Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
F-5802/2019 • BVGer F-5802/2019 KI-generiert

Swiss Court Upholds Dublin Regulation Removal to Italy

Geschäftsnummer F-5802/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesverwaltungsgericht (BVGer) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court upheld the removal of an individual to Italy under the Dublin Regulation. The individual had previously sought asylum in Italy and then in Switzerland, but their Swiss asylum application was dismissed, and they were ordered removed to Italy. Despite the individual's claims of having friends in Germany and past difficulties in Italy, the court found that Italy remained the responsible state for processing the asylum claim as its request for readmission had gone unanswered. The court determined that there was no evidence that returning the individual to Italy would violate fundamental human rights or that conditions there would be so dire as to make removal inadmissible or unreasonable.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 18 Abs. 1 Bst, Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO, Art. 64a Abs. 1 AIG, Art. 64a AIG, Art. 5 VwVG, Art. 112 Abs. 1 AIG; Swiss Court Upholds Dublin Regulation Removal to Italy: The individual had previously sought asylum in Italy and then in Switzerland, but their Swiss asylum application was dismissed, and they were ordered removed to Italy. Despite the individual's claims of having friends in Germany and past difficulties in Italy, the court found that Italy remained the responsible state for processing the asylum claim as its request for readmission had gone unanswered. The court determined that there was no evidence that returning the individual to Italy would violate fundamental human rights or that conditions there would be so dire as to make removal inadmissible or unreasonable.

Schlagwörter

KI-generiert
Dublin-Verordnung Abschiebung Verbleiberecht Europäischer Vollstreckungstitel Dublin-Überstellung nach Ungarn Herkunftslandprinzip Wegweisung Dublin (Ausländerrecht) | Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 63 Abs. 1 VwVG

The provision under which the costs of the proceedings are imposed on the appellant.

Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]

The provision used to determine the amount of costs to be imposed on the appellant.

Art. 64a Abs. 1 AIG

The provision under which the expulsion of the appellant to Italy was ordered.

Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO

The provision implicitly acknowledging Italy's responsibility for the asylum and expulsion procedure due to the lack of response to the transfer request.

Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO

The provision cited by the SEM for the transfer request to Italy.

Art. 83 Abs. 3 AIG

The provision under which the execution of the expulsion is considered permissible.

Art. 83 Abs. 4 AIG

The provision under which the execution of the expulsion is considered permissible as there are no humanitarian reasons or concrete danger of existential hardship.

Art. 83 Abs. 2 AIG

The provision under which the execution of the expulsion to Italy is considered possible.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

Abteilung VI F-5802/2019

Urteil vom 20. November 2019

Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richterin Regula Schenker Senn, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiber Mathias Lanz.

Parteien A._______, geboren (…), angeblich libyscher Nationalität, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand Wegweisung Dublin (Ausländerrecht).

F-5802/2019

Sachverhalt:

A. Den Einträgen in der "Eurodac"-Datenbank zufolge reiste der Beschwerdeführer am 31. August 2016 in Italien illegal in den Dublin-Raum ein. Erstmals beantragte er am 24. Dezember 2016 in Italien Asyl. Weitere Asylanträge folgten am 4. Dezember 2017 in der Schweiz, am 28. Februar 2018 in Italien, am 13. März 2018 in Österreich, am 26. März 2018 und am

11. April 2018 in Deutschland sowie am 22. Juni 2019 wiederum in Österreich (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] A3 f.; elektronische Akten der Vorinstanz [SEM-el-act.] 5).

B. Auf das am 4. Dezember 2017 in der Schweiz gestellte Asylgesuch trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 4. Januar 2018 in Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Italien weg (SEM-act. A16). Am 28. Februar 2018 wurde er nach Italien rücküberstellt (unpaginierte Dublin-Akten der Vorinstanz).

C. Ende September 2019 wurde der Beschwerdeführer durch die Kantonspolizei Tessin angehalten und zur Verbüssung von Ersatzfreiheitsentzug (Umwandlung unbezahlter Bussen) vorerst dem Regionalgefängnis Bern zugeführt. Anschliessend setzte der Migrationsdienst des Kantons Bern ihn in Dublin-Haft und ersuchte die Vorinstanz um Durchführung eines Dublin- Wegweisungsverfahrens.

D. Am 8. Oktober 2019 gewährte der Migrationsdienst des Kantons Bern dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens sowie zur Wegweisung nach Italien (SEM-el-act. 1).

E. Ein von der Vorinstanz am 10. Oktober 2019 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO an die italienischen Behörden gerichtetes Wiederaufnahmeersuchen liessen die Adressaten innert der Frist von Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO unbeantwortet (SEM-el-act. 6 und 9).

F-5802/2019

F. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2019 ordnete die Vorinstanz in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien an. Sie forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen (SEM-el-act. 11).

G. Gegen die vorinstanzliche Wegweisungsverfügung gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 2. November 2019 an das Bundesverwaltungsgericht. Darin brachte er sinngemäss zum Ausdruck, er wolle nicht nach Italien zurück, sondern nach Deutschland, wo sich eine Familie befinde, die mit seinem inzwischen verstorbenen Vater befreundet gewesen sei (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGeract.] 1).

