Naturalization Appeal Costs Reimbursed Following Federal Court Ruling
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe administrative court ruled that the opposing authority must reimburse the applicant for procedural costs of CHF 1,200 and pay the applicant CHF 2,000 in legal fees. This decision follows a Federal Court ruling that overturned the administrative court's previous decision and remanded the case for a new assessment of costs and compensation. The Federal Court found that the applicant, who had initially appealed a rejected naturalization application, should not bear the procedural costs and should receive compensation due to the outcome of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Naturalization Appeal Costs Reimbursed Following Federal Court Ruling: This decision follows a Federal Court ruling that overturned the administrative court's previous decision and remanded the case for a new assessment of costs and compensation. The Federal Court found that the applicant, who had initially appealed a rejected naturalization application, should not bear the procedural costs and should receive compensation due to the outcome of the appeal.
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KI-generiertApplied to waive the procedural costs and order the refund of the advance payment.
Applied to award a party compensation to the successful appellant.
Volltext
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal
Abteilung VI F-5773/2022
Urteil vom 22. Dezember 2022
Besetzung Richterin Susanne Genner (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiber Rudolf Grun.
Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Antigone Schobinger, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand Wiedereinbürgerung (Kostenund Entschädigungsfolgen).
F-5773/2022
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass das SEM mit Verfügung vom 11. Dezember 2019 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiedereinbürgerung abwies, dass die Beschwerdeführerin dagegen mit einer Rechtsmitteleingabe vom
27. Januar 2020 an das Bundesverwaltungsgericht gelangte, dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde mit Urteil vom
17. März 2022 abwies und der Beschwerdeführerin Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- auferlegte (Verfahren F-495/2020), dass die Beschwerdeführerin am 8. Mai 2022 Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht einreichte, dass das Bundesgericht mit Urteil 1C_261/2022 vom 23. November 2022 die Beschwerde guthiess, den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. März 2022 aufhob und die Sache zur Neuverlegung der Kostenund Entschädigungsfolgen an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass aufgrund der Sachlage nach dem Urteil des Bundesgerichts in zweiter Instanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der Beschwerdeführerin der am 13. Juli 2020 geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1'200.- zurückzuerstatten ist, dass ferner der obsiegenden Beschwerdeführerin zulasten der Vorinstanz eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist, die in Berücksichtigung des Umfangs und der Notwendigkeit der Eingaben, der Schwierigkeit der Streitsache in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht, der aktenkundigen Bemühungen sowie der Entschädigungen in vergleichbaren Fällen nach Massgabe der einschlägigen Bestimmungen auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen und Zuschlag für die Mehrwertsteuer) festzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
F-5773/2022
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Im Verfahren F-495/2020 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 1'200.- wird zurückerstattet.
2. Die Vorinstanz wird verpflichtet, die Beschwerdeführerin für das Verfahren F-495/2020 mit Fr. 2'000.- zu entschädigen.
3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Susanne Genner Rudolf Grun
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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