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F-5840/2019 • BVGer F-5840/2019 KI-generiert

Asylum Claim Rejection and Removal to France Upheld

Geschäftsnummer F-5840/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court upheld the decision to not consider an asylum application and to order removal to France, as France was determined to be the responsible state under the Dublin Regulation. The applicant had previously lodged asylum claims in France, and there was no evidence to suggest that the asylum process or reception conditions in France posed a systemic risk of inhuman or degrading treatment. The court found that the applicant's claims of illness were not sufficiently substantiated to override France's treaty obligations and that France possesses adequate medical infrastructure to provide necessary care.

Legislator-Regeste

Amtlich

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2019

Schlagwörter

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Abschiebung Asylgesetz Aufnahmebedingungen Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung staatliche Pflicht Grundsatz der Nichtzurückweisung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

The court used this provision to uphold the SEM's decision not to enter the asylum application because the applicant could be transferred to a third country responsible for processing the asylum claim.

Art. 44 AsylG

This provision was used to order the transfer to France because the applicant does not possess a valid residence or settlement permit in Switzerland.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

This provision was used to reject the requests for free legal representation and proceedings because the applicant's pleas were deemed hopeless.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the court costs on the applicant due to the outcome of the proceedings.

Art. 105 AsylG

This provision establishes the jurisdiction of the Federal Administrative Court in asylum matters and was cited for the admissibility of the appeal.

Art. 48 Abs. 1 VwVG

This provision establishes the legitimacy to appeal and was cited for the admissibility of the appeal.

Art. 108 Abs. 3 AsylG

This provision was cited for the admissibility of the appeal as it was filed in a timely and proper manner.

Art. 52 Abs. 1 VwVG

This provision concerns the admissibility of appeals and was cited for the admissibility of the appeal.

Art. 111 Bst. e AsylG

This provision allows for decisions by a single judge with the consent of a second judge in cases of obviously unfounded appeals, which was applied in this instance.

Art. 111a Abs. 2 AsylG

This provision allows for a summary justification of the judgment in cases decided by a single judge, which was applied here.

Art. 111a Abs. 1 AsylG

This provision allows for waiving the exchange of written pleadings, which was applied in this case.

Art. 106 Abs. 1 AsylG

This provision defines the grounds for appeal in asylum matters, which were considered in the reasoning.

Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG

The court confirmed that the SEM correctly applied this provision to refuse entry into the asylum procedure.

Art. 44 AsylG

The court confirmed that the SEM correctly applied this provision to order the transfer to France.

Art. 32 Bst. a AsylV 1

This provision was cited in conjunction with Art. 44 AsylG for ordering the transfer to France.

Art. 65 Abs. 1 VwVG

The court used this provision to reject the request for free legal representation and proceedings, as the conditions were not met.

Art. 750 VGKE

This provision was cited for the amount of court costs.

Art. 63 Abs. 1 VwVG

This provision was used to impose the court costs on the applicant.

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Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-5840/2019

Urteil vom 14. November 2019

Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;

Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.

Parteien A._______, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);

Verfügung des SEM vom 29. Oktober 2019 / N (…).

F-5840/2019

Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 8. Oktober 2019 in der Schweiz um Asyl nachsuchte (elektronische Akten des SEM [SEM-act.] 1), dass die Vorinstanz am 15. Oktober 2019 die Personalien des Beschwerdeführers aufnahm und ihm am 18. Oktober 2019 rechtliches Gehör gewährte zur Zuständigkeit Frankreichs für die Behandlung seines Asylgesuchs, zur beabsichtigten Wegweisung dorthin und zu seiner gesundheitlichen Verfassung (SEM-act. 11 und 14),

dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 – eröffnet am

30. Oktober 2019 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass sie gleichzeitig auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlenden aufschiebenden Wirkung hinwies und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer veranlasste (SEM-act. 21 und 24), dass der Beschwerdeführer am 6. November 2019 mit einer Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht gelangte und darin die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung beantragte, dass er ferner die Begehren stellte, es sei ihm Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren, (eventualiter) die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchte (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1),

dass der Instruktionsrichter mit superprovisorischer Massnahme vom

7. November 2019 den Vollzug der Überstellung einstweilen aussetzte (BVGer-act. 2),

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dass ebenfalls am 7. November 2019 die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG),

und zieht in Erwägung,

dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),

dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

dass somit auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde – mit nachstehender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),

dass sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid im Sinne von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG richtet und deshalb lediglich zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1 m.w.H.),

dass demgegenüber Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, aber auch der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen Vollzugshindernissen im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen waren und auch nicht zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden können, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist,

dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde,

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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),

dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG),

dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO),

dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO),

dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. EUGH [Grosse Kammer] vom 2. April 2019,

H. und R., C-582/17 und C-583/17, EU:C:2019:280, Rn. 61, 67, 80, 84; BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.), dass der Beschwerdeführer gemäss einem Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank am 16. Dezember 2010 und am

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22. März 2019 in Frankreich Asylgesuche eingereicht hatte (SEM-act. 7,8 und 12),

dass der gemäss der Dublin-III-VO zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Drittstaatenangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO), dass das SEM die französischen Behörden am 21. Oktober 2019 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO ersuchte (SEM-act. 16),

dass die französischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO am

28. Oktober 2019 zustimmten (SEM-act. 20), dass die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist, was auch der Beschwerdeführer nicht bestreitet, dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann,

dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU- Grundrechtecharta mit sich bringen,

dass folglich gegenüber Frankreich eine Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist, wie das Bundesverwaltungsge-