Aus den vom Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie edierten Akten geht hervor, dass sein Asylgesuch in Italien von den dortigen Behörden am 24. Mai 2017 abgewiesen wurde und er dagegen kein Rechtsmittel einlegte. Weiter ist den eingereichten Akten zu entnehmen, dass er von den italienischen Behörden am 5. August 2019 unter Androhung einer Busse und weiterer Massnahmen im Widerhandlungsfall dazu aufgefordert wurde, das italienische Staatsgebiet innert sieben Tagen zu verlassen (BVGer-act. 1, Beilage 1).

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Verfügungen der Vorinstanz betreffend Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen (Art. 64a AIG) zuständig (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG; Art. 112 Abs. 1 AIG). Das Gericht entscheidet endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die fristund formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

F-5802/2019

1.4 Die Beschwerde erweist sich, wie nachfolgend aufgezeigt, als offensichtlich unbegründet, weshalb gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde.

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3.

3.1. Eine Wegweisungsverfügung nach Art. 64a Abs. 1 AIG setzt den illegalen Aufenthalt einer ausländischen Person in der Schweiz sowie die Zuständigkeit eines anderen, an das Dublin-Assoziierungsabkommen gebundenen Staates für die Durchführung des Asylund Wegweisungsverfahrens voraus.

3.2. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Anwesenheitsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Er hält sich in der Schweiz somit illegal auf.

3.3. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, am 24. Dezember 2016 in Italien ein Asylgesuch eingereicht zu haben. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen der Vorinstanz innert der dafür vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO).

3.3.1. Soweit der Beschwerdeführer darum ersucht, nach Deutschland überstellt zu werden, weil sich dort eine Familie befinde, die mit seinem Vater befreundet gewesen sei, ist er darauf hinzuweisen, dass dieser von ihm behauptete Sachverhalt grundsätzlich keinen Anknüpfungspunkt für eine Zuständigkeit Deutschlands gemäss dem Kriterienkatalog der Dublin- III-VO zu begründen vermag. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden auch kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (BVGE 2010/45 E. 8.3; Urteil des BVGer F-1499/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 8.2). Schliesslich gilt das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat („one chance only“), welches der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten dient (Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO).

F-5802/2019

3.3.2. Im Übrigen bleibt Italien auch im Falle einer Ablehnung des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Vollzug der Wegweisung aus dem Dublin-Raum zuständig (BVGE 2017 VI/5 E. 8.5.3.3; CHRISTIAN FILZWIESER/AN- DREA SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, K6 zu Art. 3). Sollte die Überstellung nach Italien, wie vom Beschwerdeführer behauptet (BVGer-act. 1, Beilage 1), im Sinne einer Wiederholung der Ereignisse erneut seine Wegweisung aus dem Hoheitsgebiet Italiens zur Konsequenz haben, so kann er daraus nichts für sich ableiten.

3.3.3. Somit hat es bei der Zuständigkeit Italiens zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO sein Bewenden.

3.4. Die Voraussetzungen für eine Wegweisung nach Art. 64a Abs. 1 AIG sind demzufolge gegeben.

4. Zu prüfen bleibt, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1-4 AIG entgegenstehen. Erweist sich der Vollzug einer Wegweisung als unzulässig, unzumutbar oder unmöglich, hat die Vorinstanz eine vorläufige Aufnahme anzuordnen (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

4.1.

4.1.1. Die Rüge des Beschwerdeführers, Italien habe ihm während seines Asylverfahrens beziehungsweise in den Jahren 2016 bis 2019 jegliche Unterstützung verweigert, verfängt nicht. Derzeit bestehen keine Hinweise darauf, dass Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nicht nachkommt.

4.1.2. Inwiefern es dem Beschwerdeführer in Italien nach seiner Rücküberstellung möglich sein wird, erfolgreich ein erneutes Asylgesuch zu stellen, oder ob es zu seiner Ausweisung aus Italien oder dem Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten kommt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargetan, die ihn bei einer Überstellung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000), Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Nichts anderes lassen auch die beiden vom Beschwerdeführer zu den

F-5802/2019

Akten gereichten Dokumente der italienischen Behörden vom 5. August 2019 erkennen (BVGer-act. 1, Beilage 1). Zwar wurde darin unter anderem festgehalten, dass in einem Rückführungszentrum (Centro di Permanenza per i Rimpatri [CPR]) für ihn kein Platz vorhanden gewesen sei. Dies bedeutet indes nicht, dass er nach seiner Überstellung in Italien keine Unterkunft und keinerlei Hilfe erhalten wird. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung der minimalen Lebensbedingungen könnte er sich nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom

26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen; Art. 1 und Art. 14 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung sich illegal aufhaltender Drittstaatsangehöriger). Eine mögliche Inhaftierung des Beschwerdeführers nach seiner Rückkehr nach Italien steht der Überstellung ebenfalls nicht entgegen, zumal er als Drittstaatsangehöriger – dem Beschwerdeführer wird in Italien die libysche Staatsangehörigkeit attestiert – mit Wegweisungsverfügung und ohne rechtsgültigen Aufenthaltstitel in Italien nicht behauptet, eine allfällige Haftanordnung würde widerrechtlich erfolgen.

4.2. Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gründe humanitärer Natur oder die konkrete Gefahr einer existenziellen Notlage durch die Überstellung nach Italien, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich (Art. 83 Abs. 4 AIG). Zudem ist der Vollzug der Wegweisung nach Italien auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).

5. Die angefochtene Verfügung verletzt Bundesrecht nicht (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5802/2019

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Andreas Trommer Mathias Lanz

Versand: