142.20), der den Wechsel des Wohnorts in einen anderen Kanton für ausländische Personen regelt, vor Bundesverwaltungsgericht rügen (vgl. BVGE 2012/2

E. 3.2.3; zuletzt Urteile des BVGer F-4931/2025 vom 28. Juli 2025 E. 2.1, F-4373/2025 vom 25. Juli 2025 E. 2.1, F-4259/2025 vom 17. Juli 2025

E. 2.1).

2.2 Flüchtlinge mit rechtmässigem Aufenthalt in der Schweiz haben das Recht, ihren Aufenthaltsort zu wählen und sich frei zu bewegen, vorbehältlich der Bestimmungen, die unter den gleichen Umständen für ausländische Personen im Allgemeinen gelten (vgl. Art. 26 FK, Art. 58 AsylG; BVGE 2012/2 E. 3.2.2). Art. 26 FK zielt darauf ab, die Einschränkungen der freien Wahl des Aufenthaltsortes und der Bewegungsfreiheit für Flüchtlinge auf ein Minimum zu beschränken. Zulässig sind nur einschränkende Bestimmungen, die für sämtliche Kategorien von ausländischen Personen gelten. Abzustellen ist mithin auf diejenigen Einschränkungen, die auf ausländische Personen mit einer Niederlassungsbewilligung anwendbar sind. Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts begründet Art. 26 FK für Flüchtlinge somit einen Anspruch auf Kantonszuweisung und -wechsel in gleichem Umfang, wie er einer niedergelassenen Person gestützt auf Art. 37 Abs. 3 AIG zusteht. Nach Massgabe dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Kantonswechsel, sofern nicht Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen und sich eine darauf gestützte Verweigerung als verhältnismässig erweist (vgl. BVGE 2012/2 E. 5.2.2; zuletzt Urteile F-4931/2025 E. 2.2, F-4373/2025 E. 2.2, F-4259/2025 E. 2.2).

3. Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin als Flüchtling anerkannt und ihr Asyl gewährt. Art. 27 Abs. 3 AsylG ist damit auf die Beschwerdeführerin nicht anwendbar. Als anerkannter Flüchtling

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mit Asyl hat sie grundsätzlich Anspruch auf freie Wahl des Kantons, in dem sie sich niederlassen möchte. Vorbehalten bleibt das Vorliegen von Widerrufsgründen nach Art. 63 AIG (vgl. E. 2.2). Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung mit der Rechtsstellung der Beschwerdeführerin als Flüchtling mit Asyl und ihrem Anspruch auf Zuweisung an den anbegehrten Kanton nicht auseinandergesetzt. Ausserdem hat sie nicht geprüft, ob der Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton B._______ Widerrufsgründe im Sinn von Art. 63 AIG entgegenstehen könnten. Insofern erweist sich der rechtserhebliche Sachverhalt als unvollständig abgeklärt und der Untersuchungsgrundsatz ist verletzt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG, Art. 49 Bst. b VwVG; vgl. zuletzt Urteile F-4931/2025 E. 3, F-4373/2025 E. 3, F-4259/2025 E. 2.3).

4. Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Sachverhaltsfeststellungen getroffen werden müssen und der Vorinstanz als Erstinstanz ein gewisser Ermessensspielraum zukommt (vgl. BVGE 2020 VI/1 E. 10.1.2, 2020 VII/6

E. 12.6, 2015/30 E. 8.1). Vorliegend lässt sich die Entscheidungsreife nicht mit geringem Aufwand herstellen (vgl. E. 3), weshalb die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.

5.

5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Dispositiv- Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung im Sinn der Erwägungen sowie zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere abzuklären haben, ob einer Zuweisung der Beschwerdeführerin an den Kanton B._______ Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG entgegenstehen und falls ja, ob sich eine darauf gestützte Verweigerung der anbegehrten Kantonszuweisung als verhältnismässig erweist.

5.2 Mit diesem Urteil wird das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (recte: unentgeltliche Prozessführung) wird somit gegenstandslos.

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7. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.

2. Die Dispositivziffer 3 der vorinstanzlichen Verfügung vom 23. Juli 2025 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen zur Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Preisig Meike Pauletzki