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richt in seiner Rechtsprechung wiederholt festgehalten hat (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts F-5525/2019 vom 29. Oktober 2019

E. 6.2 oder F-5296/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 5.2), dass sodann jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III- VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),

dass Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) das Selbsteintrittsrecht landesrechtlich konkretisiert und es ins pflichtgemässe Ermessen des SEM legt, ein Gesuch aus humanitären Gründen auch dann zu behandeln, wenn die Prüfung ergeben hat, dass ein anderer Staat zuständig ist,

dass indessen auf die Ausübung des Selbsteintrittsrechts ein einklagbarer Anspruch besteht, wenn die Überstellung des Antragstellers in den an sich zuständigen Mitgliedstaat übergeordnetes Recht, namentlich eine Norm des Völkerrechts verletzen würde (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.2; ferner Urteil des BVGer F-3457/2019 vom 11.7.2019 E. 4.4, je m.H.), dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe gegen eine Überstellung nach Frankreich einwendet, er wirke auf Aussenstehende sehr auffällig, verwirrt und habe am 14. November 2019 «einen weiteren Arzttermin», der abgewartet werden sollte, dass im angefochtenen Entscheid nichts über Verwirrungszustände oder psychische Probleme stehe,

dass Frankreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom

10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt,

dass auch davon ausgegangen werden darf, der französische Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom

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26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben,

dass zwar die Vermutung, Frankreich halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden kann, es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise bedarf, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6.3.2018

E. 5.3.1),

dass der Beschwerdeführer mit seinen knappen und unzureichend substantiierten Vorbringen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür dartun konnte, die französischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen, seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen, oder ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten,

dass die von ihm beschwerdeweise erhobenen Einwände in einem gewissen Widerspruch zu seinen Äusserungen im erstinstanzlichen Verfahren und dem Ergebnis der dort getätigten medizinischen Abklärungen stehen, dass der Beschwerdeführer im persönlichen Gespräch bei der Vorinstanz am 18. Oktober 2019 – nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen gefragt

– unter Vorlage eines Arztberichts vom 10. Oktober 2019 und eines Laborberichts vom 14. Oktober 2019 geltend machte, er leide an Hepatitis B, wobei die Krankheit in Frankreich erst im Januar 2019 diagnostiziert worden sei,

dass er in Frankreich die notwendigen Medikamente nicht bezahlt bekommen habe,

dass dieser Einwand schon deshalb nicht überzeugt, weil der Beschwerdeführer in Frankreich – nach jahrelangem illegalem Aufenthalt – erst am

22. März 2019 ein neues Asylgesuch stellte und gegenüber den Behörden nicht erwähnt haben will, dass er an Hepatitis B leide (SEM-act. 14), dass der Beschwerdeführer – aus den in der Schweiz durchgeführten medizinischen Abklärungen zu schliessen – tatsächlich an einer chronischen

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Hepatitis B leidet und der Verdacht auf eine restriktive Ventilationsstörung besteht (SEM-act. 15),

dass den vorinstanzlichen Akten andererseits keine Hinweise auf eine psychische Erkrankung zu entnehmen sind und gestützt auf den blossen Einwand auch kein Anlass besteht, im Beschwerdeverfahren weitere Abklärungen zu veranlassen,

dass im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht nicht auf schwerwiegende Beeinträchtigungen und entsprechende Dringlichkeit zu deren Behandlung geschlossen wurde und auch aufgrund der Beschwerde nicht von solchen auszugehen ist,

dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren (vgl. bspw. Urteil des BVGer F-6910/2018 vom 13. Dezember 2018 S. 8), dass kein Grund zur Befürchtung besteht, Frankreich könnte dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung künftig verweigern,

dass im Übrigen die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt sind, bei der Organisation der konkreten Überstellung allfälligen gesundheitlichen Beeinträchtigungen Rechnung zu tragen und die französischen Behörden darüber vorgängig in geeigneter Weise zu informieren hätten (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass der Beschwerdeführer – sollten ihm die ihm nach der Aufnahmerichtlinie zustehenden Aufnahmebedingungen tatsächlich zeitweise vorenthalten werden – die Möglichkeit hätte, diese gegenüber den französischen Behörden nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern (Art. 26 Aufnahmerichtlinie),

dass gestützt auf vorstehende Erwägungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko dafür anzunehmen ist, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich könnte gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz oder gegen Landesrecht verstossen,

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dass demnach kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO besteht und die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden im Übrigen kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

– weil der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht im Besitz einer gültigen Aufenthaltsoder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Frankreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1),

dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, und die Verfügung des SEM zu bestätigen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen,

dass der am 7. November 2019 angeordnete Vollzugsstopp mit dem vorliegenden Urteil dahinfällt,

dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 -

3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Andreas Trommer Giulia Santangelo

Versand:

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Zustellung erfolgt an:

– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)

– das SEM, Bundesasylzentrum Altstätten

– das Migrationsamt des Kantons Thurgau